{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-17_5_StR_569_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-17","aktenzeichen":"5 StR 569/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 569/91 URTEIL\n\n(alt: 5 StR 84/90\n5 StR 467/90)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Albert P gu |\n\ngeboren am ED: 955 in om.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nA?\n\nHRG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BED\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BRD\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus Fegun\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nAFI\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 7. März 1991 dahin geändert, daß der\nAngeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu\ntragen. Jedoch hat die Staatskasse die Hälfte\nder Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse), die durch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom\n23. Oktober 1989 entstanden sind, und die Hälfte der insoweit dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht in Aurich hat den Angeklagten am\n\n23. Oktober 1989 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des\nAngeklagten hat der Senat durch Beschluß vom\n\n20. März 1990 das Urteil im Strafausspruch aufgehoben,\ndie Sache insoweit an das Landgericht Aurich zurückver-\n\nwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Eine\n\nA737\n\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich hat\nden Angeklagten am 21. Juni 1990 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Senat hat durch\nBeschluß vom 30. Oktober 1990 dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache an eine\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) zurückverwiesen. Das Schwurgericht in Oldenburg\nhat durch Urteil vom 7. März 1991 eine Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel\nhat einen Teilerfolg.\n\nDer Angeklagte und sein Freund BB zechten gemeinsam\nvom Nachmittag bis zum späten Abend des Tattages. BD\nnannte eine frühere Freundin des Angeklagten eine \"dumme Kuh\" und \"Nutte\" und bezeichnete den Angeklagten,\nder aufgrund eines vor Jahren erlittenen schweren Arbeitsunfalls körperbehindert ist, als \"Krüppel, der\nnichts mehr bringt\". Dabei faßte und stieß B@@ den Angeklagten derart, daß dieser gegen einen Heizkörper\nprallte. Der Angeklagte geriet hierdurch in Wut. Er\nschlug BB heftig in den Magen und ins Gesicht. Anschließend würgte er mit Tötungswillen kraftvoll beidhändig den sich nicht wehrenden, alsbald zusammensinkenden und schließlich bewegungslos am Boden liegenden\nB®. Danach drosselte er - weiterhin mit Tötungswillen - das am Boden liegende Opfer mittels eines Telefonkabels mit so erheblichem Kraftaufwand, daß das Kabel zerriß. B@® starb entweder durch das Würgen oder\ndurch die Drosselung mit dem Kabel, wobei die todesursächliche Handlung mindestens drei Minuten dauerte.\n\n779\n\nDie Verfahrensrügen versagen.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob die auf eine Verletzung der\nAufklärungspflicht gestützte Rüge, das Urteil des\nSchwurgerichts in Aurich vom 23. Oktober 1989 sei nicht\nim gebotenen Umfang verlesen worden, in zulässiger Weise erhoben ist; denn die Beanstandung ist jedenfalls\nunbegründet. Die Revision trägt hierzu vor, es seien\n\"ausweislich des Verhandlungsprotokolls ... lediglich\ndie Feststellungen zur Tat (Bl. 206 bis 217 d.A.) und\ndie Vorstrafen des Revisionsführers (Bl. 205 und 206\nd.A.) verlesen worden\". Damit knüpft die Revision daran\nan, daß nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache,\nalso im Rahmen der Beweisaufnahme, aufgrund von Gerichtsbeschlüssen die genannten Teile des früheren Urteils verlesen wurden (Hauptverhandlungs-Protokoll\n\nsA Bd. III Bl. 110). Indes verschweigt die Revision,\ndaß das genannte frühere Urteil zuvor bereits \"auszugSsweise\" verlesen worden war (Hauptverhandlungs-Protokoll\nSA Bd. III Bl. 109), nämlich vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Daß auch bei dieser Verlesung wesentliche Teile des Urteils ausgelassen worden wären,\nbehauptet die Revision nicht.\n\n2. Die Rüge, bestimmte früher mit der Sache befaßte\nRichter des Landgerichts Aurich seien unzulässigerweise\n\"zur Einlassung des Angeklagten und zur Aussage von\nZeugen im ersten Verfahren gegen den Angeklagten\" als\nZeugen vernommen worden, scheitert an den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn es fehlt an jeder\nweiteren Mitteilung der Beweisthemen, zu denen die Zeu-\n\nArI\n\ngen gehört worden sind. Die Mitteilung dieser Beweisthemen war deshalb unerläßlich, weil - entgegen der Ansicht der Revision - das nunmehr erkennende Schwurgericht keineswegs an alle Feststellungen des Urteils des\nSchwurgerichts in Aurich vom 23. Oktober 1989 gebunden\nwar: eine solche Bindung bestand nur hinsichtlich derjenigen Feststellungen, die den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch tragen - einschließlich der \"doppelrelevanten\" Feststellungen. Daneben war in der neuen\nHauptverhandlung durchaus Raum zur Beweiserhebung über\ndie Angeklagteneinlassung und Zeugenaussagen, die in\nder früheren Hauptverhandlung abgegeben worden waren.\n\n3, Die mit der vorbezeichneten Rüge verbundene Bean- ° =\n\nstandung, die zeugenschaftliche Vernehmung der Richter\n\nhätte gegen S 43 DRIG verstoßen, wäre nur dann zulässig\nerhoben, wenn behauptet würde, daß die Richter über den\nHergang bei der Beratung und Abstimmung ausgesagt hät-\n\nten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solches ist nicht vor-\n\ngetragen.\n\n4. Die \"verzögerte\" Zustellung des Urteils kann als\nsolche nicht mit der Revision gerügt werden.\n\n5. Auf die auf eine \"Verletzung der Bindungswirkungen\ngem. §§ 353, 358 StPO\" gestützte Rüge kommt es nicht\nan, weil diese Beanstandung unter sachlich-rechtlichen\nGesichtspunkten Erfolg hat.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nA?\n\n1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Schwurgericht an, daß\ndie Voraussetzungen des § 213 1. Alternative StGB vorliegen. Jedoch ist die Begründung, mit der das Vorliegen der Voraussetzungen des 5 21 StGB verneint wird, in\nzweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft.\n\na) Das Schwurgericht stützt seine Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben seien, u.a.\nauf ein \"materielles Motiv\" des Angeklagten (UA S. 12,\n13): Der Angeklagte habe nach der Tat dem Zeugen vo»\n\"erzählt, daß er soeben einem 'Typen', der von ihm noch\n170,-- DM zu bekommen und diese auch gefordert hatte,\nein paar \"aufs Maul gehauen habe'\" (UA S. 13). Ein solches Tatmotiv des Angeklagten, welches das nunmehr er- u\nkennende Schwurgericht für festgestellt erachtet, ist\nim Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 23. Oktober 1989 keineswegs festgestellt, sondern lediglich als\nErzählung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen wg»\nmitgeteilt (genanntes Urteil Seite 17). Vielmehr sind\ndort als Tatmotiv lediglich die Äußerungen des Opfers\ngegenüber dem Angeklagten und dessen daraus resultierende Wut festgestellt (genanntes Urteil S. 13 f.,\n\n26 bis 28). Daher entfernt der nunmehrige Tatrichter\nsich unzulässigerweise von den Feststellungen des früheren Urteils, die deshalb bindend sind, weil sie den\nin Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch tragen und mit\ndiesem untrennbar verbunden sind (vgl. BGHSt 30, 340,\n346; BGH NStZ 1981, 448 und 1988, 88, jeweils zu Zielen\nund Beweggründen des Angeklagten).\n\nArI\n\nb) Zudem nimmt der nunmehrige Tatrichter an, daß der\nAngeklagte am Tatabend um 21.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 o/oo gehabt und danach bis zur\nTat weiteren Alkohol getrunken habe (UA S. 10, 11). Die\nAusschließung erheblich verminderter Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB ist damit nicht zu vereinbaren\n(BGHSt 37, 231).\n\n2. Einer erneuten (dritten) Zurückverweisung der Sache\nzur Straffestsetzung durch den Tatrichter bedarf es\nhier nicht - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen,\ndie dem Senatsurteil vom 28. Oktober 1975\n\n- 5 StR 500/75 -, dem Senatsbeschluß vom 24. Juli 1991\n- 5 StR 286/91 -, dem Senatsurteil vom 22. Oktober 1991\n- 5 StR 478/91 - und dem Beschluß des 4. Strafsenats\nvom 9. Juli 1991 - 4 StR 291/91 - zugrundelagen. vielmehr kann der Senat entsprechend S 354 Abs. 1 StPO die\nStrafe auf drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe\nfestsetzen. Eine höhere Strafe ist gemäß S 213 StGB\ni1.v.m. SS 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Ebenso kommt nach dem Tatbild und der Schuld des\nAngeklagten - trotz aller zu beachtenden Strafmilderungsgesichtspunkte - eine geringere Strafe nicht in\nBetracht. Der letzte Tatrichter hat hierzu ausgeführt, 2.\ndaß \"der hier abzuurteilende minder schwere Fall nach\nden gesamten Umständen, insbesondere der Schwere der\nTat, am Rande zum Normalfall eines Totschlages\" liege,\n\"so daß die dem Strafrahmen des s 213 StGB zu entnehmende Strafe im oberen Bereich dieses Rahmens liegen\"\nmüsse (UA S. 14).\n\nAPI\n\nIII.\n\nSoweit der Beschwerdeführer eine Entscheidung dahin begehrt, daß ihm die Zahlung der ihm auferlegten Verfahrenskosten in bestimmten Raten nachgelassen werde, ist\nfür eine Entscheidung im Sachverfahren kein Raum. Insbesondere gilt die Regelung des S 42 StGB, an der der\nBeschwerdeführer sich offenbar orientiert, nicht etwa\n\nfür die Verfahrenskosten (Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl.\n8 42 Rän. 6).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-17/5-str-569-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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