{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-18_5_StR_579_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-18","aktenzeichen":"5 StR 579/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 579/91 A284\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst-Dieter R «ESSEN aus He ,\ndort geboren am EB 1955,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1991 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 9. Juli 1991 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nAEL\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Sachbeschädigung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit\nseiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO, soweit sie den Schuldspruch wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung angreift. Die Verurteilung\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung\nund Freiheitsberaubung (Vorfall vom 24. Dezember 1990)\nhält aber sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand\n\n(S 349 Abs. 4 StPO), weil die Beweiswürdigung hierzu\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nDer Angeklagte hat sich insoweit dahin eingelassen, der\nGeschlechtsverkehr mit Erika ee | (der Nebenklägerin) am frühen Vormittag des 24. Dezember 1990 nach\n6.00 Uhr sei freiwillig und sogar auf Wunsch der Nebenklägerin erfolgt. Das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tatgeschehen auf die Bekundungen der Nebenklägerin. Es führt bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit u. a. aus, daß sie keinen Anlaß gehabt habe, ihren\nAufenthalt in der Wohnung des Angeklagten durch eine.\nFalschbezichtigung des Angeklagten zu entschuldigen (UA\nSs. 11). Dabei setzt sich das Landgericht nicht weiter\nmit dem Umstand auseinander, daß die Nebenklägerin das\nTatgeschehen Polizeibeamten schilderte, die um\n\n11.00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten eintrafen. Dem\n\nAH\n\nSachverhalt ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund\ndie Polizeibeamten dort erschienen. Es liegt nahe, daß\ndies auf Betreiben des neuen Bekannten der Nebenklägerin geschah, mit dem sie den vorangegangenen Teil der\nNacht verbracht hatte. Möglicherweise glaubte sie, diesem gegenüber eine Erklärung für den anschließenden\nmehrstündigen Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten\nschuldig zu sein.\n\nDieser Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils, zumal der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung den besonderen Umständen der Beziehung zwischen\ndem Angeklagten und der Nebenklägerin keine Beachtung\ngeschenkt hat, obwohl dies zur Beurteilung der Angaben\nder Nebenklägerin oder der Einlassung des Angeklagten\nnotwendig gewesen wäre. Das Verhältnis der beiden war\nnämlich von häufigen, auch mit Gewalttätigkeiten verbundenen Streitigkeiten und anschließenden Versöhnungen\ngekennzeichnet und wurde auch nach dem hier in Rede\nstehenden Vorfall fortgesetzt. Sie haben \"Silvester\nwieder gemeinsam gefeiert\" (UA S. 7) und setzten ihre\nBeziehung bis zum endgültigen Bruch am 18. April 1991\nfort. Dies schließt eine Vergewaltigung am 24. Dezember 1990 nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, daß das\nTreffen der beiden am Tatmorgen gegen 5.00 Uhr in der\nWohnung des Angeklagten auf Wunsch der Nebenklägerin\nstattfand und zwischen dem tätlichen Angriff des Angeklagten um 6.00 Uhr und dem späteren Geschlechtsverkehr\neine geraume Zeit vergangen war. Den Ausführungen des\nLandgerichts ist nicht zu entnehmen, daß die Nebenklägerin vor dem Geschlechtsverkehr gegenüber dem Angeklagten erkennbar ihre ablehnende Haltung zum Ausdruck\nbrachte. Unter diesen Umständen bestehen schon Bedenken, ob die bisherigen Feststellungen des Landgerichts\n\n+84\n\nden genügenden Schluß rechtfertigen, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr durch wenigstens aus der Situation sich ergebende Gewaltanwendung oder Drohnungen\nerzwungen. Jedenfalls ist die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe den entgegenstehenden Willen der\nNebenklägerin erkannt und gewußt, daß diese nur aus\nFurcht vor weiteren Schlägen den Geschlechtsverkehr erduldete, bislang nicht genügend dargelegt.\n\nDer Wegfall der Einzelstrafe entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die beiden anderen Einzelstrafen\nmüssen ebenfalls neu zugemessen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie durch die Höhe der\nEinsatzstrafe mit bestimmt worden sind. -\n\nLaufhütte Ri'inBGH Harms Schäfer\nist ortsabwesend\nund verhindert\nzu unterschreiben\nLaufhütte\n\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-18/5-str-579-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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