{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-02-04_5_StR_622_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-04","aktenzeichen":"5 StR 622/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 622/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. Februar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dipl.-Ing.\n\nDr. Helmut GW aus vi\ngeboren am EEE 1931 in vum.\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Franziska LU zus vi.\ngeboren arı EEE 1937 ir. 1.\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nAL\n\nAa\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 4. Februar 1992 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dr. Helmut | und\nFranziska IB gegen das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 21. Mai 1991 werden nach S 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 1991 bemerkt der Senat:\n\nzur Verurteilung wegen Betrugs und Untreue (Mallorcaflüge des Angeklagten Dr. LE@M):\n\nEin Schaden im Sinne des § 263 StGB und ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entfallen nicht deswegen, weil der Angeklagte - wie die Strafkammer\nzugunsten des Angeklagten angenommen hat - Privatreisen nach Mallorca auf dem Land- und Seeweg auf\nKosten der Firma S@8 hätte durchführen können und\ndie Kosten einer solchen Reise denen der Reise mit\ndem Charterflugzeug entsprochen hätten. In ständiger Rechtsprechung wird ein Nachteil in diesen\nFällen nur dann verneint, wenn die schädigende\nHandlung unmittelbar zu einem Vermögensvorteil\nführt, die Untreuehandlung selbst Vorteil und\nNachteil zugleich hervorbringt (vgl. RGSt 75, 227,\n\nAL\n\n229; BGH NJW 1975, 1234; NStZ 1986, 456; BGHR StGB\n§ 266 Nachteil 9 und 14; Urteil vom 1. Septem-\n\nber 1955 - 4 StR 60/55 -; BGH, Beschluß vom\n16. Oktober 1990 - 4 StR 427/90 -).\n\nEin möglicher Vermögensvorteil der Geschädigten\nwar hier die Ersparnis von Aufwendungen für die\nReise auf dem Land- und Seeweg. Dieser Vorteil\nfolgte aber nicht unmittelbar daraus, daß der Angeklagte die Firma S@® durch Inanspruchnahme der\nCharterflugfirma verpflichtete und damit deren\nVermögen minderte, sondern hing von dem Entschluß\ndes Angeklagten ab, dieselbe Reise nicht mit dem\nCharterflugzeug, sondern auf dem Land- und Seeweg\nauf Kosten der S@& durchzuführen.\n\nAuch die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler\nauf:\n\nAllerdings wirkt ein den Vermögensnachteil aufwiegender Vermögensvorteil strafmildernd, wenn er\nnicht auf dieselbe Handlung zurückzuführen ist und\ndeshalb die Tatbestandmäßigkeit nicht berührt\n(Hübner in LK S 266 Rdn. 91 a.E.). Daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen haben könnte, schließt der Senat aus. Sie behandelt diesen\nUmstand im Rahmen der rechtlichen Würdigung der\nTaten (UA S. 264). Ein bestimmender Strafzumessungsumstand, dessen Erörterung im Rahmen der\nStrafzumessung ausdrücklich erforderlich gewesen\nwäre, liegt hier nicht vor. Dazu war die Chance,\ndaß eine solche Ersparnis bei der Geschädigten\neintreten würde, zu wenig konkret. Für die zwölf\nFlugreisen nach Mallorca zwischen dem 13. Februar\n\nWB\n\nund dem 3. November 1986 stellt die Strafkammer\nfest (UA S. 32): \"Die Benutzung des ihm auch privat zur Verfügung stehenden gepanzerten Pkws der\nFirma S@ auf deren Kosten und des Schiffes als\nVerkehrsmittel kamen für den Angeklagten nicht in\nFrage, da er ebenso wie bei den Flügen des Jahres 1984 nicht bereit war, für die Reisen nach\nMallorca Urlaub zu opfern und diese vergleichsweise unbequemen Transportmittel zu benutzen\".\n\nZur Rüge eines Verstoßes gegen S 60 Nr. 2 StPO:\n\nDie Revision beanstandet erfolglos, die Zeugen A\nWB und KB seien zu Unrecht wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung unvereidigt\ngeblieben.\n\nDie Strafkammer stützt ihren Verdacht auf den Inhalt von drei Schreiben des Zeugen AB (vom\n\n12. April, vom 17. Mai und vom 5. Juni 1990), die\nvon KÜEEEE verfaßt worden waren, und auf ein\nSchreiben des Zeugen KEN selbst (vom 6. September 1990). Die Schreiben vom 17. Mai, 5. Juni\nund 6. September 1990 waren mit Kenntnis ihrer\nVerfasser vom Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung und zu deren Bekräftigung dem Gericht vorgelegt worden; unter Vorlage des Schreibens vom\n\n12. April 1990 hatte der Verteidiger Dr. WEB vor\nBeginn der Hauptverhandlung die Vernehmung des\nZeugen AR bpeantrast.\n\nAL\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, un-\n\nter welchen Voraussetzungen die Benennung eines zu\neiner Falschaussage bereiten Zeugen unter Vorlage\n\neiner falschen Erklärung dieses Zeugen den Beginn\n\neiner versuchten Strafvereitelung des Zeugen dar-\n\nstellt.\n\nAuf die zugesagte spätere Falschaussage kommt es\nnämlich dann nicht an, wenn die falsche Erklärung\nunabhängig von einer späteren Aussage selbständige\nBeweisbedeutung haben sollte. Dann beginnt bereits\nmit der im Einvernehmen mit dem Zeugen erfolgenden\nVorlage der Urkunde der Versuch der Strafvereitelung. So lag der Fall hier: Die Vorlage der Erklärungen durch den Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung zur Sache sollte die Glaubwürdigkeit der\nEinlassung unterstützen und war insoweit als freibeweislich verwertbares Beweismittel zur Überprüfung der Einlassung, insbesondere zur Prüfung der\nFrage, ob weitere Beweismittel erforderlich seien\noder ob der Einlassung gefolgt werden könne, unmittelbar beweiserheblich.\n\nDamit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Fall BGH Urteil vom 19. November 1985\n- 1 StR 496/85 -. Dort sollte die vorgelegte Urkunde \"nach den Vorstellungen beider Beteiligten\nkein eigenständiges Beweismittel sein\" (wie hier\nBCH Urteil vom 13. November 1991 - 3 StR 117/91 -\nzur Veröffentlichung bestimmt).\n\nZur Rüge eines Verstoßes gegen § 245 Abs. 2 StPO:\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung eines\nHilfsbeweisamtrages der Verteidiger auf Verlesung\neiner durch die Verteidiger eingeholten schriftlichen Äußerung des Präsidenten der I@®, Ar:\nvom 8. Mai 1991 und eines weiteren Schreibens des\nAr von 3. Oktober 1990 an den Angeklagten.\nDieser Zeuge hatte sich geweigert, vor der Strafkammer zu erscheinen, seine kommissarische Vernehmung war von der Strafkammer abgelehnt worden.\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Ablehnung des\nAntrags mit der Begründung, das Beweismittel sei\nvöllig ungeeignet, verstoße gegen das bei § 245\nAbs. 2 StPO zu beachtende Verbot der Beweisamtizipation.\n\nDamit hat die Revision keinen Erfolg. Die Strafkammer hat - wie UA S., 249 ausweist - diesen Antrag nicht als Beweisamtrag, sondern nach 5 244\nAbs. 2 StPO behandelt. Sie hat lediglich die Aufklärungsbedürftigkeit nach den Kriterien des 8 245\nAbs. 2 Satz 2 StPO geprüft. Dies kann nicht beanstandet werden.\n\nBei dem genannten Antrag handelte es sich um kei-\n\nnen Beweisamtrag, denn er enthielt kein Beweisthema. Lediglich zum Inhalt des Schreibens vom\n\n8. Mai 1990 teilt der Antrag mit, die Verteidigung\nhabe Ar angeschrieben und um Beantwortung von\nFragen gebeten. Das Anschreiben enthalte in deut-\n\nscher Übersetzung insoweit folgende Formulierung:\n\nAk\n\n\"Die folgenden Fragen sind unterteilt in solche,\ndie das Landgericht Stuttgart bereits einmal vorsorglich für ihre Vernehmung in Ne vorbereitet hatte und solche, die von der Verteidigung im\nFalle einer Vernehmung gestellt worden wären\".\n\nDie Fragen der Verteidigung und die Antwort des\nZeugen auf alle Fragen werden im Antrag ebensowenig mitgeteilt wie der Inhalt des Schreibens vom\n3. Oktober 1990.\n\nBei dieser Sachlage kann dem Antrag selbst ein Beweisthema nicht entnommen werden.\n\nAuch aus den Umständen, insbesondere aus dem Prozeßverlauf, war nicht ohne weiteres ersichtlich,\nzu welchem Beweisthema die Urkunde verlesen werden\nsollte. Vorausgegangen waren nämlich neben dem\nVersuch einer kommissarischen Vernehmung des Zeugen vor dem deutschen Generalkonsulat in Ne,\nfür die das Gericht den Fragenkatalog erarbeitet\nhatte, zwei - vom Landgericht abgelehnte - Anträge\nauf kommissarische Vernehmung des Zeugen mit beschränkten Beweisthemen: So bezog sich der Antrag\nvom 10. April 1991 ausdrücklich auf innere Tatsachen, während der Antrag vom 2. Mai 1991 die Frage, für welche Leistungen der Angeklagte die Aktienoptionen erhielt, zum Gegenstand hatte.\n\nBei diesem Verfahrensverlauf, einer so komplexen\nSachlage und umfangreichen zu verlesenden Urkunden\nkann auch der gesamte Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht als behauptetes Beweisthema gesehen\nwerden.\n\nAR\n\nDanach kommt es auf die von der Revision mit beachtlichen Gründen aufgeworfene Frage, ob das\nLandgericht einen Beweisamtrag mit der gegebenen\nBegründung hätte ablehnen dürfen, nicht mehr an.\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Verbot der\nBeweisamtizipation bei der Prüfung der Geeignetheit einer dem Gericht vorliegenden Urkunde als\ntaugliches Beweismittel anders als beispielsweise\nbei Zeugen zu beurteilen sein kann.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/5-str-622-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/5-str-622-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.952455+00:00"}}