{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-10_5_StR_559_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-10","aktenzeichen":"5 StR 559/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-_BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 559/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dipl.-Volkswirt\n\nAndreas R EEE zu: Dom,\ngeboren am EEE» 1950 in Ca,\n\n- Sachbezeichnung: MM, Hanns u. a. -\n\n“ wegen Anstiftung zur Untreue\n\nAPS\n\nAFE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nin der Verhandlung,\n\nRichterin am Amtsgericht Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus segiD\n\n(in der Verhandlung)\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nFE\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten REN wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1991 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten FB, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ru\nBB wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur\nUntreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und\ndie Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nar\n\nAFS\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch unbegründet aus den in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. November 1991 genannten Gründen. Zum Strafausspruch beanstandet die Revision zu Recht, daß das Landgericht den\ndem $S 266 Abs. 2 StGB entnommenen Strafrahmen nicht nach\nss 28, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nAngesichts des bei der Deutschen Reichsbahn eingetretenen Schadens in Höhe von 1,2 Mio. DM und der besonders\nverwerflichen Ausnutzung der Umbruchsituation vor der\nwährungsumstellung in der ehemaligen DDR sprechen allerdings gegen den Angeklagten gewichtige Gesichtspunkte:\nDer Angeklagte RER 1iep sich für ein Finanzierungsgeschäft über 120 Mio. DM, das die Deutsche Reichsbahn abschloß, weil sie dringend Devisen zum Einkauf von\nMaterial und Ersatzteilen benötigte, unberechtigt eine\nProvision in Höhe von einem Prozent des Kreditbetrages\nvon einem Vorstandsmitglied der Deutschen Reichsbahn zusagen und auszahlen. Die Initiative zu dieser Manipulation ging allein vom Angeklagten aus (UA S. 24), wobei\ndieser die \"vergleichsweise Naivität\" des Angestifteten,\neines \"im Umgang mit derartigen Geschäften völlig unerfahrenen Mannes\", \"gezielt\" ausgenützt hat (UA S. 25,\n30).\n\nAFP\n\nDennoch kann der Senat nicht ausschließen, daß die\nNichtbeachtung der SS 28, 49 StGB Einfluß auf die dem\nTatrichter vorbehaltene Strafzumessung gehabt hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-559-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-559-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.771867+00:00"}}