{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-18_5_StR_599_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-18","aktenzeichen":"5 StR 599/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 599/91 WIE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann\n\nHans-Jürgen Km aus rei.\ngeboren am EEE 1945 in reg.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nASS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1991 gemäß\n$S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 15. März 1991 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der\nAngeklagte als geschäftsführender Gesellschafter der\nFa. Ingenieurbüro Cg> cmbH in der Zeit von\n\nApril 1984 bis Dezember 1986 734.592 kg Kabelschrott im\nGegenwert von rund 1.044.433 DM (1984: 225.942,88 DM;\n1985: 159.672,96 DM; 1986: 658.817,85 DM) ohne Rechnungserstellung an die Fa. SD cnbH. Die aus diesen\nVerkäufen erzielten Erlöse wurden in der Buchführung\nder Fa. Cie GmbH nicht erfaßt und fanden demnach\n\nASS\n\n- entsprechend der Planung des Angeklagten - keinen\nEingang in die jeweiligen Erklärungen der Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer der GmbH für die Jah-\n\nre 1984 bis 1986. Dem Angeklagten war bewußt, daß diese\nSummen als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen waren und der Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer\nunterlagen (UA S. 13).\n\nDie dadurch bewirkten Steuerverkürzungen teilt das\nLandgericht lediglich pauschal für die jeweiligen Jahre\nmit, ohne die zugrundeliegenden Berechnungen erkennen\nzu lassen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\ngrundsätzlich die Berechnung der verkürzten Steuern für\njede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert und\nnachvollziehbar darzustellen, da andernfalls nicht\nüberprüfbar ist, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen\nSchuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend\nermittelt hat (vgl. BGHR AO S 370 I Berechnungsdarstellung 2 bis 6). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Ausnahmen, die die Rechtsprechung insbesondere dann zugelassen hat, wenn Umfang und\nHöhe der hinterzogenen Steuern von einem sachkundigen\nAngeklagten eingeräumt wurden, liegen hier ersichtlich\nnicht vor; denn der Angeklagte bestreitet den Vorwurf\nder Steuerhinterziehung bereits dem Grunde nach.\n\n2. Die ungenügende Darstellung des Sachverhalts führt\nzur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, insgesamt 825.404 DM Körperschaftsteuer ,„ 152.431 DM Gewerbesteuer und 128.016 DM\nUmsatzsteuer hinterzogen zu haben.\n\na) Bei der Körperschaftsteuer sieht das Landgericht die\nvereinnahmten Beträge ohne weitere Erörterung als verdeckte Gewinnausschüttung an den Angeklagten an. Die\nHöhe der gesamten Körperschaftsteuerbelastung einer\nverdeckten Gewinnausschüttung und damit die daraus sich\nergebende Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer ist\nnicht mit einem bestimmten Steuersatz zu ermitteln,\nsondern hängt von mehreren Besteuerungsmerkmalen ab. So\nhätte der Tatrichter die verdeckte Gewinnausschüttung\nzunächst gemäß 5 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 dem jeweils\nvon der Gesellschaft erklärten Betriebsergebnis hinzurechnen und prüfen müssen, ob sich in den einzelnen\nJahren ein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt;\ndenn nur in diesem Fall führt die Hinzurechnung der\nverdeckten Gewinnausschüttung zu einer tariflichen Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG). Zwar legen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit die Annahme nahe, daß\ndie Fa. Cl» cmbH in den Jahren 1984 bis 1986 positive Jahresergebnisse auswies; dies reicht jedoch für\neindeutige Feststellungen nicht aus.\n\nSodann hätte der Tatrichter auf der Grundlage eines\nfestgestellten positiven Betriebsergebnisses die bei\nAufdeckung und ordnungsgemäßer Erklärung geschuldeten\nKörperschaftsteuern unter Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung gemäß 5 27 Abs. 3 Satz 2 KStG der\nHöhe nach ermitteln und darstellen müssen. Denn durch\ndie Herstellung der Ausschüttungsbelastung von 36 %\n\nES\n\nkann sich je nach vorhandenem verwendbaren Eigenkapital\nbei der Körperschaft die Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen Tarifbelastung und Ausschüttungsbelastung mindern oder erhöhen (S 27 Abs. 1 KStG)\n(vgl. zum gesamten Problemkreis BGHR KStG 1977 S 8 Ermittlung 1; verdeckte Gewinnausschüttung 1 bis 4;\nUtech/Meine, wistra 1989, 280 ff., 331 ££.).\n\nOb das Landgericht entsprechend diesen Grundsätzen vorgegangen ist, kann dem Urteil nicht einmal ansatzweise\nentnommen werden, so daß der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben kann.\n\nb) Auch für die im Hinblick auf die vereinnahnmten Beträge geschuldete Gewerbesteuer sind zunächst Feststellungen zum Bilanzergebnis der einzelnen Jahre erforderlich, da das Einkommen der Gesellschaft Grundlage für\nden gemäß S 7 Gewerbesteuergesetz zu ermittelnden Gewerbeertrag ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt\nin diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß bei der\nder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zugrundezulegenden Gewinnermittlung sowohl die auf die verdeckte\nGewinnausschüttung entfallende zusätzliche Gewerbesteuer als auch die verkürzte Umsatzsteuer gewinnmindernd\nzu berücksichtigen sind (BGHR KStG 1977 5 8 Ermittlung 1; vgl. auch Utech/Meine wistra 1989, 241, 246).\n\nc) Hinsichtlich der hinterzogenen Umsatzsteuer ist zwar\nanhand der verschwiegenen Erlöse aus den Schrottverkäufen und der im Urteil mitgeteilten hinterzogenen Umsatzsteuern der Jahre 1984 bis 1986 zu erkennen, daß\ndas Landgericht von vereinnahmten Bruttobeträgen ausgegangen ist und zutreffend auf der Grundlage eines Bruttosteuersatzes von 12,28 % die jeweiligen Hinterziehungsbeträge errechnet hat (vgl. BGHR UStG 1980 S 10\n\nABS\n\nBemessungsgrundlage 1). Indessen führt der enge Zusammenhang mit den übrigen Hinterziehungstatbeständen und\ndie rechtliche würdigung als eine tateinheitliche Steu-\n\nerhinterziehung auch zur Aufhebung des Schuldspruchs\ninsoweit.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang innerhalb der jeweiligen Steuerarten.\nInsoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats vom\n10. Dezember 1991 (5 StR 536/91 - zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt) verwiesen. Dagegen reicht es entge- -.:\ngen der Auffassung des Landgerichts für die Annahme von\nTateinheit zwischen den verschiedenen Steuerverkürzungen nicht aus, daß die Abgabe der Steuererklärungen in\nden betreffenden Jahren Jeweils in \"engem zeitlichen\nZusammenhang, teilweise am gleichen Tage\" erfolgte (UA\nS. 32). Tateinheit zwischen verschiedenen Steuerarten\nkann - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs - allenfalls dadurch hergestellt werden, daß mehrere Hinterziehungen\ndurch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Für\nden zweiten Fall ist es erforderlich, daß neben übereinstimmend unrichtigen Angaben über die Steuergrundlagen in den Erklärungen die Abgabe der mehreren Steuer-\n\nASS\n\nerklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt (BGHSt 33,\n163; vgl. auch: Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 212).\nDies ist bisher nicht dargetan.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-18/5-str-599-91","cited_norms":[{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-18/5-str-599-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.254310+00:00"}}