{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-11_5_StR_626_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"5 StR 626/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 626/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n_ BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHeinz-Erich S EEE zus SW.\ngeboren am ED 12:3 ir TEEN\nKreis Hl.\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1991 nach § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 31. Juli 1991 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nworden ist; die Maßregel entfällt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nLandeskasse auferlegt.\n\n3. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Berlin\nvom 25. März 1991 (504/66 Js 52/91 KLs) wird gemäß S 126 a Abs. 3 Satz 1, 3, § 126 Abs. 3 StPO\naufgehoben.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des\nBetruges (Zechprellerei) in sechs Fällen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nNach den Feststellungen hat der an einer Psychose leidende Angeklagte vom Juni bis zum November 1990 in BB\nBer Gaststätten sechsmal Speisen und Getränke bestellt\nund verzehrt, ohne daß er sie bezahlen konnte und wollte. Der Preis der bestellten Speisen und Getränke betrug\ninsgesamt 214,-- DM; in den Einzelfällen schwankte er\n\nYy\n\nzwischen 13,-- DM und 48,-- DM. Der Angeklagte hatte\nschon 1989 vor Gericht gestanden, weil er innerhalb eines Monats 22 Zechprellereien begangen hatte; er war damals ebenfalls freigesprochen worden, doch war eine Maßregelanordnung unterblieben. Die Strafkammer ist davon\nüberzeugt, daß die Gesamtzahl der Zechprellereien über\ndie abgeurteilten sechs Fälle hinaus in der Zeit vom Juni 1990 bis zum April 1991 etwa 70 betragen hat. Sie erwartet, daß der Angeklagte, wenn er auf freien Fuß\nkommt, als Serientäter weitere Taten derselben Art begehen wird. Sie faßt zwar die abgeurteilten sechs Taten\nals \"weniger schwerwiegend\" und \"geringfügig\" auf, meint\naber unter Berufung auf die in NJW 1967, 297 abgedruckte\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs, daß die \"Fülle der\nTaten\", die zu erwarten wäre, die in 5 63 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit der Delinquenz begründe (UA S. 13).\n\nII.\n\nNach der Auffassung des Senats, die mit dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts übereinstimmt, darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) .\nhier nicht angeordnet werden, weil die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßregel außer Verhältnis\nzu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten\nstehen würde (S 62 StGB). Die Erwartung des Tatrichters,\ndaß der Angeklagte infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten begehen wird, bezieht sich, wie die Urteilsgründe ergeben, allein auf weitere Zechprellereien,\nnicht auf schwerere Delikte. Zechprellereien, wie sie\nder Angeklagte begangen hat und nach der Erwartung des\nTatrichters auch in Zukunft begehen wird, sind im Lichte\ndes Verhältnismäßigkeitsgrunäsatzes keine erheblichen\n\nTaten im Sinne des S§ 63 StGB. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der erkennende Senat schon in der Vergangenheit die Unterbringung von Zechprellern in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt abgelehnt (BGHSt 20, 232; Urteil vom 3. September 1957 - 5 StR 340/57 -; Beschluß\nvom 3. Januar 1967 - 5 StR 661/66 -; vgl. auch BGH Urteile vom 17. September 1954 - 2 StR 325/54 - und vom\n18. September 1961 - 4 StR 290/61). Entscheidungen, in\ndenen der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit eine\nandere Auffassung vertreten hatte (BGH NJW 1967, 297;\nBGH GA 1965, 282 und GA 1969, 280), sind vor der Einführung des S 62 StGB und des mit ihm wortgleichen § 42 a\nAbs. 2 StGB idF des 1. StRÄG (in Kraft getreten am\n\n1. April 1970) ergangen. Grund für die Einführung der\nneuen Vorschrift war die Beobachtung, daß \"in der Vergangenheit gelegentlich Personen gemäß S 42 b StGB in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht wörden\nsind, bei denen es zweifelhaft erscheint, ob sie wirklich schutzwürdige Rechtsgüter in so gefährlicher Weise\nbedroht haben, daß die Unterbringung als unabweisbar angesehen werden mußte, oder ob sie nur die Allgemeinheit\n- wenn auch intensiv - belästigt haben\" (BT-Drucks.\nv/4094 S. 17). Eine solche Bedrohung schutzwürdiger\nRechtsgüter liegt in Fällen des Zechbetruges nicht vor.\nDas gilt auch, wenn angenommen werden muß, daß der Täter\nin Zukunft solche Taten weiterhin in großer Zahl vornehmen wird. An der erwähnten, abweichenden älteren Rechtsprechung ist daher nicht festzuhalten (vgl. LK-Hanack,\n10. Aufl., § 63 StGB Rdn. 53; OLG Hamm NJW 1970, 1982).\n\nDie Gefahr, daß zu Lasten eines bestimmten Opfers großer\nwirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, ist bei Zechprellereien nahezu ausgeschlossen. Aus diesem Grunde\nvermag auch die erwartete Vielzahl solcher Zechprelle-\n\nreien nicht die Annahme zu rechtfertigen, aus Kleinkriminalität werde nach Überschreitung einer bestimmten\nFallzahl mittlere Kriminalität, die die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen könnte,\nJedenfalls für die Zechprellereien gelten nicht die vom\nBundesgerichtshof bei gehäuften Taten aus dem Bereich\nder mittleren Kriminalität angestellten Erwägungen über\ndie Erheblichkeit der Rechtsbrüche (vgl. dazu BGHSt 27,\n246, 248; Senatsurteil vom 22. April 1975 - 5 StR 97/75,\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH NJW 1976,\n1949; BGH bei Holtz MDR 1989, 1051). Ob für Täter, die\nin einer Vielzahl von Fällen Sachen von vergleichsweise\nunbedeutendem Wert stehlen, dieselben Grundsätze gelten\nwie bei Zechprellern, braucht der Senat nicht abschlie-Bend zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat auch in\nsolchen Fällen Anlaß gehabt, auf die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und auf die Schwere des mit\nder Unterbringung verbundenen Eingriffs hinzuweisen\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 729; BGH NStE\n\ns 63 StGB Nr. 6; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8).\n\nDa weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der\n\nVerhältnismäßigkeit von Delinquenz und Maßregel bedeutsam werden könnten, nicht zu erwarten sind, entscheidet\nder Senat in der Sache selbst; er bestimmt, daß der Maß-\n\nregelausspruch entfällt.\n\nIII.\n\nDa der Maßregelausspruch entfällt, ist auch die Grundlage für die einstweilige Unterbringung (s 126 a StPO)\nentfallen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war daher der Unterbringungsbefehl nach S 126 a\nAbs. 3 Satz 1 iV mit § 126 Abs. 3 StPO, ferner auch mit\nRücksicht auf S 126 a Abs. 3 Satz 3 iV mit S 120\n\nAbs. 3 StPO aufzuheben.\n\nLaufhütte Horstkotte ‘Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/5-str-626-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/5-str-626-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.944634+00:00"}}