{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-01-14_5_StR_605_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-14","aktenzeichen":"5 StR 605/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 14, Januar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n5_StR 605/91\n\nden Industriemeister\n\nGert Hi u: SER\ndort geboren am EEE 1950,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt im\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (s\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 3. Juli 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und\nder Sachrüge. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.\n\nIn der Zeit von Herbst 1985 bis Ende 1988 beging der\nAngeklagte an der Nebenklägerin, der Ehefrau des Bruders seiner Ehefrau, folgende vier Taten: Mit der Frau\nin deren Ehewohnung allein, beschloß er, mit ihr den\nGeschlechtsverkehr auszuüben - wissend, daß die Frau\n\ndies nicht wollte, und bereit, ihren erwarteten Widerstand mit Gewalt zu überwinden. Er entkleidete die Frau\nteilweise, drückte sie rücklings auf eine Couch, drückte ihre Schenkel, die sie mit aller Kraft zusammenpreßte, mit seinen Händen oder mit seinem Knie auseinander,\nhielt ihre Arme fest und vollzog den Geschlechtsverkehr\nbis zum Samenerguß. Der ersten dieser vier Vergewaltigungen waren drei Geschehnisse vorausgegangen, bei denen der Angeklagte in gleicher Situation die Hand der\nFrau gegen deren Willen an sein entblößtes Geschlechtsteil geführt, mit Kraft festgehalten und an seinem\nGlied bis zum Samenerguß bewegt hatte. Auch in den Zeiten zwischen den vier Vergewaltigungen und nach der\nletzten dieser Taten kam es jeweils zu mehreren Vorfällen der zuletzt geschilderten Art. Diese Vorfälle sind\nnicht Gegenstand der Anklage. In allen Fällen sexueller\nKontakte hatte die Frau den Angeklagten in ihre Ehewohnung eingelassen. Bis zum April 1989 offenbarte die\nFrau das Geschehen niemanden.\n\nI,\nDie Aufklärungsrügen versagen.\n\n1. Eine Vernehmung des Psychotherapeuten des Angeklag-\n\nten war nach den Maßstäben des S 244 Abs. 2 StPO nicht\n\ngeboten; denn die angehörte Sachverständige, eine Ärz-\n\ntin für Neurologie und Psychatrie, hatte ihr Gutachten\n\n\"unter Berücksichtigung der Auskünfte, die sie kurz vor\nder Hauptverhandlung von .„.. dem Therapeuten des Ange-\n\nklagten erhalten hatte,\" erstattet (UA S. 19).\n\n2. Soweit die Revision beanstandet, daß eine \"Einvernahme der beteiligten Familienmitglieder, der Ehefrau\ndes Angeklagten und Ehemannes der Nebenklägerin\" unterblieben ist, genügt die Rüge nicht den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn es wird nicht mitgeteilt, welche Tatsachen diese Familienmitglieder hätten\nbekunden können.\n\nII.\n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nfördert zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage. Jedoch hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nEs ist zu besorgen, daß die Strafkammer Gesichtspunkte\naußer acht gelassen hat, die das Gesamtgeschehen hier\nin außergewöhnlicher Weise prägen und für die Strafzumessung von besonderer Bedeutung sind. In Anlehnung an\nDarlegungen der Sachverständigen hat das Landgericht\nausgeführt, daß \"bezogen auf die Zeucin FE ...\neine inzestuöse Konstellation nicht vorgelegen\" habe\n(UA S. 19). Mit der Beschränkung auf diesen Gesichtspunkt wird die Familiengebundenheit des Gesamtgeschehens, zu dem möglicherweise vergleichbares Verhalten\ndes Angeklagten gegenüber seiner Schwiegermutter gehört\n(UA S. 14), verkürzt. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hätte das Landgericht möglicherweise die\nTaten, insbesondere ihr Verhältnis zueinander, anders\nals geschehen gewichtet. Die Strafkammer hat für den\nersten Fall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten und für die Fälle 2 bis 4 jeweils eine\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zwar wird regelmäßig die Wiederholung einer\n\nStraftat Indiz einer besonderen kriminellen Intensität\nsein. Dem stehen hier indes die außergewöhnlichen Besonderheiten des Gesamtgeschehens und seiner Entwicklung entgegen. Deshalb konnte eine schwerere Ahndung\nder Fälle 2 bis 4 gegenüber dem Fall 1 nicht - worauf\nder Generalbundesanwalt hingewiesen hat - allein mit\ndem Argument begründet werden, \"daß sich der Angeklagte\nnicht nach der vorangegangenen Tat besonnen und von der\nBegehung einer neuen Tat Abstand genommen hat\" (UA\n\nSs. 24).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/5-str-605-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/5-str-605-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.937993+00:00"}}