{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-01-14_5_StR_671_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-14","aktenzeichen":"5 StR 671/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 671/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 14. Januar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nAhmad-Mchamad TÜMEEE aus ra,\ngeboren am EB 1962\nin TEE (Libanon).\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nA\n\nM\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 16. September 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nSachrüge und mit Verfahrensrügen.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\nDie Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur\nAufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat der Verurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nur\nteilweise von der Anklage erfaßt ist.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, er habe \"im Einvernehmen und in Absprache mit gesondert verfolgten libanesischen Tätern sich seit mindestens Oktober 1990 um die Einfuhr und den Absatz von\nHeroin\" bemüht und zwischen dem 9. und 11. Februar 1991\n1,65 kg Heroin zum Weiterverkauf in Empfang genommen.\n\nDemgegenüber geht die Strafkammer davon aus, daß der\nAngeklagte, abgesehen von dem Vorgang im Februar 1991\nam 17. Dezember 1990 telefonisch und Ende Dezember 1990\nbei einem persönlichen Zusammentreffen dem Mohamad SI\nJ 500 g Heroin zum Kauf angeboten habe.\n\nDie Vorgänge im Dezember 1990 waren angesichts der allgemeinen Fassung des Anklagesatzes nur dann von der Anklage erfaßt und durften nur dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Urteils sein, wenn das\ngesamte Geschehen eine fortgesetzte Handlung und damit\nals einheitlicher Lebenssachverhalt eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) war.\n\nDie Feststellungen tragen die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht. Danach hat der Angeklagte versucht,\n\"von Dezember 1990 bis Februar 1991 ... ständig ...\nHeroin an andere zu verkaufen, Heroin für den Weiterverkauf vorzubereiten und vor dem Zugriff der Polizei\n\nA\n\nGG\n\nzu verbergen sowie andere zu bewegen, für ihn, den Angeklagten Herointransporte durchzuführen, um dieses\nweiterverkaufen zu können\"; der Angeklagte habe \"geplant, d. h. den Vorsatz gehabt, mit Heroin solange,\nwie es ihm möglich war, zu handeln\" (UA S. 13).\n\nDamit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht\nder allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger\nStraftaten zu begehen, nicht dazu aus, den Gesamtvorsatz zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn\nder - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (Senat\nin StV 1983, 19; Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83 -\nbei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 5). Auch ein solches System ist hier\nnicht erkennbar.\n\na\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß in einer erneuten\nHauptverhandlung die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung festgestellt werden können, war das Urteil\ninsgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/5-str-671-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/5-str-671-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.005733+00:00"}}