{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-01-08_5_StR_642_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-08","aktenzeichen":"5 StR 642/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 _ StR 642/91\n\nvom 8. Januar 1992\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Klaus-Jjürgen R us | cus vn.\ndort geboren am ES 1945,\n\n2. Sigrid Carmen R EB sevorene TE\n\naus Bin\ndort geboren am EEE 1951,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 8. Januar 1992 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus-Jürgen F-\nwa wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig\nvom 5. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe wegen Betruges und die Mitangeklagte Sigrid RÜEEEEEER wesen Beihilfe zu diesen Taten\nverurteilt worden sind;\n\nb) im Ausspruch über die jeweilige Gesamtstrafe.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nsieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge\ngestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung\ndes Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nWie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\nhat, tragen die Urteilsgründe in den Fällen II 2 und 3 den\nSchuldspruch wegen Betruges nicht. Denn die Feststellungen\nlassen nicht erkennen, welche schädigenden Vermögensverfügungen der Außendienstmitarbeiter Kerkmann aufgrund seines\nIrrtums über die Werthaltigkeit der ihm übergebenen\nSchecks jeweils vorgenommen hat. Daß der Angeklagte diesen\nAußendienstmitarbeiter bereits in der Absicht eingestellt\nhat, ihm in der Folgezeit seine Provisionen vorzuenthalten, ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu\nentnehmen. Das Landgericht teilt insoweit nur mit, die\nEinnahmen der Firma \"PB\" hätten nicht dazu ausgereicht, den Außendienstmitarbeitern die ihnen versprochenen Provisionen regelmäßig zu zahlen (UA S. 11). Der Tatrichter ging demnach ersichtlich von einer grundsätzlich\nvorhandenen Zahlungsbereitschaft des Angeklagten im Hinblick auf die Provisionen aus.\n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 2\nund 3 der Urteilsgründe entfallen die zugehörigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen\nkönnen bestehen bleiben; es kann ausgeschlossen werden,\n\ndaß sie von den aufgehobenen Strafen beeinflußt worden\nsind.\n\n2. Gemäß S 357 StPO ist die Aufhebung zugunsten des Beschwerdeführers in den Fällen II 2 und 3 auf die Mitangeklagte Sigrid FREE zu erstrecken, die insoweit wegen\nBeihilfe zum Betrug verurteilt worden ist. Dies führt zum\nWegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie zur Aufhebung der ersten der beiden gegen sie gebilde-\n\nten Gesamtstrafen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/5-str-642-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/5-str-642-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.602395+00:00"}}