{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-10_5_StR_547_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-10","aktenzeichen":"5 StR 547/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n5 StR 547/91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHassan HR „aus vB,\ngeboren am «EB 1956 in Di (Syrien),\n\nzur Zeit in Haft,\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 10. Dezember 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 4. März 1991\nwird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\n724\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDas Schreiben des Angeklagten vom 22. November 1991 hat vorgelegen.\n\nDer Senat weist mit Rücksicht auf den Grundsatz\nder Verhältnismäßigkeit (5 62 StGB) darauf hin,\ndaß Äußerungsdelikte wie Beleidigungen\n\n(S 1§ 5 StGB) für sich allein keine erheblichen\nrechtswidrigen Taten im Sinne des S 63 StGB\nsind. Der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen durch seine ganz außergewöhnlich gehäuften, auch nächtlichen Telefonanrufe die Gesund-\n\nheit verschiedener Personen erheblich beschädigt\n(s 223 StGB); die Anrufe gingen zum Teil auch\nmit Morddrohungen einher. Es droht die Gefahr,\ndaß er ohne eine Unterbringung mit diesen Körperverletzungen fortfahren würde.\n\nUnter diesen Umständen ist die Unterbringung im\npsychiatrischen Krankenhaus im gegenwärtigen\nZeitpunkt nicht unverhältnismäßig. Im weiteren\nAblauf der Zeit wird jedoch der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 297) entwickelte\nGrundsatz an Bedeutung gewinnen, daß die Voraus-\n\n74\n\nsetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges um so strenger werden, je länger\ndie Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus\n\nandauert.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-547-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-547-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.751641+00:00"}}