{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-01-08_5_StR_649_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-08","aktenzeichen":"5 StR 649/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 _ StR 649/91\n\nvom 8. Januar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser\n\nHelmut Ku aus Schu.\ngeboren am EEE 1954 in sche ii.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 8. Januar 1992 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lüneburg vom 10. September 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im\nFall II 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen zum Nachteil Anja\nHEBEN verurteilt worden’ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nSein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, soweit er sich gegen\nden Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat zum\nNachteil Ann-Kathrin BEER) wendet (5 349 Abs. 2 StPO).\nDie Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDagegen führt die Verfahrensrüge, die Tochter des Angeklagten, Anja Hi. sei als Zeugin nicht über das ihr\nzustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt worden, zur Aufhebung des Urteils im Fall II 2. Die\nam 4. Juni 1981 geborene Anja HB ist das leibliche\nnichteheliche Kind des Angeklagten (UA S. 5) und somit in\ngerader Linie mit diesem verwandt. Die Zeugin war folglich\ngemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und hätte darüber gemäß S 52 Abs. 3 StPO\nbelehrt werden müssen. Ob darüber hinaus eine Belehrung\nder Zeugin Regina Birkholz als gesetzliche Vertreterin der\nAnja Hameister gemäß S 52 Abs. 2 StPO erforderlich war,\nkann dahinstehen. Denn neben der Belehrung des Vertreters\nist stets die Belehrung des Zeugen selbst erforderlich\n(vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 52 Rän. 28\nm.w.N.). Diese Belehrung des geschädigten Kindes ist aber\n\nweder in der Hauptverhandlung durch den Tatrichter noch im\nvorausgehenden Ermittlungsverfahren erfolgt. Die Sitzungsniederschrift vom 6. September 1991 über die Vernehmung\nder Zeugin Anja | enthält statt dessen vielmehr\ndie unzutreffende Angabe, sie sei \"mit dem Angeklagten\nnicht verwandt und nicht verschwägert.\"\n\nDie ohne die erforderliche Belehrung gemäß S 52\n\nAbs. 3 StPO zustande gekommene Zeugenaussage ist nicht\nverwertbar (vgl. BGHR StPO § 52 III S. 1 Verletzung 2\nm.w.N.). Das Landgericht hätte infolgedessen auch die\npolizeiliche Vernehmung des Kindes nicht gemäß S 251\nAbs. 2 StPO verlesen und verwerten dürfen, ebensowenig wie\nes den Inhalt dieser Aussage über die vernehmende Kriminalbeamtin in die Hauptverhandlung einführen durfte.\nSchließlich stand das Verwertungsverbot einer Verlesung\ndes ärztlichen Untersuchungsberichtes vom 28. April 1991\nentgegen (§ 5 81 c Abs. 3 StPO).\n\nDas Urteil beruht auf der Aussage der Zeugin Anja Hameister. Der Angeklagte war zwar geständig, zweimal sexuelle\nHandlungen an seiner Tochter vorgenommen zu haben. Die dem\nSchuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen zum Umfang\nder (fortgesetzten) Tat mit mindestens zehn Teilakten\nstützen sich aber im wesentlichen auf die Angaben des geschädigten Kindes. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur\nAufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall, weil nicht sicher davon ausgegangen werden kann, daß die zum Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung zehnjährige Anja HE inr zeusnisverweigerungsrecht kannte und davon auch bei ordnungsgemäßer Belehrung keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGHR\nStpo § 52 III S. 1 Verletzung 3, 5). Damit entfällt die\n\nzugehörige Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe. Der Senat\nhat darüber hinaus die wegen der Tat zum Nachteil\n\nAnn Kathrin Birkholz verhängte Einzelstrafe aufgehoben,\nweil nicht auszuschließen ist, daß deren Höhe von der Einsatzstrafe mitbestimmt worden ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/5-str-649-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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