{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-02-11_5_StR_607_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-11","aktenzeichen":"5 StR 607/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 11. Februar 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 607/91\n\n1. den Maschinenführer und Kraftfahrer\n\nMarek KB zus VER (Polen),\ndort geboren am EEE 1962,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Kraftfahrer Zbigniew GC UNE\naus DD.\n\ngeboren am EEE 1963 in wi (Polen),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n28\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt immun\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\n7\n\nJustizamtsinspektor if\nals Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nARE\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten KÜEEM wira das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch\nder Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ki\nW und die Revision des Angeklagten CHR\nwerden verworfen. Der Angeklagte CE nat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten KW. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n- Von Rechts wegen -\nGründe\nI.\nDas Landgericht hat den Angeklagten KÜEB wesen Dieb-\n\nstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nacht Jahren verurteilt; während die Einzelstrafen, soweit sie die Wegnahme eines einzelnen Kraftfahrzeuges\nbetreffen, mit jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe bemessen worden sind, beträgt die Einzelstrafe für den\nfortgesetzten Diebstahl im Falle II 7 der Urteilsgründe\n(vier Fahrzeuge) fünf Jahre Freiheitsstrafe und für den\n\n8\n\nfortgesetzten Diebstahl im Fall II 1 der Urteilsgründe\n(zwei Fahrzeuge) drei Jahre. Den Angeklagten CB\nhat das Landgericht wegen eines Diebstahls (Einzelstrafe\nzwei Jahre) und wegen Hehlerei (Einzelstrafe sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt; ein Kraftfahrzeug des Angeklagten ist eingezogen worden.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten KR nat zum Teil Erfolg.\n\n1. Sie ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch\nangreift.\n\na) Die Verfahrensrüge, die sich auf den vom Verteidiger des\nAngeklagten “ |] benannten Zeugen Dr bezieht,\nbleibt erfolglos. Das Landgericht hat die Überführung nicht\ndarauf gestützt, daß sich der Angeklagte KG bei seiner\nVerhaftung im Besitz einer Uhr befunden habe, die aus einem\ngestohlenen Fahrzeug stammte. Der Schuldspruch kann deshalb\nnicht darauf beruhen, daß das Landgericht nicht den Zeugen\nzu der Behauptung gehört hat, der Beschwerdeführer habe die\nUhr in Polen erworben.\n\nbp) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten KW 1äßt auch\nkeinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\n2. Die gegen den Angeklagten KER verhängten Einzelstrafen halten gleichfalls der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand. Der Tatrichter durfte strafschärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte KEN im Rahmen einer Organisation\ngehandelt hat, die nach sorgfältiger Planung systematisch\nden Diebstahl und die anschließende Ausfuhr hochwertiger\n\nAR\n\nFahrzeuge betrieb. Die hohe Einzelfreiheitsstrafe im\n\nFall II 7 der Urteilsgründe (fünf Jahre) findet ihre Erklärung darin, daß sie den fortgesetzten Diebstahl von vier\nFahrzeugen betrifft, die auf Grund vorausgegangener Planung\nkurz nacheinander von ihrem vorher ermittelten Standort\nentfernt worden sind, und daß dieser fortgesetzten Handlung\neine erhebliche Zahl von Diebstahlstaten des Angeklagten\nKEEEEEB vorausgegangen war. Das hat das nur zu rechtlicher\nNachprüfung berufene Revisionsgericht hinzunehmen.\n\nDie gegen den Angeklagten KWEM verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren kann dagegen nicht bestehenbleiben.\nDie Bestrafung eines bisher nicht bestraften Täters zu einer derart hohen Gesamtstrafe fällt bei Diebstahlstaten,\nund zwar auch bei Serientaten, aus dem Rahmen der dem Senat\nbekannten Strafzumessungspraxis heraus. Die Vorschrift des\nS 54 StGB gebot es trotz der Vielzahl der Fälle nicht, die\nohnehin hohe Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe\nin einem solchen Maße zu erhöhen. Der Tatrichter hat zur\nBegründung der Gesamtstrafe lediglich ausgeführt, sie sei\n\"schuldangemessen\" und \"in dieser Höhe ausreichend, andererseits aber auch mindestens erforderlich, um den Angeklagten “ | nachhaltig zu beeindrucken und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht zu werden\" (UA S. 44). Damit ist\ndie Gesamtstrafe hier nicht ausreichend begründet. Die Urteilsausführungen sind dazu so allgemein gehalten, daß zu\nbesorgen ist, der Tatrichter könne bei der Bildung der Gesamtstrafe das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse\ndes unbestraften Angeklagten außer Betracht gelassen haben.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten CE ist unbegründet. Auch\nwenn dieser Angeklagte nur an einem einzigen Kraftfahrzeugdiebstahl mitgewirkt hat, so ist doch die dafür verhängte\nEinzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, selbst unter Berücksichtigung seiner Unbestraftheit, nicht unverhältnismäßig\nhoch, auch nicht im Blick auf die im Falle II 9 der Urteilsgründe gegen den Mittäter verhängte Einzelstrafe gleicher Höhe (vgl. BGH NStZ 1991, 581; Urteil des Senats vom\n7. Januar 1992 - 5 StR 614/91 -). Der Angeklagte CE\nhatte sich der \"Gruppe\", die aufgrund einer in Polen vorgenommenen Planung {UA S. 45) in Be Autos stahl, \"angeschlossen\" (UA S. 31). Der Senat hat auch keinen Anlaß zu\nder Besorgnis, der Tatrichter könne bei der Bemessung der\nFreiheitsstrafen außer acht gelassen haben, daß gegen den\nAngeklagten CsEEEER auch die Einziehung seines Kraftfahrzeuges angeordnet worden ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-11/5-str-607-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-11/5-str-607-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:18.951796+00:00"}}