{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-03_5_StR_577_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"5 StR 577/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 577/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Dieter Mon aus Cam.\n\ngeboren am EEE 1957 in wegiissEEn ,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nAFI\n\nAL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\n\nam 3. Dezember 1991 nach S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n23. August 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der\nVollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision\nhat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Vollstreckung\nder Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\nIm übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im\nSinne des 8 349 Abs. 2 StPO.\n\n7H\n\nDie Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat\ndas Schwurgericht allein damit begründet, daß \"besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nach einer\nGesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten nicht erkennbar sind\" (UA S. 17). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es\nfür das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der\nStrafhöhe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und\nals den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1986, 27 m.N.;\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6). Bei der\ngebotenen Gesamtwürdigung (BGH aa0) kann der Umstand,\ndaß sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die Prognose, sondern auch\ndafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht in dem genannten Sinne vorliegen (BGH\nNStZ 1987, 21; BGH Urteil vom 24. April 1985\n\n- 3 StR 37/85 -; BGH Beschluß vom 29. April 1985\n.= 3 StR 97/85 -; ebenso schon auf der. Grundlage der\nfrüheren, strengeren Rechtsprechung BGH StV 1981, 21).\nEs ist zu besorgen, daß das Schwurgericht dies übersehen hat; denn es hat festgestellt, daß der bis dahin\narbeitslose und von Sozialhilfe lebende Angeklagte im\nJuni dieses Jahres eine Hausmeisterstelle in Berlin erhielt und seither ein monatliches Einkommen von\n1.500,-- DM netto sowie eine kostenlose Wohnung hat (UA\n$S. 2). An diese Umstände hat das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung die Betrachtung geknüpft, daß\n\"die Aussicht besteht, daß es dem Angeklagten künftig\ngelingt, sein Leben in geordnete soziale Bahnen zu len-\n\nAr\n\nken\" (UA S. 17). Trotz der vom Tatrichter im Rahmen der\nStrafzumessung hervorgehobenen gegen den Angeklagten\nsprechenden Gesichtspunkte kann der Senat nicht von\nvornherein ausschließen, daß das Schwurgericht bei der\nnach S 56 Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es auch hierbei\ndie vorstehend genannten Gesichtspunkte erwogen hätte.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/5-str-577-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/5-str-577-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.475923+00:00"}}