{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-10_5_StR_523_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-10","aktenzeichen":"5 StR 523/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Afed\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\n5 StR 523/91\n\ngegen\n\n1. die Steuerberaterin\n\nGabriele R En aus CM.\ngeboren am EEE 1950 in EM.\n\n2. den Steuerfachgehilfen\n\nHans-Ludoelf Ron aus cm.\ngeboren am EEE 1947 in et 1\n\nwegen Betruges U. 4.\n\nAPR\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichterin am Amtsgericht Dr. >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt DD) aus EB (in der Verhandlung)\nals Verteidiger des Angeklagten Hans-Ludolf RB\n\nRechtsanwalt MW aus USE (in der Verhandlung)\n\nals Verteidiger der Angeklagten Gabriele Yo —\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nAfd\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 17. Juni 1991 mit\nden zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagten im Falle II 3 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden sind,\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hans-Ludolf rOEED\nwegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\n(Fall II 3) und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten und die Angeklagte Gabriele ri wegen Betru-\n\nAPe\n\nges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II 3) und\n\nwegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie gegen beide Angeklagte ein zweijähriges Berufsverbot auf dem Ge-\n\nbiet der Steuerberatung angeordnet.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren.\n\nSoweit das Landgericht die Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt hat, läßt der Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Dagegen\nkann die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung auf die Sachrüge hin keinen Bestand\nhaben. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.\n\nII.\n\n1. Zum Vorwurf des Betruges (Fall II 3) stellt das Landgericht fest, daß die Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken bei der Beantragung und Erlangung\neines Kredits über 6.800.000 DM zum Erwerb und Betrieb\neines Hotels die mit der Kreditvergabe befaßten Mitarbeiter der I Bank über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse täuschten, indem sie durch die Vorlage\ninhaltlich falscher Schriftstücke wahrheitswidrig ein\nfür die Kreditbewilligung vorausgesetztes, regelmäßiges\nEinkommen von über 400.000 DM jährlich vorspiegelten und\neinen Teil ihrer bestehenden Bankverbindlichkeiten von\n1.550.000 DM mit einer gefälschten Rechnung in Höhe von\nrd. 1.200.000 DM über den Kauf einer Steuerberatungspraxis belegten, für den sie tatsächlich nur 260.000 DM\naufgewandt hatten. Im irrigen Glauben an die dergestalt\n\nPr\n\nvorgetäuschte persönliche Kreditwürdigkeit, die wegen\nder Verwertungsrisiken im Hotelbereich (UA S. 9) für die\nBank im Vordergrund stand, bewilligte die DD Bank\nim Oktober 1987 dem Angeklagten und der von ihm für den\nErwerb und Betrieb des Hotels gegründeten GmbH mehrere\nKredite über insgesamt 4.800.000 DM. Einen weiteren Kredit über 2.000.000 DM bewilligte eine zusätzlich herangezogene Bank. Zur Sicherung der Kredite gaben die Angeklagten selbstschuldnerische Bürgschaften ab, der Angeklagte bewilligte namens der GmbH als Erwerberin des Hoteils für den Kredit über 2.000.000 DM eine erstrangige\nGrundschuld, für die restlichen Kredite über\n\n4.800.000 DM nachrangige Grundpfandrechte. Die Banken\nzahlten die Kredite aus. Die Angeklagten verwendeten die\nMittel vereinbarungsgemäß zum Erwerb des Hotels für\n6.280.000 DM und im übrigen für Umbauarbeiten und als\nBetriebsmittelkredit.\n\nDer Hotelbetrieb entwickelte sich in der Folgezeit nicht\nerwartungsgemäß, was zu Zahlungsrückständen bei den Banken führte. Mitte 1989 wurden die Kredite gekündigt.\nNach vorübergehender Zwangsverwaltung wurde das Hotel im\nKonkursverfahren im Herbst 1989 für 4.600.000 DM veräu-Bert. Der erstrangig besicherte Kredit von 2.000.000 DM\nwurde daraus voll befriedigt. Wegen der restlichen Kredite verblieben der DB Bank uneinbringliche Forderungen gegen die Angeklagten in Höhe von rd.\n\n2.900.000 DM.\n\n2. Das Landgericht nimmt an, daß die von den Angeklagten\nerbrachten Sicherheiten nicht annähernd die Risiken abgedeckt hätten, die die Kreditgewährung zumindest für\ndie DB Bank mit sich gebracht hätte (UA S. 30).\nund daß der DEE Bank durch den Abschluß der Kredit-\n\nAre\n\nverträge ein Schaden entstanden wäre. Dem von den Angeklagten - täuschungs- und irrtumsbedingt - erlangten Anspruch auf die Darlehensvaluta habe kein gleichwertiger\nRückzahlungsanspruch entgegengestanden, da dieser wegen\nnicht ausreichender Bonität der Angeklagten von vornherein konkret gefährdet gewesen sei (UA S. 39). Dadurch\nsei ein Gefährdungsschaden in Höhe von 4.800.000 DM entstanden (UA S. 43) und ein Schaden in Höhe von rd.\n2.900.000 DM verblieben.\n\n3, Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht zu der von den Angeklagten herbeigeführten schadensgleichen Vermögensgefährdung von einem Schuldumfang\nausgeht, der durch die Feststellungen nicht getragen\nwird.\n\nZwar kann den Urteilsgründen unbedenklich entnommen werden, daß die Angeklagten sich die Kreditmittel durch\nTäuschung über ihre persönliche Kreditwürdigkeit erschlichen haben und der unmittelbar gegen sie persönlich\ngerichtete Rückzahlungsanspruch wegen ihrer unzureichenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse wertlos wär.\nAuch bot der laufende Hotelbetrieb keine von vornherein\ngesicherte wirtschaftliche Grundlage zur Bedienung der\nKredite, weswegen für die Banken eine \"Objektfinanzierung\" nicht in Frage kam (UA S. 9). Gleichwohl kann es\nnach gefestigter Rechtsprechung am Merkmal des Schadens\nim Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung fehlen,\nwenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten ausgeglichen wird,\ndie es dem Gläubiger ermöglichen, sich ohne Schwierigkeiten wegen seiner Forderung ZU befriedigen (vgl. BGH\nNJW 1986, 1183 m.w.N.).\n\nAR\n\nDamit hat das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt.\nAnhaltspunkte für eine völlige Wertlosigkeit der über\ndie erstrangige Grundschuld von 2.000.000 DM hinausgehenden Grundpfandrechte sind nicht ersichtlich. Der Umstand der späteren Veräußerung für 4.600.000 DM, die immerhin innerhalb von 10 Wochen nach Kündigung der Kredite erfolgte, spricht dagegen. Daher ist zumindest der\nSchuldumfang nicht ausreichend festgestellt.\n\nIm übrigen fehlen ausreichende Ausführungen darüber,\nwelche Vorstellungen sich die Angeklagten im Zeitpunkt\nder Kreditvergabe vom Wert des Hotelgrundstücks und von\n\nder Werthaltigkeit der der D®P Bank eingeräumten\nGrundsicherheiten gemacht haben.\n\nBei dieser Sachlage braucht auf den Beweisamtrag des Angeklagten zur Wertermittlung, dessen Zurückweisung wegen\nBedeutungslosigkeit die Revision mit der Verfahrensrüge\n\nbeanstandet, nicht eingegangen zu werden.\n\n4. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Höhe\nder übrigen Einzelstrafen von der Höhe der Einsatzstrafen mit bestimmt worden ist, müssen auch diese neu bemessen werden.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nHL\n\nSollte ein Vergehen des Betruges nach § 263 StGB mangels\nVermögensschadens oder Gefährdungsvorsatzes zu verneinen\nsein, so wird zu prüfen sein, ob ein Kreditbetrug nach\n\nS 265 b StGB in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH\n\nNStZ 1989, 267).\n\nFür die Anordnung des Berufsverbots wird zu beachten\nsein, daß ein Mißbrauch des Berufes nur vorliegt, wenn\ndie Tat in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. Es genügt nicht, daß der Beruf rein äußerlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen (BGH NJW 1983, 2099; NStZ 1988, 176;\n\nNStZ 1989, 1115). Der Täter muß vielmehr unter bewußter\nMißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf gestellten\nAufgaben seine Tätigkeit ausgenutzt haben, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Die\nstrafbare Handlung muß demnach ein Ausfluß der beruflichen Tätigkeit selbst sein (BGHSt 22, 144, 146). Diese\nVoraussetzungen sind hier nicht festgestellt.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-523-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/5-str-523-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.705164+00:00"}}