{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-02-25_5_StR_41_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-25","aktenzeichen":"5 StR 41/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 _ StR 41/92\n\nvom 25, Februar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. die Rentnerin\n\nInge S VER geborene BEER aus Beil.\ndort geboren am is 1521,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Maurer\n\nHarri Bi N seborener sch.\ngeboren am ED 1°52 in ze.\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts am 25. Februar 1992 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 29. Oktober 1991 werden nach\n$S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts\nmerkt der Senat an:\n\nDie Rüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (S 338 Nr. 1 StPO), weil in die Vorschlagslisten keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins aufgenommen\nwaren, ist unbegründet. Der Senat hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung\nkeine Bedenken.\n\n1. Daß die Schöffen nur aus dem Westteil Berlins kommen,\nentspricht den gesetzlichen Bestimmungen.\n\nNach S 1 des Berliner Gesetzes über die Zuständigkeit der\nBerliner Gerichte vom 25. September 1990 (GVBl 1990,\n2076), das am 3. Oktober 1990 in Kraft trat, wurde die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht\ngalt. Die Folgen einer Änderung des Gerichtsbezirks sind\ngrundsätzlich in dem Gesetz über die Zuständigkeit der Ge-\n\n34\n\nrichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (bereinigte Fassung: BGBl III 300 - 4) geregelt.\nNach Art. 3 des Gesetzes kann die Landesjustizverwaltung\nSchöffen, die bei den aufgehobenen oder von der Änderung\nbetroffenen Gerichten vorhanden sind, für den Rest ihrer\nAmtszeit anderen Gerichten zuweisen. Stehen bei der Änderung nicht genügend Schöffen zur Verfügung, so findet eine\nNachwahl statt (Art. 3 a). Das Gesetz geht demnach incidenter davon aus, daß die gewählten Schöffen eines Gerichts ohne Neuwahl weiter amtieren, wenn sein Bezirk erweitert wird. Dem entspricht die hier einschlägige, beitrittsbedingte Regelung in Anlage I Kapitel III Sachgebiet\nA Abschnitt IV Nr. 3 a Maßgabe cc des Einigungsvertrages:\n\"Die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in Berlin berufenen Schöffen und Hilfsschöffen üben ihr Amt für die\n\nDauer des Zeitraums aus, für den sie berufen sind. Eine\nNeuwahl findet nicht statt. Die vorhandenen Vorschlagslisten (8 52 Abs. 6 GVG) gelten bis zum Ende der Schöffenwahlperiode fort.\"\n\n2. Die Regelung im Einigungsvertrag ist auch verfassungsgemäß.\n\nZwar ist die ausgewogene Berücksichtigung der Bevölkerung,\nsoweit es die Verhältnisse in Berlin nach der Vereinigung\nbetrifft, erstrebenswert. Es ist aber unbedenklich, daß -\nbeitrittsbedingt - für eine befristete Übergangszeit beim\nLandgericht Berlin keine Schöffen aus dem Ostteil Berlins\ntätig sind.\n\nBei den beitrittsbedingten Änderungen der Gerichtsverfassung muß der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum\nhaben, um die Rechtseinheit wiederherzustellen (vgl.\nBVerfG DtZ 1990, 276; NJW 1991, 1597; BVerfG 1. Kammer des\nErsten Senats DtZ 1991, 408; Engelhard DtZ 1990, 129).\n\nDer Gesetzgeber hat im Einigungsvertrag die in Berlin\n(West) vorhandene Gerichtsorganisation auf den Ostteil\nBerlins erstreckt (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV). Die darauf gegründeten besonderen richterrechtlichen Maßnahmen sollten dem Ziel dienen, die Justizeinheit innerhalb Berlins möglichst rasch zu verwirklichen\n(Erläuterungen der Bundesregierung BT-Drs. 11/7817,\n\nSs. 34). Mithin ist die Regelung im Einigungsvertrag sachlich gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstanden (vgl. BVerfG 1, Kammer des Ersten Senats\nDtzZ 1991, 408; VG Berlin DtZ 1991, 255).\n\nHinzu kommt folgendes:\n\nDas Gerichtsverfassungsgesetz sieht zwar in der Regel eine\nflächendeckende Repräsentation der Bevölkerung bei der\nStrafrechtsprechung der Gerichte vor. Dieses in S 77\n\nAbs. 2 Satz 1 GVG aufgestellte Prinzip gilt aber, was unbedenklich ist (BGHSt 34, 121, 122 f), nicht ausnahmslos.\nSo sind nach S 77 Abs. 2 Satz 2 GVG die Hilfsschöffen für\ndie Strafkammern am Landgericht nur aus dem örtlichen Bezirk des Amtsgerichts zu wählen, in dessen Bezirk das\nLandgericht seinen Sitz hat. Ferner sind die Schöffen der\nfür den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zuständigen\n\nSH\n\nStrafkammer nach § 74 a GVG oder einer für die Bezirke\nmehrerer Landgerichte zuständige Spezialstrafkammer nach\nSS 74, 74 c GVG nur aus dem Bezirk des Landgerichts heranzuziehen, bei dem die Kammer besteht.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/5-str-41-92","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/5-str-41-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.407137+00:00"}}