{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-28","aktenzeichen":"5 StR 4/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 4/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Januar 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Markthändler Wolfgang F m\n\naus BEE\ngeboren am EEE 1941 in TUE\n\nwegen versuchter Nötigung\n\n6b\n\nBr v7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1992 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 11. September 1991\naufgehoben, Der Angeklagte wird vom Vorwurf der\nversuchten Nötigung freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-\n\nten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten\nverurteilt und unter Einbeziehung anderer Einzelstrafen\neine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet,\ndie es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des\nAngeklagten führt zum Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung des Regierenden Bürgermeisters DW.\n\nDer Angeklagte wollte einen Verkaufsstand auf städtischem Gelände errichten; seine Anträge, ihm dies zu gestatten, waren von den zuständigen Behörden mehrfach abgelehnt worden. Der Angeklagte wollte nun durch Einfluß\nnahme auf politische Mandatsträger zu einer solchen Erlaubnis kommen. Er richtete am 22. Oktober 1987 ein\nSchreiben an den Regierenden Bürgermeister von BCE ,\nden er in dieser Eigenschaft sowie als Landesvorsitzenden der CDU ansprach. In dem Schreiben berichtete er von\nder Ablehnung seiner Anträge. Anschließend heißt es u.a.\nin dem Schreiben: \"Ferner muß gesagt werden, daß ich\n\n6\n\nseit eineinhalb Jahren gegenüber Presse, Rundfunk und\nFernsehen in allen bisher angefallenen und noch anfallenden Bestechungsaffären aus Loyalität den Mund gehalten habe. In mehreren Unterredungen mit Ihrem Landesgeschäftsführer ... habe ich verschiedene Andeutungen über\nnoch ausstehende Affären diesbezüglich gemacht. Ich\nglaube kaum, daß es sich die BEE cou leisten kann,\nnoch einige Bezirksbürgermeister und Stadträte auf eine\nsehr unschöne Art und Weise zu verlieren ... Betonen\nmöchte ich, daß ich grundsätzlich nicht lüge. Ich bitte\nSie höflichst, dieses Schreiben mit allem Ernst zu behandeln. Ferner bitte ich um eine persönliche Unterredung ...\" (UAS. 6 ff). Der Regierende Bürgermeister bat\nden Landesgeschäftsführer, Strafantrag wegen Nötigung zu\nstellen. Hiervon durch den Landesgeschäftsführer unterrichtet, richtete der Angeklagte am 3. November 1987 ein\nweiteres Schreiben an den Regierenden Bürgermeister, in\ndem er ausführte, er habe keine Nötigung beabsichtigt\n(UA S. 8). Ein Gespräch mit dem Regierenden Bürgermeister fand nicht statt.\n\nDer Senat legt die Auslegung des Tatrichters zugrunde,\ndaß die versteckten Hinweise in dem Schreiben vom\n\n22. Oktober 1987 die Drohung enthielten, der Angeklagte\nwerde, wenn seinen Wünschen nicht entsprochen werde, die\nPresse über \"strafrechtliche Verfehlungen von CDU-Amtsträgern unterrichten\" (UA S. 5, 11). Gleichwohl ist die\nVerurteilung wegen versuchter Nötigung rechtsfehlerhaft,\nweil der Angeklagte nicht mit einem empfindlichen Übel\nim Sinne des § 240 Abs. 1 StGB gedroht hat. Empfindlich\nim Sinne dieser Vorschrift ist das angedrohte Übel nur,\nwenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, daß seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu\n\n+Ee\n\nmotivieren. Diese rechtliche Voraussetzung entfällt,\nwenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden\nkann, daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung\nstandhält (BGHSt 31, 195, 201; vgl. auch BGHSt 32, 165,\n174 und BGH NStZ 1982, 287). Hier mußte der Empfänger\ndes Schreibens vom 22. Oktober 1987 in seiner Eigenschaft als Regierender Bürgermeister daran interessiert\nsein, daß strafbare Handlungen von Mandatsträgern im\nLande Berlin aufgeklärt werden. Daß der Angeklagte angenommen hat, es gebe die in seinem Schreiben genannten\nBestechungsaffären in Wahrheit nicht, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, könnte das Schreiben vom 22. Oktober 1987\nnicht als Drohung mit einem empfindlichen Übel gewertet\nwerden: Daß die Medien ein besonderes Interesse an Äußerungen des Angeklagten hatten oder daß seine Angaben in\nden Augen der Öffentlichkeit besonderes Gewicht hatten,\nergeben die Feststellungen nicht. Jedenfalls unter diesen Umständen konnte von dem Empfänger des Schreibens\nerwartet werden, daß er der - nur allgemein ausgesprochenen - Drohung, mit unwahren Behauptungen an die Medien heranzutreten, in besonnener Selbstbehauptung\nstandhielt und die Würdigung solcher Lügen der öffentlichen Diskussion und gegebenenfalls einem Strafverfahren\nwegen übler Nachrede überließ.\n\nDa hiernach das Tatbestandsmerkmal der Nötigung mit einem empfindlichen Übel (S 240 Abs. 1 StGB) nicht gegeben\nist, hat die Verwerflichkeit der Verknüpfung zwischen\nden privaten Zwecken des Angeklagten und der angedrohten\nVeröffentlichung von Mißständen in der Verwaltung keine\nstrafrechtliche Bedeutung.\n\nDa weitere Feststellungen im Hinblick auf den Vorwurf\nder versuchten Nötigung des Regierenden Bürgermeisters\nnicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten von diesem Vorwurf frei.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack\n\nG","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-28/5-str-4-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-28/5-str-4-92","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.457975+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-01-28/5-str-4-92","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1992-01-28","dockets":["5 StR 4/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.01.1992 – 5 StR 4/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-28/5-str-4-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 11. September 1991\naufgehoben, Der Angeklagte wird vom Vorwurf der\nversuchten Nötigung freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-\n\nten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen der Landeskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/240","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"240","label":"§ 240 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:22:17.457975+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}