{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-01-08_5_StR_620_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-08","aktenzeichen":"5 StR 620/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 620/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Januar 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur\nHans-Jürgen L ME „aus Braunschweig,\ngeboren am EB 1955 in <emmmmmmEE,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n8. Januar 1992 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 17. April 1991\nim Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II 1, 3, 5, 6, 9, 14, 15 der Urteilsgründe\nsowie der Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchter sexueller Nötigung, wegen\nschwerer Brandstiftung in zwei Fällen, wegen Diebstahls\nin sieben Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Computerbetruges, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nWw\n\nund sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im übrigen\n\nwurde der Angeklagte freigesprochen; ein Messer ist eingezogen worden.\n\nwährend die Verfahrensrügen fehlgehen und der Schuldspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält,\nkann ein Teil des Rechtsfolgenausspruches aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.\n\nDer Tatrichter hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten bei Begehung der Taten in den Fäl-\n\nlen II 2, 4, 7, 8, 10 bis 13, 16 der Urteilsgründe erheblich vermindert gewesen sei. Darauf stützt das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB). Die Begründung für die erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit läßt die rechtlichen\nVoraussetzungen für die Unterbringung nicht hinreichend\ndeutlich erkennen; sie erklärt auch nicht in ausreichendem Maße, warum der Tatrichter für die übrigen Taten\n(Fälle II 1, 3, 5, 6, 9, 14, 15) die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen hat.\n\n1. In den Urteilsgründen heißt es: \"Der Angeklagte\ntrinkt seit Jahren teilweise erhebliche Mengen Alkohol.\nEr ist zudem persönlichkeitsgestört und nimmt häufig Beruhigungs- und Schmerztabletten. Die psychiatrische und\npsychologische Untersuchung hat zu dem Ergebnis geführt,\ndaß bei dem Angeklagten eine gemischte, vorwiegend narzißtische Persönlichkeitsstörung mit antisozialen, histrionischen und angstneurotischen Zügen vorliegt\" (UA\nS. 5 £f). Der Tatrichter wertet diese Persönlichkeitsstörung als schwere seelische Abartigkeit (UA S. 6). Er hat\ndie Vorschrift des § 21 StGB indessen nur in Fällen an-\n\ngewandt, in denen der Angeklagte unter dem Einfluß eines\nerheblichen Alkoholkonsums oder von Tabletten gestanden\nhat. Dabei heißt es an verschiedenen Stellen des Urteils, die Schuldfähigkeit sei \"aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der starken Alkoholisierung\" erheblich vermindert gewesen (UA S. 12, 20);\nan anderen Stellen heißt es dagegen, die Schuldfähigkeit\nsei \"aufgrund der Alkohol- und Tablettenaufnahme im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung\" erheblich\nvermindert gewesen (UA S. 9 zum Fall II 4; UAS. 16,\n17). Weiterhin wird die Bemerkung des Sachverständigen\nzitiert, die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten\n\"könne im Zusammenhang mit dem Genuß größerer Mengen Alkohol oder Drogen zu einer erheblichen Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit führen; dies sei jedoch für jeden\nFall je nach dem Grad der alkoholischen und medikamentösen Intoxikation gesondert zu entscheiden\" (UA S. 21).\nVon den in Zukunft zu erwartenden Delikten wird gesagt,\nsie \"beruhten beim Angeklagten im wesentlichen auf seiner Persönlichkeitsstörung; der Hang zum Alkohol spiele\ndabei lediglich die Rolle eines katalysierenden Faktors\"\n(UA S. 37).\n\nUnter diesen Umständen kann der Senat den Urteilsgründen\nin ihrer Gesamtheit nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob der Tatrichter die Grundsätze beachtet hat, die\ndie Rechtsprechung für Fälle entwickelt hat, in denen\neine Persönlichkeitsstörung und Alkoholmißbrauch zusammentreffen. Ist die Verminderung der Schuldfähigkeit\ndurch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mitverursacht, diese aber letztlich auf Alkoholgenuß zurückzuführen, so kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewandt werden (vgl. Senatsentscheidung vom heutigen Tage\n- 5 StR 589/91 -). Das gilt, wenn der Täter an einer\n\nkrankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 34, 313, 314; BCGHR\nStGB S 63, Zustand 2, 3, 6, 9). Nach den zitierten Urteilsstellen, die miteinander nicht vollständig abgestimmt sind, kann der Senat nicht ausschließen, daß der\nAlkoholgenuß jeweils notwendige Voraussetzung für die\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gewesen ist:\ndaß der Angeklagte alkoholkrank oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich gewesen ist, ergeben die Feststellungen nicht. Auch die vom Tatrichter zitierte Bemerkung des Sachverständigen, die zu erwartenden Delikte\nberuhten \"im wesentlichen\" auf der Persönlichkeitsstörung (UA S. 37), ergibt nicht mit der genügenden Deutlichkeit, daß diese Persönlichkeitsstörung die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt hat. Allein die Klassifizierung der Persönlichkeitsstörung als \"narzißtisch\"\nmit \"antisozialen, histrionischen und angstneurotischen\nzügen\" (UA S. 6) belegt die vom Gesetz vorausgesetzte\nSchwere der seelischen Abartigkeit nicht.\n\n2. Andererseits kann der Senat nach dem Gesamtbefund der\nUrteilsgründe nicht von sich aus ausschließen, daß bei\ndem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen\nhat, die die Merkmale einer schweren seelischen Abartigkeit (5 21 StGB) erfüllte. Bestand eine solche Persönlichkeitsstörung von erheblichem Schweregrad (vgl. BGH\nNStZ 1991, 428 m.w.N.), so lag es nahe, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Taten erheblich\nvermindert war; die vom Tatrichter im Hinblick auf den\nGrad der Planung vorgenommene Differenzierung ist in ei-\n\nnem solchen Fall nicht tragfähig, jedenfalls nicht ausreichend begründet. Unter diesen Umständen können die\nEinzelstrafen, die ohne Anwendung der §§ 21, 49 StGB zugemessen worden sind, keinen Bestand haben. Damit war\nauch die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/5-str-620-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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