{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-17_5_StR_590_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-17","aktenzeichen":"5 StR 590/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 590/91\n\n+80\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n‚in der Strafsache\ngegen\n\nHelmuth Hagen K mu aus Bei,\ndort geboren am EB 1944.\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Erpressung U. a.\n\n1%\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1991 gemäß\nSs 349 Abs. 2 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 1991\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Erpressung verurteilt worden ist,\n\n-b) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung,\nBetruges, Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen, falscher uneidlicher Aussage und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts.\n\nPALH\n\nHinsichtlich der Verurteilung wegen Erpressung und im\ngesamten Strafausspruch hat das Rechtsmittel mit der\nSachrüge Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im\nsinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Angeklagte hatte den Entschluß gefaßt, den Zeugen CD mit seinen wissen darum, daß dieser in illegalen Titelhandel verstrickt war, ZU erpressen. In Ausführung dieses Entschlusses drohte er c@P an. die\nPolizei und auch dessen Familie über die Geschäfte zu\ninformieren, wenn er an ihn nicht unverzüglich\n\n20.000 DM bezahle. Bei einem Treffen am 24. Febru-\n\nar 1985 setzte der eingeschüchterte sc in seiner Wohnung mit der Schreibmaschine ein schriftliches Schuldanerkenntnis über diesen Betrag auf und übergab dieses\ndem an der Haustüre wartenden Angeklagten. Das im Urteil wörtlich wiedergegebene Schuldanerkenntnis trägt\ndas Datum vom 24. April 1985.\n\n2. Diese Feststellung beruht im wesentlichen auf der\nAussage des Zeugen cc in der Hauptverhandlung, die\ndas Landgericht für glaubhaft hält, obwohl der Zeuge\n\n- worauf das Landgericht näher eingeht - im Ermittlungsverfahren zunächst angegeben hatte, er könne sich\nan ein Schuldanerkenntnis nicht erinnern.\n\nDas Landgericht hält demgegenüber die Einlassung des\nAngeklagten nicht für glaubhaft. Er hatte sich u. a.\ndahin eingelassen, CB habe bei dem Treffen gegenüber\nseinem Bekannten PB. mit dem zusammen er GB aufgesucht hatte, mündlich das schuldanerkenntnis zur\nschadenswiedergutmachung versprochen und zugesagt, dieses noch schriftlich zu bestätigen. Nachdem sich CR\n\nSEO\n\neinige Wochen lang nicht gemeldet habe, habe er, der\nAngeklagte, G@B angerufen und dieser habe darauf auf\nseinen Vorschlag hin versprochen, ihm das Schuldanerkenntnis zu schicken. Einige Tage später sei dann das\nmaschinengeschriebene Schuldanerkenntnis bei ihm per\nPost eingegangen.\n\n3. Die Würdigung des Landgerichts hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Wenn, wie hier, Aussage gegen\nAussage steht und die Entscheidung zum Vorwurf der Erpressung im Kern von der Zuverlässigkeit der Aussage\ndes einzigen Belastungszeugen abhängt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, ob der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt und\nin seine Überlegungen einbezogen hat (BGHSt 14, 162,\n164; BGH bei Holtz MDR 1978, 108; BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 1). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen.\n\na) Das Schuldanerkenntnis trägt das Datum vom\n\n24. April 1985, steht also nicht mit der Aussage des\nZeugen e ) in Einklang, er habe es am 24. Februar 1985\nverfaßt und dem Angeklagten übergeben. Das Abfassungsdatum kann für die Einlassung des Angeklagten sprechen,\ndas Schuldanerkenntnis sei erst einige Wochen nach dem\nTreffen vom 24. Februar per Post bei ihm eingegangen.\n\nb) Das Abfassungsdatum des Schuldanerkenntnisses ist\nein Umstand, der die Entscheidung zu Gunsten oder zu\nUngunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet ist.\nEs deckt eine Unrichtigkeit der Bekundung des Zeugen ZU\nKerngeschehen auf und beeinträchtigt deshalb die Zuverlässigkeit der Bekundung des Zeugen ed ) insgesamt. Das\n\n+50\n\nLandgericht hat nicht erörtert, wie sich diese Unrichtigkeit mit den übrigen Bekundungen des Zeugen cc\nvereinbaren läßt; dies erschließt sich auch sonst nicht\naus den Urteilsgründen.\n\n4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Erpressung mit\nder dazugehörigen Einzelstrafe bedingt den Fortfall der\nGesamtstrafe, führt aber auch zur Aufhebung der übrigen\nEinzelstrafen, weil die zu der Erpressung festgesetzte\nStrafe sich auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen\nausgewirkt haben kann.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-17/5-str-590-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-17/5-str-590-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.150905+00:00"}}