{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-10_5_StR_536_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-10","aktenzeichen":"5 StR 536/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu 1.: StGB 1975 S§ 52\n\nzu 2.: StGB 1975 S 78 a; AO S 370\n\n1. Zum Fortsetzungszusammenhang bei der Lohnsteuer- und\nUmsatzsteuerhinterziehung.\n\n2. Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn\nder Steuerschuldner innerhalb des Kalenderjahres unrichtige Voranmeldungen aber keine Jahressteuererklärung abgibt (Fortentwicklung von BGHR AO S 370\nVerjährung 3).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja }\nBGHSt: ja } (außer 1.)\nVeröffentlichung: ja }\n\nzu 1.: StGB 1975 S§ 52\n\nzu 2.: StGB 1975 S 78 a; AO S 370\n\n1. Zum Fortsetzungszusammenhang bei der Lohnsteuer- und\nUmsatzsteuerhinterziehung.\n\n2. Zur Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung, wenn\nder Steuerschuldner innerhalb des Kalenderjahres unrichtige Voranmeldungen aber keine Jahressteuererklärung abgibt (Fortentwicklung von BGHR AO S 370\nVerjährung 3).\n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 -\nLG Dortmund\n\nARE\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 536/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann\n\nWladimir oe aus Da,\ngeboren am Em 19:0 in EB (vassz),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nAP\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamwalt 8»\nin der Verhandlung,\n\nRichterin am Amtsgericht Dr. >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus «E>\n\n(in der Verhandlung)\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte a»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nAR\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Dortmund vom\n28. März 1991, soweit es ihn betrifft,\n\nim Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung dahin geändert, daß der Angeklagte Kil>\nder Steuerhinterziehung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer\nweiteren Steuerhinterziehung, schuldig ist,\n\n. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) im Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe (Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage),\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den\n50 Fällen II 2 c bb der Urteilsgründe\n(Lohnsteuerhinterziehungen) und\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAP\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 56 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit einer weiteren Steuerhinterziehung, gemeinschaftlichen Betruges, Urkundenfälschung und Anstiftung zur\nFalschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Das Verfahren gegen ihn wegen Umsatzsteuerhinterziehung für 1979 und wegen Lohnsteuerhinterziehung für 1979 bis einschließlich Februar 1981 hat es\nwegen Verjährung eingestellt. Wegen weiterer Tatvorwürfe\nhat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des\nAngeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Erörterung bedürfen nur die von\nder Revision aufgeworfenen Rechtsfragen.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Falschaussage verurteilt wurde, hat die Revision mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß der\n\nZeuge SB -S@B entgegen einem gesetzlichen Vereidigungsverbot vereidigt worden ist.\n\nZur Vernehmung und Vereidigung des Zeugen kam es wie\nfolgt:\n\nAP\n\nDer Angeklagte hatte sich nach Einleitung des Steuerermittlungsverfahrens im Jahre 1986 Rechnungsformulare und\nQuittungsvordrucke der Firmengruppe MED besorgt, die er\nausfüllen ließ und selbst mit falschem Namen unterschrieb oder von einer Zeugin mit falschem Namen unterschreiben ließ, um Ausgaben an Subunternehmer vorzutäuschen (UA S. 57 £). Die ausgefüllten Schriftstücke\nreichte er am 17. April 1986 beim Finanzamt Dei -\nWest ein. Da die Echtheit dieser Rechnungen und Quittungen in der Hauptverhandlung bezweifelt wurde, sprach der\nAngeklagte den Zeugen sun - sei an, ob er bereit\nsei, zu seinen Gunsten vor Gericht eine falsche Aussage\nzu machen. Der Zeuge willigte ein und erhielt vom Angeklagten 1000 DM. Der Angeklagte instruierte ihn, Rechnungen und Quittungen der M@ßR-Gruppe in der Hauptverhandlung wiederzuerkennen und auszusägen, daß er von einem Vorarbeiter des Angeklagten das quittierte Geld erhalten habe. Der Angeklagte ließ von seinem gutgläubigen\nVerteidiger einen entsprechenden Beweisamträg stellen,\nso daß SER -SeiuEB an 15. August, 24. August und\n19. September 1990 als Zeuge gehört wurde. Dabei machte\ner die mit dem Angeklagten besprochenen falschen Angaben. Er blieb nach S 60 Nr. 2 StPO unvereidigt.\n\nMit Schreiben an das Gericht vom 1. Oktober 1990 gestand\nder Zeuge die Falschaussage ein, wurde daraufhin am\n\n26. Oktober 1990 erneut geladen und berichtigte seine\nAussage. An diesem Tag wurde er vereidigt. Die Anordnung\ndes Vorsitzenden lautete: \"Der Zeuge se -: en\nsoll seine Aussage beschwören. Ein Vereidigungsverbot\n\n3\n\ngemäß S 60 Nr. 2 StPO (Strafvereitelung) besteht nicht,\nweil die vorherige Zusage einer falschen Aussage nur eine straflose Vorbereitungshandlung, aber keine versuchte\noder vollendete Strafvereitelung ist\".\n\nDer Zeuge hätte nicht vereidigt werden dürfen, weil er\nbei seiner zweiten Vernehmung der versuchten Strafvereitelung verdächtig war. Er hatte bei seiner früheren, am\n12. September abgeschlossenen Vernehmung bewußt unwahre\nAngaben gemacht, um den Angeklagten zu entlasten. Damit\nerfüllte er den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung und durfte nach S 60 Nr. 2 StPO auf seine spätere\nAussage nicht vereidigt werden (vgl. BGHSt 34, 68,\n\n69 f). Daß der Zeuge am 26. Oktober 1990 eine wahre Aussage gemacht hat, also von der Tat zurückgetreten ist,\nläßt das Vereidigungsverbot nach S 60 Nr. 2 unberührt\n(vgl. BGHR StPO S 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 3; Pelchen in\nKK, 2. Aufl., § 60 Rdn. 20).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Anstiftung zur Falschaussage auf diesem Verfahrensfehler beruht. Aus der eigenen Einlassung\ndes Angeklagten folgt zwar, daß er nach Entlastungszeugen gesucht und dem sum -s@iiD 1000 DM gezahlt\nhat. Die wesentlichen Feststellungen zum eigentlichen\nTatgeschehen beruhen aber nur auf der Aussage des Zeugen\n(vA S. 112 £).\n\n2. Das Landgericht hat zu Unrecht 50 rechtlich selbständige Taten der Lohnsteuerhinterziehung angenommen, Insoweit machte sich der Angeklagte nur einer fortgesetzten\nLohnsteuerhinterziehung schuldig.\n\nAPS\n\na) Nach den Feststellungen machte sich der Angeklagte\n1978 im Baugewerbe selbständig. Er gründete eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren eigentlicher Inhaber\ner allein war, und im Jahre 1981 eine GmbH, die die Geschäfte der GbR nahtlos fortführte. Auch an der Bauausführung oder der Art und Weise der Steueranmeldungen änderte sich dadurch nichts.\n\nDer Angeklagte hatte von Anfang an vor, nur einen Teil\nder beschäftigten Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsträgern sowie den Zusatzversorgungskassen und dem Finanzamt anzumelden. Die\nnichtangemeldeten Arbeitnehmer sollten als Schwarzarbeiter beschäftigt werden (UA S. 13). Für die angemeldeten\nArbeitnehmer wurde ein Lohnbuch geführt, das Grundlage\nfür die Abrechnungen war; welcher Arbeitnehmer in das\nLohnbuch eingetragen wurde, bestimmte der Angeklagte allein (UA S. 16). Das Verhältnis der angemeldeten Arbeitnehmer zu den erzielten Umsätzen hielt der Angeklagte\nüber den gesamten Anklagezeitraum überwiegend gleich (UA\ns. 78).\n\nLohnsteuern wurden nur für die angemeldeten Arbeitnehmer\nabgeführt. Die Schwarzarbeiter erhielten ihr Entgelt wochenweise voll und ohne Abzüge, brutto = netto, ausge”\nzahlt. In der Zeit von März 1981 bis Oktober 1985 hinterzog der Angeklagte über 1.722.000,-- DM Lohnsteuer.\n\nb) Das Landgericht hat eine fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung verneint, weil der für einen Fortsetzungszusammenhang erforderliche, auf einen Gesamterfolg gerichtete Gesamtvorsatz mangels Vorhersehbarkeit der weiteren\n\nEntwicklung nicht gegeben sei. ES hat deshalb jede monatliche Lohnsteueranmeldung nach S 41 a Abs. 2 EStG als\n\nrechtlich selbständige Tat gewertet. Diese rechtliche\nwürdigung trifft nach Auffassung des Senats nicht zu.\n\naa) Ein Fortsetzungszusammenhang setzt neben den objektiven Erfordernissen - Gleichartigkeit des verletzten\nRechtsguts, gleichartige Tatbegehung und enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen\nTeilstücken des Gesamtgeschehens - einen Gesamtvorsatz\nvoraus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf zwar nicht in allen\nEinzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreift,\nals das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner\nOrt, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht\nkommen (BGHSt 37, 45, 47 m.w.N.). Der Entschluß, künftig\nbei sich bietenden Gelegenheiten beliebig oft Straftaten\ngleicher Art zu begehen, begründet allein noch keinen\nGesamtvorsatz (BGHSt 37, 45, 47; 36, 105, 110; 36, 320.\n321; 2, 163, 167; BGHR StGB vor s 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 30 und 33).\n\nDieser Gesamtvorsatz muß auf einen Cesamterfolg gerichtet sein (BGHSt 26, 4, 7 £i 16, 124, 128 £f; 12, 148,\n\n155 f; BGHR AO S 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 3 und 9). Wann\nein Gesamterfolg vorliegt, läßt sich nicht schematisch\nbeurteilen. Dies hängt von den jeweiligen Gesamtumständen und der besonderen Sachlage ab. Auf einen Gesamterfolg richtet sich der Vorsatz nicht nur dann, wenn das\nErgebnis der Gesamttat, etwa im Sinne einer bestimmten\nSchadenshöhe, von vornherein ins Auge gefaßt wird. Ein\nGesamtvorsatz kommt auch in Betracht, wenn der Täter das\nErgebnis der Einzelakte nicht in allen Einzelheiten vor”\n\nAP3\n\nhersehen kann und die Dauer seiner Tat nicht von Anfang\nan bestimmt ist. Voraussetzung ist dabei, daß sich der\nTäter bei seinen Manipulationen nicht jeweils neu auf\ndie Verhältnisse eingestellt hat (BGHSt 37, 45, 47; 36,\n320, 321; BGHR StGB vor $ ı1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 25; BGH Urteil vom 10. Mai 1990 - 4 StR\n680/89 - S. 8). Er muß sein weiteres Verhalten in den\nwesentlichen Punkten so in seine Vorstellung aufgenommen\nhaben, daß die Höhe des Schadens für einen überschaubaren Zeitraum bestimmbar ist. In Fällen der Steuerhinterziehung bedeutet dies, daß die Steuern, die der Täter\nhinterziehen will, nach Höhe und Zeiträumen ungefähr abzuschätzen sind (BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 9,\nin BGHSt 37, 266 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1991, 541).\nDenn der Tatentschluß muß nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (so schon BGHSt 12, 148, 155 £ im\nAnschluß an das Reichsgericht) den späteren Ablauf der\neinzelnen Teilakte nicht in allen Einzelheiten umfassen,\nsondern nur die ungefähre Begehungsart vorweg begreifen;\neiner Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer und der\nzahl der Einzelakte bedarf es nicht (vgl. BGHSt 26, 4,\n\n7 £: 16, 124, 128 f; 12, 148, 155 f; BGHR AO S 370\n\nAbs. 1 Gesamtvorsatz 6 m.w.N.).\n\nDementsprechend haben auch in jüngerer Zeit verschiedene\nSenate des Bundesgerichtshofs eine fortgesetzte Handlung\nbejaht, obwohl der Gesamterfolg der Tat nicht von Anfang\nan feststand (BGHR StGB vor $ ı1/fortgesetzte Handlung\nGesamtvorsatz 16 [- 1 StR 203/89 - Lieferantenbetrug]\nund 28 [- 1 StR 538/89 - Angestelltenbestechlichkeit];\nUrteil des 2. Senats vom 17. Juli 1991 - 2 StR 627/90 -\n[Abfallablagerung] ; BGHR AO s 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 6\n[- 3 StR 24/89 - Umsatzsteuerhinterziehung] und 9\n\n[- 3 StR 90/90 - Einkommensteuerhinterziehung] ; BGH NStZ\n\nAPZ\n\nAPR\n\n1991, 541 [- 5 StR 113/91 - institutionalisierte Umsatzsteuerhinterziehung] ; BGH, Beschluß vom 24. Juli 1991\n\n- 5 StR 184/91 - [institutionalisierte Umsat2-, Gewerbeund Einkommensteuerhinterziehung] ; BGH, Beschluß vom\n\n17. September 1991 - 5 StR 362/91 - [Umsatzsteuerhinterziehung, Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsbetrug]}).\n\nSoweit Entscheidungen des 4. Senats des Bundesgerichtshofs, in denen eine fortgesetzte Handlung verneint wurde\n(vgl. BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 18, 19 bis 22, 29), auf das Kriterium des Gesamterfolges allgemein hinweisen, ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß an eine Abkehr vom Begriff des Gesamterfolges, wie ihn der Senat im Einklang mit der früheren\nRechtsprechung versteht, gedacht war.\n\nbb) Hier unterliegt es keinem Zweifel, daß die von der\nRechtsprechung für einen Gesamtvorsatz geforderte Kenntnis von dem zu verletzenden Rechtsgut und seinem Träger\n\"sowie Ort und Zeit der Tatbegehung vorlag.\n\nDer Erörterung bedarf nur, ob, wie die Strafkammer verneint hat, sich der Gesamtvorsatz auch auf einen Gesamterfolg erstreckte. Nach den aufgezeigten Grundsätzen\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\ndies der Fall.\n\nDer Gesamtvorsatz des Angeklagten erstreckte sich seit\nGründung der ersten Firma darauf, die Finanzbehörden\nüber die Zahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu\ntäuschen, so daß die Bezüge der Schwarzarbeiter nicht\nder Lohnsteuer unterworfen würden. In dem Bestreben,\ndieses Ziel zu erreichen, umfaßte sein Vorsatz die geplante Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ih-\n\n- 11 -\n\nAr\n\n- 11 -\n\nrer künftigen Gestaltung. Der Angeklagte hatte von Anfang an vor, umsatzabhängig nur einen bestimmten Anteil\nder von ihm gezahlten Löhne zu versteuern. Sein Vorsatz\nerschöpfte sich also nicht nur in einer allgemeinen Vorstellung, je nach Entwicklung und Art seiner Umsätze und\nder Arbeitnehmerzahl unrichtige Steuererklärungen abzugeben. Daß der Angeklagte den Umfang seiner Umsätze und\ndamit die Anzahl der von ihm beschäftigten Schwarzarbeiter nicht in Einzelheiten vorhersehen konnte und daß die\nDauer seines steuerunehrlichen Verhaltens nicht von Anfang an bestimmt war, steht, wie ausgeführt, der Annahme\neines Gesamtvorsatzes nicht entgegen. Insoweit waren\nsämtliche ab März 1981 abgegebenen Lohnsteueranmeldungen\nvom Gesamtvorsatz abgedeckt.\n\nDer Senat kann, der Anregung der Revision folgend, den\nSchuldspruch ändern. Es erscheint ausgeschlossen, daß\nsich der Angeklagte gegenüber dem Vorwurf, die Lohnsteuerhinterziehungen durch eine Tat im Rechtssinne begangen\nzu haben, anders als geschehen hätte verteidigen können.\nDiese Änderung bedingt die Aufhebung der in den 50 Fäl-\n-len festgesetzten Einzelstrafen.\n\n3. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie beanstan-\n\ndet, daß das Landgericht das Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 1980 nicht wegen Verjährung\neingestellt hat.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nvon Anfang an vor, nur einen Teil der erzielten Umsätze\ngegenüber dem Finanzamt anzugeben, um die entsprechenden\nUmsatzsteuern für sich zu behalten. Für 1979 und 1980\ngab der Angeklagte Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in de-\n\nnen er den größten Teil seines Umsatzes verschwieg. Er\n\n- 12 -\n\nAP\n\n- 12 -\n\nhinterzog auf diese Weise 1979 487.930,24 DM Umsatzsteuer (UA S. 21) und 1980 766.286,38 DM (UA S. 23). Die\nletzte Voranmeldung für Dezember 1980 wurde am 10. Februar 1981 abgegeben. Umsatzsteuerjahreserklärungen gab\nder Angeklagte für 1979 und 1980 nicht ab. In den späteren Jahren änderte der Angeklagte sein Vorgehen. 1981\nund 1982 gab er sowohl falsche Voranmeldungen als auch\ninhaltlich nicht mit den Voranmeldungen übereinstimmende\nfalsche Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. 1983 gab er\nzwar Voranmeldungen, aber keine Umsatzsteuerjahreserklärung ab, 1984 gab er in der Jahreserklärung zwar richtige Umsätze an, machte aber unberechtigt Vorsteuern geltend.\n\nDie Strafkammer hat die Umsatzsteuerhinterziehungen für\njedes Kalenderjahr als eine fortgesetzte Handlung ängesehen.\n\nb) Der Einwand der Revision ginge schon fehl, wenn auch\nin den Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung eine fortgesetzte Handlung anzunehmen wäre. Indes hat das Landgericht hier zu Recht eine fortgesetzte Handlung nur für\ndie Umsatzsteuerhinterziehung jeweils eines Kalenderjahres angenommen. Der Angeklagte war nicht von Anfang an\nentschlossen, immer nur einen bestimmten Teil seiner Umsätze anzugeben; vielmehr hat er sich von Jahr zu Jahr\nvorbehalten, die Umsatzzahlen mit der Jahreserklärung zu\nkorrigieren oder auf andere Weise Umsatzsteuern zu hinterziehen (vgl. BGHSt 37, 45, 47).\n\nc) Aber auch bei Annahme von Tatmehrheit zwischen den\nUmsatzsteuerhinterziehungen für die einzelnen Kalenderjahre ist die Umsatzsteuerhinterziehung 1980 nicht verjährt. Die Verjährung beginnt nach S 78 a StGB mit Been-\n\n- 13 -\n\nFR de\n_ 13 _\n\ndigung der Tat. Bei der Steuerhinterziehung ist die Tat\nin der Regel mit der unrichtigen Steuerfestsetzung beendet. Dies gilt bei der Umsatzsteuer entsprechend; hier\nsteht die Steueranmeldung durch den Unternehmer einer\n\nSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich\n(Ss 168 Satz 1 AO).\n\nDementsprechend hat die Rechtsprechung entschieden, daß\nbei Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärung die\nUmsatzsteuerhinterziehung mit der Abgabe der Jahreserklärung beendet ist, ®S sei denn - und dann läge der\nZeitpunkt der Beendigung noch später -, daß die Steueranmeldung zu einer Steuerherabsetzung oder Steuervergütung führt (BGHR AO § 370 Verjährung 2).\n\nAuch wenn weder Voranmeldungen noch eine Jahreserklärung\nabgegeben werden, ist die Tat mit dem Fristablauf für\ndie Jahreserklärung beendet (BGHR AO S 370 Verjäh-\n\nrung 3).\n\nDer hier gegebene Fall, daß zwar Voranmeldungen, aber\nkeine Jahreserklärung vorliegen, ist bisher noch nicht\nentschieden worden (vgl. BCHR AO S 370 Verjährung 4).\nwäre die Umsatzsteuerhinterziehung für 1980, wie die Revision meint, mit der Abgabe der letzten Voranmeldung\n.(10. Februar 1981) beendet, wäre die Tat wegen Ablaufs\ndes Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist verjährt\n(s 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB). Indes ist maßgeblicher\nZeitpunkt für die Beendigung der Tat auch hier das Ver”\nstreichen des Fristablaufs für die Abgabe der Umsatz-\n\nsteuerjahreserklärung:\n\n- 14 -\n\nALS\n\n- 14 -\n\nSteuern sind verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller\nHöhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies\ngilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter\nVorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine\nSteueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt\nder Nachprüfung gleichsteht (S 370 Abs. 4 Satz 1 AO).\nBei der Umsatzsteuer ist neben den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Umsatzsteuerjahreserklärung\nabzugeben (S 18 Abs. 1 und 3 UStG). Beide Arten von Umsatzsteuererklärungen stehen in ihrer Wirkung einer\nSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich\n(S 168 Satz 1 AO; Koch AO 3. Aufl. § 150 Rdn. 3; Trzar\nskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 9. Aufl. S 150\nRdn. 13). Die Abgabe falscher Voranmeldungen führt zu\neiner Steuerverkürzung auf Zeit; die Abgabe einer falschen Jahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung. Zwar beziehen sich die Voranmeldungen und die\nJahreserklärung auf dieselbe Steuer; der Schaden ist\naber anderer Art. Deshalb ist anerkannt, daß keine\nstraflose Nachtat vorliegt, wenn in der Jahreserklärung\nnur die Angaben aus den unrichtigen Voranmeldungen wiederholt werden (vgl. Kohlmann AO 1977 s 370 Rdn. 146.3;\nHübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 9. Aufl. S 370\nRdn. 78; Schuhmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG\n6. Aufl. S 18 Rän. 326; BGH NStZ 1982, 335). Nichts anderes gilt, wenn nach unterlassenen oder unrichtigen\nVoranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird.\n\n- 15 -\n\nARE\n\n- 15 -\n\nOb zwischen der Umsatzsteuerhinterziehung durch eine\nfalsche Voranmeldung und der Umsatzsteuerhinterziehung\ndurch eine falsche oder fehlende Jahreserklärung Tatmehrheit vorliegt oder ob ein Fortsetzungszusammenhang\nbesteht, hängt nach den für die fortgesetzte Handlung\n\ngeltenden Grundsätzen von den Vorstellungen des Täters\nab.\n\nDa der Angeklagte hier in der Hoffnung gehandelt hat,\ndas Finanzamt werde sich mit den unrichtigen Voranmeldungen zufriedengeben (UA S. 23), hat das Landgericht\ndie Umsatzsteuerhinterziehungen für das Jahr 1980 zu\nRecht als fortgesetzte Handlung angesehen. Diese war mit\nAblauf der Frist zur Abgabe der Jahreserklärung am\n\n31. Mai 1981 beendet und deshalb zum Zeitpunkt des Urteilserlasses nicht verjährt.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-536-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-536-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.727735+00:00"}}