{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1992-01-07_5_StR_614_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1992-01-07","aktenzeichen":"5 StR 614/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\n\n-vom 7. Januar 1992\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 614/91\n\nMichael Günter S N - aus io)\ndort geboren am EEE 1957,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln\n\n4\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt IEEEEENEREEEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ih aus im\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1991 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen.\n\n- von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n#\n\nDer Angeklagte hat im August und September 1990 zweimal\nje 5 kg Haschisch für 4.500 DM je Kilogramm bei einem\neigenen Gewinn von 100 DM je Kilogramm verkauft. Das\nLandgericht hat ihn deshalb wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses\nUrteil wendet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und\nder Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\nS 261 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß die\nUrteile gegen TE, :Ew Günter Sch und\nKB nicht verlesen wurden. Der Urteilsinhalt kann von\nden Richtern des erkennenden Gerichts im Zusammenhang\nmit ihrer amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung,\ngebracht worden sein (Gerichtskundigkeit). Die. Gerichtskundigkeit einer Tatsache hat zur Folge, daß über sie\n\nkein Beweis erhoben zu werden braucht (vgl. BGHSt 6,\n‚292, 294 ff). Die Revision behauptet nicht mit. der notwendigen Bestimmtheit, daß die Urteile in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sind. Sie trägt hierzu\nlediglich vor, daß die Urteile nicht verlesen worden\nseien und daß sich \"auch sonst ... aus dem Protokoll\nkeine Anhaltspunkte\" ergäben, \"woher die Strafkammer ihre Erkenntnisse geschöpft\" habe. Darin liegt eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGHSt 7, 162, 163; 19,.273,\n276; BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 435/90 -).\nAus diesem Grunde geht auch die Aufklärungsrüge nach\n§ 244 Abs. 2 StPO fehl, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.\n\n2. Auch auf die Sachrüge hält das Urteil rechtlicher\nPrüfung stand.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß es bedenklich wäre, wenn\ndas Landgericht eine nach eigener Wertung 'angemessene\nStrafe allein im Hinblick auf in anderen Sachen von anderen Kammern verhängte Strafen gemildert hätte (vgl.\nBGHSt 28, 318, 323 £; BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGH\nNJW 1951, 532). Der Tatrichter muß in jedem Einzelfall\ndie angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht\nkommenden Umstände aus der Sache selbst finden. Ein\nGrundsatz, daß Mittäter, wenngleich von verschiedenen\nGerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung\ngleich hoch zu bestrafen seien, besteht nicht und kann\nin dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen zu gering sind, ganz besonders\nzur inneren Tatseite und zum Maße der Schuld (BGH. NUW .\n1951, 532). or\n\nIndes ergeben die Urteilsgründe hier nicht, daß das\nLandgericht seine Pflicht, die im Einzelfall angemessene\nStrafe zu verhängen, verletzt hat. Die Erwägung des Tatrichters, er sei \"gehalten, die bereits von anderen Kammern im selben Komplex verhängten Strafen bei etwa gleicher Fallgestaltung zu berücksichtigen\" (UA S. 9), ist\nrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Gleichmäßigkeit ö\ndes Strafens als Gebot der Gerechtigkeit in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden kann (BGHSt 28,\n318, 324). Dem ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht eine aus seiner Sicht unangemessene Strafe verhängt hat. Vielmehr waren für die Strafzumessung der im\nVerhältnis zu anderen Tatbeteiligten geringere Grad der\nVerstrickung des Angeklagten, die das Landgericht als\n\"an der Grenze zur Gehilfenschaft\" bewertete (UA S. 8),\nund der Umstand ausschlaggebend, daß der Angeklagte \"aus\neigenem Antrieb keine weiteren Haschischgeschäfte mehr\ndurchführen wollte\" (UA S. 9). Das läßt Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-07/5-str-614-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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