{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-01-08_5_StR_589_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-08","aktenzeichen":"5 StR 589/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 589/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8, Januar 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nChristian zZ m aus Cum,\ndort geboren am EB 1355,\n\nzur Zeit in einstweiliger Unterbringung,\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 1) und 2) auf seinen\n\nAntrag,\n\n1.\n\nam 8. Januar 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDer Angeklagte ZUEWER wird wegen der Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 17. Juni 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Antrag des Nebenklägers Dragan Al, ihm\nfür die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu gewähren,\nwird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung\ndes Nebenklägers in dieser Instanz nach § 397 a\nAbs. 1 Satz 1 StPO nicht erforderlich erscheint.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages freigesprochen; wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen gefährlichen Körperverletzung hat es den Angeklagten nach S 63 StGB im\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es daher nicht an.\n\nDer Tatrichter folgt dem ärztlichen Sachverständigen,\nder den Angeklagten als \"eine sogenannte Borderline-Persönlichkeit auf dem Boden einer Frühstörung der Persönlichkeitsentwicklung aufgrund sehr ungünstiger häuslicher und erziehungsmäßiger Situation\" bezeichnet hat (UA\nS. 9, 10). Wie es in den Urteilsgründen weiterhin heißt,\nwerden \"die bereits gestörten psychischen Faktoren\"\ndurch erheblichen Alkohol- oder Drogengenuß \"weiter beeinträchtigt\"; die Persönlichkeitsstörung erhält nach\nMeinung des Sachverständigen \"dann Krankheitswert\" (UA\nS. 9). Zur Tatzeit war nach den Urteilsgründen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten entfallen; die Blutalkoholkonzentration betrug damals 2,08 o/oo (UA S. 11). Die\nStrafkammer erwartet, daß der Angeklagte \"bei Einnahme\n\nvon Drogen oder Alkohol\" ähnliche Taten begehen wird (UA\nSs. 12).\n\nDiese Ausführungen sind keine tragfähige Grundlage für\n\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.\nDie Urteilsgründe machen nicht deutlich, ob der Zustand\ndes Angeklagten, der einerseits als Persönlichkeitsstö-\n\nrung (UA S. 9), andererseits als Psychose (UA S. 11) bezeichnet wird, schon für sich allein die Annahme verminderter oder ausgeschlossener Schuldfähigkeit und die Gefährlichkeitsprognose begründet und ob die Neigung zum\nAlkoholgenuß in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der\nPersönlichkeitsstörung steht.\n\nDie Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach\n\n§ 63 StGB dient, anders als die Maßregel nach S 64 StGB,\nnicht der Verhütung von rechtswidrigen Taten, die durch\neinen Hang zu Alkohol und anderen Rauschmitteln bedingt\nsind; sie setzt vielmehr einen länger andauernden und\nnicht nur vorübergehenden abnormen psychischen Zustand\noder eine psychische Krankheit voraus (BGHSt 34, 313;\nBGHR StGB 8 63 Zustand 13). Hat letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung oder den Ausschluß der Schuldfähigkeit bewirkt, so kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewandt werden, nämlich dann, wenn der Täter an einer\nkrankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf Alkohol ist (BGHR aaO\n2, 3, 6, 9, 13).\n\nIm Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose hätte\nsich der Tatrichter auch damit auseinandersetzen müssen,\ndaß der inzwischen 33 Jahre alte Angeklagte keine erheblichen Vorstrafen aufweist, insbesondere offenbar noch\nnicht wegen Gewalttätigkeiten verurteilt worden ist.\n\nZu der Frage, in welchem Umfang neue Feststellungen zum\nTatgeschehen möglich sind, verweist der Senat auf BGHR\nStPo S 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 8 = NStZ 1989, 84.\n\nDie sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist mit der Aufhebung des\nMaßregelausspruchs gegenstandslos.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/5-str-589-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/5-str-589-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.545391+00:00"}}