{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-10_5_StR_596_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-10","aktenzeichen":"5 StR 596/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 596/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter Me aus voii:\ndort geboren am EB» 1942.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nAr\n\n2- BL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n10. Dezember 1991 nach S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 16. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, SO-\nweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2, Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 176 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nwährend der Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe keinen sachlichrechtlichen Bedenken begegnen, war die Entscheidung aufzuheben, mit der der Tat\nrichter eine Aussetzung der Freiheitsstrafe abgelehnt\nhat. Er hat dies allein damit begründet, daß \"weder in\nder Tat noch in der Persönlichkeit besondere Umstände\n\nA\n\nersichtlich\" seien. Diese nicht einmal den vollen Regelungsinhalt des § 56 Abs. 2 StGB n.F. wiedergebende Formel genügt hier nicht. Das Tatgeschehen ist nicht frei\nvon Besonderheiten:\n\nDer Schwerpunkt des Geschehens liegt bei sexuellen Handlungen des Angeklagten vor den elfjährigen Mädchen; Berührungen haben nur in zwei Fällen und nur über der\nKleidung stattgefunden. Die Mädchen kamen in der Mehrzahl der Fälle von sich aus Zu dem Angeklagten. Er hat\nsie zweimal gebeten bzw. auffordern lassen, ihn nicht\nmehr aufzusuchen. Er ist um eine Therapie bemüht. Nachdem er eine Bekannte gefunden hat, hat sein Interesse an\njungen Mädchen nachgelassen. Unter diesen Umständen versteht es sich trotz der einschlägigen Vorstrafen nicht\nvon selbst, daß die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit keine Besonderheiten ergibt, die eine (erneute)\nStrafaussetzung - unter der Voraussetzung, daß die Prognose als gut beurteilt wird - als vertretbar erscheinen\nlassen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-596-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-596-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.788175+00:00"}}