{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-11-27_5_StR_513_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-11-27","aktenzeichen":"5 StR 513/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 513/91 GE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n- wegen Vergewaltigung :\n\nBar\n\n- 2 - LE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 27. November 1991 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 3. Januar 1991 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten GB. vB uns\n\nGEB wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat jeder der Angeklagten die\ndamals 18 Jähre alte Angelika FEED an 2. August 1974\nim Fahrzeug eines der Angeklagten zweimal vergewaltigt.\n\n‚Angelika FE nat. einen der Angeklagten (Michael\n\nGB) zufällig am 23. Juni 1988 wiedererkannt, als er\nsie bei einem Polterabend zum Tanz aufforderte, worauf\nsie ihn mit den Worten \"mit so etwas\" tanze sie nicht,\nzurückwies (UA S. 13). Im Anschluß an die Festnahme des\nAngeklagten G@@»hat Angelika FEB auch die beiden\nanderen Angeklagten als Mittäter identifiziert.\n\nA638\n\nDie Angeklagten haben die Tat bestritten. Sie haben die\nGlaubwürdigkeit der Belastungszeugin bestritten und deren \"Wiedererkennungsfähigkeit\" in Zweifel gezogen. Ferner haben sie in mehreren Beweisamträgen geltend ge-\n\nmacht, Angelika FEED hätte sie bei zahlreichen Begegnungen in den von allen vier Personen besuchten Stammlo-\n\nkalen \"Bei DR\" und \"cc\" in Ger zeit von\n1974 bis 1988 treffen und deshalb schon früher als Täter, wenn sie solche seien, wiedererkennen müssen. Angelika rd» sei auch deshalb unglaubwürdig, weil sie\nbehauptet habe, die Angeklagten nach der Tat und vor dem\nWiedererkennen des Michael GEB am 23. Juni 1988 nicht\n\"bewußt gesehen\" zu haben.\n\nDie Revisionen haben mit der übereinstimmend erhobenen\nVerfahrensrüge Erfolg, die Strafkammer habe die am\n\n8. November 1990 beantragte ergänzende Vernehmung der\nZeugen MB, vB und KB rechtsfehlerhaft\nunterlassen. Auch wenn der Angeklagte GB sich in der\nHauptverhandlung diesem von der Verteidigung des Angeklagten WW gestellten Antrag - anders als der Angeklagte G@B - nicht ausdrücklich \"angeschlossen hat, kann\ner dessen fehlerhafte Behandlung rügen, weil das Beweisbegehren auch in seinem Interesse lag (BGHSt 32, 10,\n\nOb die Ablehnung der erneuten Vernehmung der Zeugen ge”\ngen S 244 Abs. 3 StPO verstieß, kann dahingestellt bleiben. Denn die Bekundung des nach ihnen vernommenen Zeugen ZB. die Angeklagten CB und vB Hätten in\nden aus Gästen der Lokale \"Bei DB\" und \"sn\n&' gebildeten Fußballmannschaften wegen eines anderen\nStrafverfahrens mit sexuellem Hintergrund erhebliche\nSchwierigkeiten gehabt, hätte dem Tatrichter jedenfalls\n\nWA;\n\nnach § 244 Abs. 2 StPO Anlaß geben müssen, durch Vernehmung der Zeugen der in ihr Wissen gestellten Behauptung\nnachzugehen, die wegen dieses Vorfalls in Frage gestellte weitere Teilnahme der Angeklagten an den Spielen der\nFußballmannschaften sei allgemeines Gespräch in den Lo-\n\nkalen \"Bei Di\" und \"sc sewesen.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten entscheidend auf die Glaubwürdigkeit von Angelika FEB als Tatopfer und auf die\nGlaubhaftigkeit ihrer die Angeklagten belastenden Angaben. Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, daß die Belastungszeugin die Angeklagten erst 14 Jahre nach der Tat\nwiedererkannt haben will. Für das Landgericht bestand\nAnlaß, die Richtigkeit dieser Bekundung einer kritischen\nNachprüfung zu unterziehen. Angelika a | besuchte\nvon 1974 bis 1981/82 häufig das Lokal \"SR\" .\nbegleitete die dort ansässige Kneipenfußballmannschaft\nals \"Maskottchen\" gelegentlich zu Spielen, saß auch\nmanchmal mit den Spielern im Lokal zusammen und nahm,\nwie den weiteren Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist,\nregen Anteil am. Lokalleben. Die Angeklagten. wiederum\nverkehrten häufig in dem auf der anderen Straßenseite\ngegenüberliegenden Lokal \"Bei DO 5 und waren Spieler in der aus Gästen äleses'Lokals gebildeten Fußballmannschaft, die im Jahre 1974 zwei Freundschaftsspiele\ngegen die im Lokal \"Sum \" zusammengestellte\nFußballmannschaft mit anschließender gemeinsamer Feier\ngeführt hatte. Der Angeklagte vw war in der Saison\n1975/76 aktiver Spieler bei der Mannschaft, die im Lokal\n\"ce\" ihren Sitz hatte. Alle Angeklagten be-\n\nEEg\n\nsuchten auch dieses Lokal. Unter diesen Umständen verstand es sich jedenfalls nicht von selbst, daß Angelika\n\nFO den Angeklagten zwischen 1974 und 1988 nicht begegnet war.\n\nBei dieser Sachlage waren die in das Wissen der Zeugen\nm. “E und KE gestellten Vorgänge für\ndie Bewertung der Bekundungen von Angelika FeEEER v\nBedeutung. Diese Vorgänge können sich nur auf die Zeit\nnach Aufnahme des Fußballbetriebes im Jahre 1974 beziehen, betreffen also tatnahe Ereignisse, von denen anzunehmen ist, daß sie Angelika rD wegen ihrer engen\nBindung zu einer der Mannschaften zur Kenntnis gelangt\nsind. Hätte sich das Landgericht von einem solchen Sachverhalt überzeugt, so wäre die Richtigkeit der Aussagen\nder Belastungszeugin Angelika rD> in diesem Punkt in\nFrage gestellt gewesen. Der Senat kann nicht ausschlie-Ben, daß der Tatrichter die Glaubhaftigkeit der Behauptungen von Angelika FEED insgesamt in Zweifel gezogen\nhätte, wenn er die Möglichkeit nicht hätte ausschließen\nkönnen, daß diese die Angeklagten alsbald nach der Tat\n\n. als Täter wiedererkannt hat. .\n\nAllerdings versteht. sich dies nicht von selbst. Die Belastungszeugin mag Gründe dafür gehabt haben, ‘die ihr\nbekannten Täter 14 Jahre lang nicht zur Anzeige zu bringen. Sie hat die Vergewaltigung unmittelbar nach dem\nTatgeschehen angezeigt. Der die Anzeige aufnehmende Beamte brachte ihr Mißtrauen mit der Bemerkung entgegen,\n\"man sehe ja nichts von einer Vergewaltigung, die Kleidung sei ja noch in Ordnung\" (UA S. 11). Dies veranlaßte\ndie Zeugin damals \"aus Angst, daß man ihr sonst nicht\nglauben würde\", wahrheitswidrig anzugeben, sie sei in\ndas Auto gezerrt worden (UA S. 11). Entgegen der Aufas-\n\n+68\n\nsung des Landgerichts (UA S. 23) wäre es nachvollziehbar, wenn sie zwischen 1974 und 1988 die Täter nicht angezeigt hätte, weil sie wiederum befürchtete, als unglaubwürdig dargestellt zu werden. Es mag sein, daß erst\nder Vorfall beim Polterabend sie veranlaßt hat, das Geschehen erneut aufzugreifen, und daß sie sich der Notwendigkeit, diesen Sachverhalt offenzulegen, durch die\nFalschbehauptung hat entziehen wollen, sie habe die Täter erst 1988 wiedergesehen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/5-str-513-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/5-str-513-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.158041+00:00"}}