{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-02-25_5_StR_483_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-25","aktenzeichen":"5 StR 483/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 483/91\n\nvom 25. Februar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Groß- und Außenhandelskaufmann\n\nPeter ri aus VARMMEEN:\n\ngeboren am ( 1953 ir -uuuED.\n\nwegen Betruges\n\n30\n\nSo\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 25. Februar 1992 gemäß\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 21. März 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nmit der Verfahrensrüge Erfolg, die Bestellung des Verteidigers sei rechtsfehlerhaft gewesen.\n\n1. Gegen den Angeklagten wurde unter dem 15. Okto-\n\nber 1990 Anklage erhoben. Mit Zustellung der Anklage\nwurde er aufgefordert, binnen einer Woche zu erklären,\n\"ob er einen Verteidiger bestellt\" habe. Der Angeklagte\nteilte daraufhin mit, daß er zur Zeit keinen Rechtsanwalt bezahlen könne und bat um \"Gestellung eines\nPflichtverteidigers\". Der vom Vorsitzenden am 1. November 1990 bestellte WEN Rechtsanwalt EMEB 1chnte mit Schreiben vom 13. November 1990 die Übernahme der\n\nSo\n\nVerteidigung ab, \"da in diesem Büro schon der Geschädigte, Herr DEE. wegen seiner zivilrechtlichen Ansprüche\nvertreten wird und hier eine Interessenkollision besteht\". Der Vorsitzende befragte nun telefonisch Rechtsanwalt Kal aus WEB. ob er die Verteidigung übernehmen könne. Rechtsanwalt Ka wies den Vorsitzenden\ndarauf hin, daß er als freier Mitarbeiter in der Kanzlei\ndes Rechtsanwalts Sch die Interessen der geschädigten Eheleute DEM vertreten habe. Rechtsanwalt Ka\nhatte für die Geschädigten zwischen Mai 1989 und Ju-\n\nni 1990 drei Schreiben betreffend die Schadensregulierung an den Angeklagten sowie eines an dessen Arbeitgeberin, die CWMEM-versicherung, gerichtet und an drei\nBesprechungen mit dem Angeklagten in der Kanzlei Sch@-\nGER teilgenommen. Da er am 30. Juni 1990 aus dem Büro\nSch ausgeschieden war und die Angelegenheit D&-\nWER sanach von ihm nicht weiter bearbeitet wurde, waren\nRechtsanwalt Ka und der Vorsitzende der Auffassung,\ndaß eine Interessenkollision nicht bestehen könne. Am\n15. November 1990 wurde unter Rücknahme der Bestellung\ndes Rechtsanwalts EWR Rechtsanwalt Ka dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet.\n\n2. Die Rüge ist zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Verfügung des\nVorsitzenden, durch die der Verteidiger bestellt wird\n\n(s 142 Abs. 1 StPO), als Vorentscheidung gemäß\n\n$S 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen\nkann (Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60 -; vom\n15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 - = MDR 1969, 904 bei Dal-\n\nso\n\nlinger; vom 17. August 1971 - 1 StR 462/70 -; vom\n17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 - = NJW 1973, 1985; vom\n21. März 1979 - 2 StR 453/78 -; vom 3. Dezember 1991\n- 1 StR 456/91 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\n3. Die Rüge ist auch begründet. In der Entscheidung des\nVorsitzenden über die Auswahl und Bestellung des Verteidigers liegt ein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung\ndes Urteils nötigt.\n\na) Soweit die Revision beanstandet, daß der Vorsitzende\nden Angeklagten nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit\nhingewiesen habe, selbst einen Verteidiger auszuwählen,\nvermag sie zwar keinen Erfolg zu haben. Ob hierin bereits ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt,\nkann dahinstehen. Der durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987) vom 27. Januar 1987\n(BGBl. I S. 475) eingefügte § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO\ndient zwar dem Zweck, den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens als Verteidiger sicherzustellen\n(BT-Drucks. 10/1313 S. 20; vgl. auch BVerfGE 9, 36, 38;\nBVerfGE 39, 238, 243). Ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1\nSatz 2 StPO vermag für sich allein aber die Revision\nnicht zu begründen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991\n\n- 1 StR 456/91 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nb) Erfolg hat die Revision jedoch, soweit sie rügt, daß\nRechtsanwalt Ka zum Verteidiger bestellt worden ist,\nobwohl er zuvor die Geschädigten Du vertreten hatte.\n\n3o\n\nZwar hat das erkennende Gericht nicht die Möglichkeit,\neinen Wahlverteidiger zurückzuweisen, der mit der Übernahme der Verteidigung die Interessen eines früheren\nMandanten und damit auch die seines jetzigen Mandanten\nverletzt. S 146 StPO sieht seit der Änderung durch das\nStvVÄG 1987 nur die Zurückweisung eines Verteidigers vor,\nder gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigt. Damit entfällt die vor der Änderung des § 146\nStPO bejahte Möglichkeit der Zurückweisung eines Verteidigers in Fällen konkreter Interessenkollision (vgl. zur\nfrüheren Rechtslage KK 2. Aufl. S 146 Rdn. 2 m.w.N.).\nDen Fällen des konkreten Interessenwiderstreits außerhalb des Anwendungsbereichs des jetzt geltenden\n\n5 146 StPO muß der Verteidiger selbst unter Berücksichtigung des anwaltlichen Standesrechts und des § 356 StGB\ngerecht werden.\n\nDem kann aber nicht entnommen werden, daß es bei der Bestellung eines Verteidigers nach $S 141, 142 StPO gleichermaßen allein auf die Entscheidung des Rechtsanwalts\nankommt, ob er die Verteidigung übernehmen will oder\nnicht. Anders als bei der Wahlverteidigung kann der Beschuldigte, für den ein Verteidiger bestellt wird, nicht\nselbst darüber entscheiden, ob er den möglichen Interessenkonflikt in Kauf nehmen will; zudem kann der Beschuldigte für den Fall, daß sich der Interessenkonflikt in\nder Folgezeit aus seiner Sicht nachteilig auswirkt, nur\nbegrenzt auf eine Beendigung der Verteidigung hinwirken.\nDementsprechend trifft den Vorsitzenden mit der Bestellung eines Verteidigers eine Fürsorgepflicht gegenüber\ndem Beschuldigten, die ihn hindern muß, einen Verteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines In-\n\nso\n\nteressenkonflikts möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der\nVerteidiger - wie hier - selbst auf den möglichen Interessenkonflikt hingewiesen hat, und seine rechtlichen Bedenken durch die Bestellung erst ausgeräumt worden sind.\n\nAuf dieser Gesetzesverletzung kann das Urteil beruhen.\nEs muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne daß es\neiner Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der\nSachrüge bedarf.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/5-str-483-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/5-str-483-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.441912+00:00"}}