{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-01-14_5_StR_618_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-14","aktenzeichen":"5 StR 618/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Tatbestand des S$S 316 a StGB kann erfüllt sein\nbei einem Angriff auf den Fahrer eines kurzzeitig\nverkehrsbedingt haltenden Fahrzeugs.","text_plain":"“ Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 316 a Abs, 1\n\nDer Tatbestand des S$S 316 a StGB kann erfüllt sein\nbei einem Angriff auf den Fahrer eines kurzzeitig\nverkehrsbedingt haltenden Fahrzeugs.\n\nBGH, Urteil vom 14. Januar 1992 - 5 StR 618/91 -\nLG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 618/91 URTEIL\n\nvom 14. Januar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner\n\nAndreas P ip .\ngeboren am EEE 1962 in cam.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EEEEEEEEEEEEEELEER\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die\nhiergegen gerichtete, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte entwich aus der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt CE. Er wußte, daß er von Justizvollzugsbediensteten verfolgt wurde, und rechnete\nmit deren Schußwaffengebrauch. In Sichtweite seiner\nVerfolger faßte er den Entschluß, ihnen dadurch zu entkommen, daß er sich eines der Personenkraftwagen bemächtigte, die vor einer Straßenkreuzung wegen roten\n\nAmpellichtes hielten. Er riß die Fahrertür eines solchen Fahrzeugs auf, zog den Zündschlüssel aus dem Zündschloß und forderte die allein im Fahrzeug befindliche\nFahrerin mit der Behauptung, er sei Polizeibeamter und\nbenötige den Wagen für eine Verfolgungsfahrt, zum Verlassen des Fahrzeugs auf. Zur Unterstützung seiner Behauptung Polizeibeamter zu sein, zeigte er seinen Gefangenenausweis. Die Fahrerin verhielt sich zögerlich.\nDarauf öffnete der Angeklagte, erst jetzt zur Gewaltanwendung bereit, das Schloß des Sicherheitsgurtes der\nFahrerin und zog sie an ihrem Handgelenk aus dem Fahrzeug. Als es der Fahrerin anschließend gelang, den\nzündschlüssel wieder an sich zu nehmen, riß der Angeklagte ihn ihr aus den Händen. Er floh mit dem Fahrzeug\nund stellte es in der Stadt ab, wo es Wochen später\naufgefunden wurde.\n\nZu Recht beanstandet die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision, daß die Strafkammer den festgesellten\nSachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gewürdigt hat.\n\nDie Vorschrift des S 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB setzt\nu.a. voraus, daß das Angriffsunternehmen des Täters unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt. Allerdings wird dieses Merkmal nicht\nschon dadurch erfüllt, daß Gegenstand des Raubes ein\nfahrbereites Kraftfahrzeug ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913) oder daß darüber hinaus der Täter\ndas Fahrzeug als Fluchtmittel nutzen will (BGHSt 22,\n114, 117 m.N. der früheren teilweise weitergehenden\nRechtsprechung; BGH NJW 1969, 1679). Erforderlich ist\n\nvielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze\nmacht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich\nist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30;\n18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS\n55, 262, 263). Diese Gefahrenlage findet sich in erster\nLinie in der Beanspruchung des Fahrers durch das Lenken\neines Kraftfahrzeugs (BGHSt 5, 280, 281; BGHR StGB\n\n§ 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4), nämlich in der damit\nverbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die\nFahrzeugbedienung sowie in der hieraus folgenden Erschwerung einer Gegenwehr. Diese Gesichtspunkte gelten\nauch dann, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt\nverkehrsbedingt hält und der Fahrer darauf wartet, seine Fahrt sogleich nach Veränderung der Verkehrssituation fortsetzen zu können, wenn das Fahrzeug sich also\n- trotz des vorübergehenden Haltes - weiterhin im fließBenden Verkehr befindet.\n\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt im\nÜberfall auf einen Kraftfahrer bei einem \"fahrtechnisch\nbedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt\"\n(BGHR StGB § 316 a Abs, 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch\nBGHSt 37, 256, 258) oder bei sonstigem vorübergehenden\nAnhalten (BGHSt 14, 386, 391; BGH bei Dallinger\nMDR 1975, 725; BGH bei Holtz MDR 1977, 638) ein Verbrechen gemäß 5 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB gefunden. Diejenigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen\nbei einem Angriff auf den Fahrer eines haltenden oder\nparkenden Kraftfahrzeugs ein räuberischer Angriff auf\nKraftfahrer verneint worden ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913; 37, 256, 258 mit ausdrücklicher Ausnahme der Fälle eines fahrtechnisch bedingten\nHalts; BGH GA 1979, 466; BGH Urteil vom 2. April 1980\n\n= 2 StR 94/80 - knapp wiedergegeben bei Holtz MDR 1980,\n629; BGH Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83 -),\nstehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn in den zitierten Fällen war das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am\nFahrziel oder an einem Zwischenziel zur Ruhe gekommen,\nwar die Fahrt zumindest vorerst beendet. Es lag jeweils\nruhender, nicht aber fließender Verkehr vor.\n\nHier ist ein Überfall auf die Fahrerin eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahrzeugs\ngegeben: Die Fahrerin wartete vor der Kreuzung auf den\nWechsel des Ampelsignals, um ihre Fahrt fortsetzen zu\nkönnen. Eine für das Ergebnis bedeutsame Besonderheit\nergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte zunächst versuchte, durch das Ansichnehmen des Zündschlüssels und eine begleitende Täuschungshandlung sich\ndas Fahrzeug zu verschaffen, und erst dann, als die\nTäuschung nicht zu gelingen schien, sich zur Gewaltanwendung entschloß und Gewalt anwendete. Denn die spezifische Gefahrenlage, die dem fließenden Straßenverkehr\neigen ist, bestand auch zum letztgenannten Zeitpunkt\nfort. Dies gilt selbst angesichts des Umstandes, daß in\ndem Augenblick der Gewaltanwendung, als der Angeklagte\ndie Fahrerin aus dem Fahrzeug zog, der Zündschlüssel\nnicht mehr im Zündschloß steckte, der Motor also nicht\nmehr lief. Daß dies die situationsspezifische Gefahr\nnicht entscheidend minderte, zeigt sich schon darin,\ndaß die Fahrerin danach trachtete, den Zündschlüssel\nwieder an sich zu bringen, was ihr für kurze Zeit sogar\ngelang, bevor der Angeklagte ihr den Schlüssel schließlich aus den Händen riß, Die Voraussetzungen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach $S 316 a Abs. 1\nSatz 1 StGB sind danach in objektiver Hinsicht gegeben.\n\nII.\n\nDie Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Eine Schuldspruchänderung\ndurch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil ein\nVorwurf aus § 316 a StGB dem Angeklagten bis zum tatrichterlichen Urteil nicht bekanntgegeben worden ist\n(vgl. S 265 Abs. 1 StPo).\n\nAuf die Beanstandung der Revision, die Voraussetzungen\neines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2\n\nStGB seien zu Unrecht angenommen worden, kommt es danach nicht an.\n\nIII.\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind bei der\numfassenden sachlich-rechtlichen Überprüfung des Ur-\n\nteils nicht zutage getreten.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/5-str-618-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/5-str-618-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.961065+00:00"}}