{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-02-05_5_StR_677_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-05","aktenzeichen":"5 StR 677/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n5 StR 677/91\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Februar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Susanne NEE seborene rn\naus ICE.\ndort geboren am EEE 1963.\n\nee TE Wr 7\ngeboren am EB 1966 in ı (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.ä.\n\n27?\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1992 gemäß\nSs 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Okto-\n\nber 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es die Angeklagte NER betrifft,\n\np) soweit es den Angeklagten Y@ betrifft, hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer\nräuberischer Erpressung und im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Yapa\nwird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Y@l wesen schwerer\nräuberischer Erpressung und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter\nEinbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und\ndie Angeklagte N | wegen Anstiftung zu schwerer räu-\n\nberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil wenden\nsich beide Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel\ndes Angeklagten Ye ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und die deswegen\nausgesprochene Einzelstrafe richtet. Die weitergehende\nRevision dieses Angeklagten und die Revision der Angeklagten NR haben Erfolg (S 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte Yggp am 30. November 1990, maskiert mit einer\nStrumpfhose des Sohnes der Angeklagten NER, eine\nPostbotin überfallen und die Herausgabe von\n\nca. 7.500,-- DM erzwungen hat, auch auf ein Sachverständigengutachten gestützt, das in der Strumpfhose gefundene Haare (Spurenhaare) mit solchen des Angeklagten und\nzweier weiterer Tatverdächtiger (Vergleichshaare) vergleicht. Dem Gutachten ist zu entnehmen, daß die Vergleichshaare der Zeugen Ho und sch - beide sind\nblond - nicht mit den Spurenhaaren übereinstimmen. Dagegen stimmen Merkmale der Spurenhaare und der Haare des\n\n- dunkelhaarigen - Angeklagten überein.\n\nDas Landgericht geht - dem Sachverständigen folgend -\ndavon aus, daß\n\n- die mikromorphologische Untersuchung die Übereinstimmung zahlreicher Vergleichshaare mit einem Spurenhaar\nin den Pigmentierungsmerkmalen,\n\n97\n\ndie Untersuchung zur AB O0-und Keratintypisierung das\n\nVorhandensein der Merkmale B und Kl bei Spuren- und\nVergleichshaaren\n\nergeben. Dazu hat das Landgericht - wiederum dem Sachverständigen folgend - ausgeführt,\n\n- bei der mikromorphologischen Untersuchung der Pigmentierung sei theoretisch mit einer Fehlerquelle von\n5 % zu rechnen; die Wahrscheinlichkeit des Fehlers\nvermindere sich mit der Vielzahl von Haaren, die jeweils Übereinstimmungen mit einem Spurenhaar zeigen.\nBei der mitteleuropäischen Bevölkerung trete das\nMerkmal B bei 10,6 %, das Merkmal Kl bei 75 % auf;\nbei der türkischen Bevölkerung, der Angeklagte ist\ntürkischer Abstammung, trete das Merkmal B mit einer\nHäufigkeit von 17,9 % auf;\n\n- die Kombination der Merkmale ergebe nach der Produktregel eine \"Wahrscheinlichkeit für einen anderen Täter\" (als den Angeklagten) von 0,3975 % (5 %$ x 10,6 %\nx 75 % = 0,3975 %). Damit spreche das Untersuchungsergebnis mit \"außerordentlich hoher Wahrscheinlich-\n\nkeit\" für die Spurenverursachung durch den Angeklagten Yapa.\n\n2. Damit hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung eine Wahrscheinlichkeitsaussage zugrunde gelegt, die\nrechtlicher Prüfung nicht standhält. Zweifelhaft ist, ob\nder Tatrichter bei der statistischen Wahrscheinlichkeit\ndes Auftretens des Merkmals B auf die \"mitteleuropäische\nBevölkerung\" abstellen durfte.\n\nIF\n\nFehlerhaft ist jedenfalls, daß die Fehlerquote, die bei\nder Untersuchung der Pigmentierung auftritt, mit der\nHäufigkeit des Auftretens von Haarmerkmalen bei anderen\nPersonen als dem Täter gleichgesetzt worden ist.\n\nAußerdem darf die hier benutzte Produktregel bei der Berechnung der Merkmalswahrscheinlichkeit nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Merkmale voneinander unabhängig sind. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Denkbar\nist, daß die Häufigkeit des Auftretens der Merkmale von\nder Pigmentierung abhängt oder daß die beiden Merkmale\nihrerseits voneinander abhängig sind, daß also Korrelationen im Sinne von bedingten Wahrscheinlichkeiten vorliegen (vgl. Knußmann NStz 1991, 175, 176).\n\nSchließlich beantwortet die vom Landgericht vorgenommene\nBerechnung nur die Frage der Merkmalswahrscheinlichkeit,\nnämlich die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der\nMerkmalskombination unter der Bedingung, daß das Vergleichshaar nicht vom Täter stammt. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte Täter ist (Belastungswahrscheinlichkeit), kann indes auf diese Weise nicht beantwortet werden (vgl. Hellmiß NStZ 1992, 24; zur Vaterschafts- und Merkmalswahrscheinlichkeit bei der biosta-\n\ntistischen Vaterschaftsbegutachtung vgl. BGH NJW 1982,\n2124; 1990, 2312).\n\n3. Die Annahme des Landgerichts, die Übereinstimmung der\nMerkmale beim Vergleich der Haare entspreche einer \"au-Berordentlich hohen Wahrscheinlichkeit für die Spurenverursachung durch den Angeklagten\", wäre dennoch hinzunehmen, wenn das Landgericht damit nur zum Ausdruck gebracht hätte, daß der Haarvergleich den Angeklagten belaste und die ebenfalls verdächtigen Ho und sch\n\n27\n\ndagegen entlaste. Das hätte aber zur Voraussetzung gehabt, daß sich das Landgericht aufgrund anderer Indizien\nrechtsfehlerfrei überzeugt hätte, daß eine vierte Person\nals Täter ausscheidet. Von letzteren geht das Landgericht zwar aus. Der Senat kann aber nicht ausschließen,\ndaß sich der Tatrichter durch die Annahme eines hohen\nWahrscheinlichkeitswertes für die Täterschaft des Angeklagten den Blick dafür verstellt hat, daß auch eine andere Person als der Angeklagte und die beiden Zeugen\nHO@ER und SCH in Betracht kommen kann. -\n\n4. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Yapa\nwegen schwerer räuberischer Erpressung führt dazu, daß\nauch der Schuldspruch gegen die Angeklagte NER wesen\nAnstiftung zu dieser Tat aufgehoben werden muß.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-05/5-str-677-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-05/5-str-677-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:18.077173+00:00"}}