{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-12-03_5_StR_565_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"5 StR 565/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 565/91 WAZ,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbauingenieur\n\nRudolf Maximilian Ignaz O0 «EEmmEEEED\naus CE.\n\ngeboren am EEE 1937 in vv u\n\nwegen Steuerhinterziehung U. a.\n\n.2- | 770\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhö-\n\nrung des Generalbundesanwalts am 3. Dezember 1991 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Oktober 1990 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen,\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDie Revision des Verurteilten gegen das genannte\nUrteil wird nach S 349 Abs. ı Stpo als unzulässig\n\nverworfen. un\n\nDer Verurteilte hat die Kosten der Revision zu\ntragen.\n\nGründe\n\nDie Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hanau hat\ndurch Urteil vom 29. Oktober 1990 gegen den damaligen\nAngeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen,\nversuchter Steuerhinterziehung, Untreue in drei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen\nversuchter ungenehmigter Ausfuhr von Kriegswaffen und\nvorsätzlichen Vergehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verhängt. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil\nwurde zunächst nicht eingelegt. Durch einen am 19. September 1991 bei den Justizbehörden Hanau eingegangenen\nSchriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt MR hat\nder Verurteilte beantragt, ihm gegen die Versäumung der\n\n0\n\nRevisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und Revision gegen das genannte\nUrteil eingelegt; hilfsweise hat er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist Wieder-\n\neinsetzung in vorigen Stand zu gewähren. Alle Rechtsbehelfe versagen.\n\nI.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig angebracht worden ist; denn das\nGesuch ist jedenfalls unbegründet.\n\n1. Der Antrag, den Verurteilten gegen die Versäumung\nder Frist zur Einlegung der Revision in den vorigen\nStand wiedereinzusetzen, ist im wesentlichen auf folgende Behauptung gestützt: Der damalige Angeklagte und\nseine Verteidiger, insbesondere Rechtsanwalt Dr. HD,\nder die Rechtsmitteleinlegungsschrift bereits fertiggestellt gehabt habe, hätten die Frist zur Einlegung der\nRevision allein deshalb verstreichen lassen, weil die\nVerteidigung mit den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft \"verbindlich vereinbart\" gehabt habe, daß\ndie Staatsanwaltschaft \"für eine Ladung des sodann\nrechtskräftig Verurteilten zum Strafantritt in den offenen Vollzug für das CD-R -Haus in Frei\n\nES, Sustizvollzugsanstalt IV, Sorge tragen werde\".\nDurch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Au-\n\ngust 1991 sei der Verurteilte zum Strafantritt in den\ngeschlossenen Vollzug geladen worden.\n\n2. Ein Umstand, der die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nach § 44 StPO rechtfertigen würde, liegt in alledem nicht.\n\n120\n\nEs ist schon in hohem Maße zweifelhaft, ob in den behaupteten Vorgängen ein Grund liegt, der - insbesondere\nunter dem Gesichtspunkt der Täuschung des damaligen Angeklagten - zur Anfechtbarkeit eines Rechtsmittelverzichtes, zur Anfechtbarkeit des bewußten Verstreichenlassens der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels\noder zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann.\nDarauf kommt es jedoch nicht an; denn es ist bewiesen,\ndaß die behauptete Vereinbarung nicht stattgefunden\nhat.\n\nRechtsanwalt Dr. Hgg hat in einem Schreiben an die\nStaatsanwaltschaft vom 8. November 1991 eingeräumt, daß\ndie Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft lediglich\nerklärt hätten, \"daß man seitens der Staatsanwaltschaft\neiner Strafvollstreckung im offenen Vollzug nicht negativ gegenüber stehe, ...., daß mir gegenüber eine verbindliche Zusage seitens der Staatsanwaltschaft insoweit nicht gegeben wurde. Meine anwaltliche Versicherung ist in diesem Punkt objektiv unrichtig\". Rechtsanwalt KB hat in einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau am 11. Novem-\n\nber 1991 u. a. angegeben: \"Über die unmittelbare Ladung\nin den offenen Vollzug ist in meiner Gegenwart nicht\ngesprochen worden ... Eine förmliche Zusage haben meines Erachtens die beiden Beamten nicht gegeben\".\n\nAlldem entnimmt der Senat freibeweislich, daß die sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft diejenigen Erklärungen nicht abgegeben haben, von denen im Antragsvor-\n“ pringen behauptet wird, sie seien Teil. einer verbindlichen Vereinbarung geworden.\n\nII.\n\nDie Revision ist verspätet eingelegt worden (S 341\nAbs. 1 StPO) und daher unzulässig.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger\n\nAP","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/5-str-565-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/5-str-565-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.454823+00:00"}}