{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-01-28_5_StR_491_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-28","aktenzeichen":"5 StR 491/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 28. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n5_StR 491/91\n\n1. Erhard C u aus ei.\ngeboren am EEE 1937 in ve.\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Heinz-Dieter BB zu: au,\ndort geboren am 1940,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n3. Monika FO u: a,\ngeboren am EEE 1553 in rc,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n-2- AL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Ey\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\nin der Verhandlung,\n\nRichterin am Amtsgericht us\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft\nbei der Verkündung,\n\nRechtsanwältin EN\n\nals Verteidigerin für den Angeklagten Bormke,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEEEEEEEEEE>\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Gröfke,\n\nJustizamtsinspektor us\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAd\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Gröfke und\nBormke wird das Urteil des Schwurgerichts Hannover vom 26. März 1991, auch soweit es die Mitan-\n\ngeklagte FÜGE betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BE wegen Mordes in\nTateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, den Angeklagten CB wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung\nebenfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Mitangeklagte FÜ. die keine Revision eingelegt hat, ist wegen Versuchs der Strafvereitelung verwarnt worden. Die Revisionen der Angeklagten CM und SEE haben mit der\nSachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht\nan.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten\n\naufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses das mit ihnen\n\nseit Jahren auch intim bekannte Tatopfer Britta PER am\n22. Januar 1990 gegen 10.00 Uhr unter dem Vorwand, ihr ein\nVorstellungsgespräch für eine Stelle als Hilfskraft in der\nMedizinischen Hochschule Hannover zu vermitteln, in die im\ndortigen Schwesternwohnheim gelegene Wohnung des Angeklag-\n\nI\n\nten cur lockten, um sie dort - notfalls mit Gewalt -\nsexuell zu mißbrauchen, wobei der Angeklagte BEM mit\ndem Opfer den Analverkehr durchführen wollte, der Angeklagte CB den vaginalverkehr. Das Landgericht hat sich\ndavon überzeugt, daß die Angeklagten ihr Opfer töteten. Es\nhält folgende zwei Geschehensabläufe für möglich und\nschließt jedes andere Tatgeschehen aus:\n\n(1) Entweder verklebten die Angeklagten der sich wehrenden\nBritta PM mit einem Klebeband den Mund, um sie am\nSchreien zu hindern, hielten sie fest, versuchten, sie mit\neinem Gurt ans Bett zu fesseln, entkleideten sie und würgten das sich weiter wehrende Opfer, um ihre sexuellen Absichten zu verwirklichen, worauf Britta PEN schließlich\nerstickte und der Angeklagte EEE - möglicherweise nach\nTodeseintritt - Manipulationen an ihrem After vornahnm;\n\n(2) oder die Angeklagten erwürgten nach dem Versuch des\nAnalverkehrs Britta PM. um die Entdeckung der Tat\ndurch eine Strafanzeige oder Hilfeschreie des Opfers zu\nverhindern.\n\nIn beiden Fällen nimmt das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz an, im ersten Fall das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebes, im zweiten Fall Verdeckungsabsicht. Zur Todesursache hat das Landgericht festgestellt, daß das Opfer infolge Erwürgens erstickte, und zur\ninneren Tatseite lediglich ausgeführt: \"Wer einem anderen\nMenschen den Hals derart massiv zudrückt und seinem Opfer\neinen Klebestreifen über den Mund wickelt, rechnet damit,\ndaß sein Opfer verstirbt und zeigt damit zugleich, daß er\nmit dieser Folge einverstanden ist\".\n\n2. Die Verurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nAL\n\na) Bedenklich sind schon die Darlegungen des Landgerichts\nzur Täterschaft der beiden Angeklagten. Den Umstand, daß\nder Angeklagte BEER \"bei der Polizei und in der Hauptverhandlung ein falsches Alibi behauptet hat\", hat das\nLandgericht als Indiz für die Täterschaft dieses Angeklagten gewertet. Es gab \"dafür\", so hat das Landgericht ausgeführt, \"nur den Grund, daß der Angeklagte unter allen\nUmständen seine Anwesenheit in der Wohnung des Angeklagten\ned | zur Tatzeit verheimlichen wollte, weil er an der\nTat beteiligt war\" (UA S. 54). An anderer Stelle hat der\nTatrichter dies verdeutlicht. Er hat seine Überzeugung von\nder Täterschaft des Angeklagten BEER aus dessen \"Versuch\" hergeleitet, \"ein Alibi für die Tatzeit zu konstruieren\" (UA S. 72). Diese Wertung ist unzulässig. Die Behauptung, für die Tatzeit ein Alibi zu haben, stellt, auch\nwenn sie falsch ist, ein zulässiges Verteidigungsverhalten\ndar. Das Scheitern des Alibibeweises ist deshalb für sich\nallein kein Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten (Hürxthal in KK 2. Aufl., § 261 StPO Rdn. 66;\nGollwitzer in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., S 261 StPO\n\nRdn. 115; Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., S 261 StPO Rdn. 25\njeweils m. Nachw.; BGHR StPO S 261 Überzeugungsbildung\n11). Der Fehler in der Beweiswürdigung betrifft das Verhalten des Angeklagten BEE, erstreckt sich aber auch\nauf den Mitangeklagten ee das Landgericht geht davon\naus, daß CE angenommen hat, das \"mit dem Angeklagten\nBEER abgesprochene Alibi ... könne nicht widerlegt werden\" (UA S.62).\n\nb) Bedenklich ist darüber hinaus die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei beiden in Betracht gezogenen Alternativen des Tathergangs mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und jeweils ein Mordmerkmal er-\n\nAL\n\nfüllt, indem sie entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder zur Verdeckung einer Straftat han-\n\ndelten. Dabei ist das Landgericht dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht gerecht geworden.\n\nwährend die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes\nauch in den Fällen vorliegen kann, in denen der Tod des\nOpfers als Folge des gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs zumindest billigend in Kauf genommen wird (BGHSt 19,\n101; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Befriedigung des Geschlechtstriebs 1-3), setzt Verdeckungsabsicht in der Regel direkten Vorsatz voraus, wenn das Opfer den Täter - was hier\nder Fall ist - kennt, dieser also bei Überleben des Opfers\nbefürchten muß, entdeckt zu werden. Die erstrebte Verdekkung kann der Täter in einem solchen Fall nur durch Tötung\ndes Opfers erreichen; er muß also mit direktem Vorsatz\nhandeln (vgl. BGHSt 21, 283). Direkten Vorsatz hat das\nLandgericht aber nicht festgestellt.\n\nc) Schließlich hat das Landgericht bei seiner Annahme, es\nseien nur zwei Alternativen des Tatgeschehens denkbar, eine dritte Möglichkeit nicht erwogen, nämlich eine nicht\nvorsätzliche, eventuell leichtfertige Todesverursachung\nbeim Versuch der Vergewaltigung oder - was näher liegt -\nbeim Versuch, gewaltsam den Analverkehr durchzuführen. Von\nvornherein auszuschließen ist eine solche Fallgestaltung\nnicht. Nach den Feststellungen drängt sich die Möglichkeit\nauf, daß die Angeklagten das sich wehrende Opfer, ohne\ndessen Tod zu wollen, gewürgt und ihm den Mund verklebt\nhaben, um - in der hellhörigen Wohnung - Hilfeschreie zu\nunterdrücken. Da sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, ist zu besorgen, daß es den - einen Tötungsvorsatz indizierenden - In-\n\ntensitätsgrad des Würgevorgangs allein aus dem eingetrete-\n\nAL\n\nnen Todeserfolg herleitet. Ohne weitere Feststellungen zu\nDauer und Art des Würgevorganges, die anhand des Leichenbefunds in der Regel in hinreichend sicherem Maße möglich\nsind, läßt sich weder das Wissen um die zum möglichen Tod\ndes Opfers führende Gefährlichkeit des Vorgehens noch die\nbilligende Inkaufnahme dieses Erfolges mit der für eine\nVerurteilung erforderlichen Sicherheit belegen (vgl.\n\nBGHR StGB S 15 Vorsatz, bedingter 4 und 5 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10).\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf\nfolgendes hin:\n\nBeweistatsachen, die das Vor- und Nachtatverhalten betreffen, sind nicht schon dann bedeutungslos, wenn sie keine\n\"zwingenden\" Schlüsse zulassen. Derartige Beweistatsachen\nsind nur dann bedeutungslos, wenn das Gericht der Auffassung ist, sie könnten, wenn sie erwiesen wären, die Beweiswürdigung nicht beeinflussen (vgl. BGHR StPO S 244\nAbs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14). Bedeutungslos sind\nalso nicht Indiztatsachen, die geeignet sind, die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Dieser\nGrundsatz ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Tatrichter - wie hier - seine Überzeugung auf eine Reihe von\nIndizien stützt, die für sich gesehen keine zwingenden\nSchlüsse zulassen.\n\nAK\n\n4. Die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch zugunsten der\nAngeklagten BE ung CB Hesingt die Aufhebung der\nVerurteilung der Mitangeklagten FÜ, die keine Revision eingelegt hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-28/5-str-491-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-28/5-str-491-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.480358+00:00"}}