{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-02-04_5_StR_516_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-02-04","aktenzeichen":"5 StR 516/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 516/91\n\nvom 4, Februar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nGünter Norbert DB aus ru.\ndort geboren am EB 1951,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nBZ\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 4. Februar 1992 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten BEE wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 22. August 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten BEER\nwird verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BEER wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als ihm die Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung\ndes Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nBZ\n\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat das\nLandgericht alleine damit begründet, die vom S 56\n\nAbs. 2 StGB verlangten besonderen Umstände seien in einer\nGesamtwürdigung der Tatbeiträge und der Person des Angeklagten Bittner nicht ersichtlich. Diese Begründung läßt\nnicht erkennen, ob das Landgericht die im Rahmen von S 56\nAbs. 2 StGB notwendige Gesamtwürdigung tatsächlich vorgenommen und dabei einen zutreffenden Beurteilungsmaßstab\nzugrunde gelegt hat.\n\nAngesichts der Vielzahl günstiger Umstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt, versteht es sich auch nicht von selbst, daß dem\nAngeklagten die Bewährung zu versagen ist. Es ist nach\nden bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, daß seine Sozialprognose von vornherein ungünstig ist. Er konsumiert zwar selbst Haschisch, ist aber in diesem Verfahren\nerstmals wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verantwortung gezogen worden. Er war überwiegend geständig. Die Tat liegt mittlerweile drei Jahre\nzurück. Zwischen seinen nicht einschlägigen Vorstrafen\nund der neuen Tat liegt ein so langer Zeitraum, daß das\nLandgericht selbst den Angeklagten als unbestraft behandelt hat.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt schon das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe, das Merkmal besonderer Umstände im Sinne von 5 56 Abs. 2 StGB zu erfüllen\n(vgl. BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 2, 7; Umstände, besondere 7; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1991 - 5 StR 577/91 - und vom\n17. Dezember 1991 - 5 StR 598/91 -). Es kann nicht ausge-\n\nBA\n\nschlossen werden, daß das Landgericht diesen Maßstab bei\nseiner \"Gesamtwürdigung\" nicht ausreichend berücksichtigt\nhat, so daß die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung keinen Bestand haben kann.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/5-str-516-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/5-str-516-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.933194+00:00"}}