{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-11-26_5_StR_591_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-11-26","aktenzeichen":"5 StR 591/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#6r\n\n5_StR 591/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJoachim T m aus DemmEB,\n\ndort geboren am m 1961,\n\nwegen Betruges\n\n-2- Ab}\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 26. November 1991 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1991 wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDie am 29. Januar 1991 eingelegte Revision des Angeklagten ist verspätet. Für eine - nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Das\nRechtsmittel ist nämlich unzulässig, weil der Angeklagte\nausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 21. Januar 1991 nach\nBeratung und Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt\nhat, daß er auf Rechtsmittel verzichte.\n\nDiese eindeutige und zweifelsfreie Verzichtserklärung\nist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO\n\n§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5\nm.w.N.).\n\nDer Angeklagte macht zu Unrecht geltend, der Rechtsmittelverzicht sei nicht freiwillig erfolgt:\n\nSein Vorbringen ist unbegründet, falls er mit dem Hinweis auf die Einnahme von zwei Kopfschmerztabletten geltend machen will, er sei bei dem Rechtsmittelverzicht\nverhandlungsunfähig und nicht in der Lage gewesen, die\n\n6?\n\nBedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit\nwird nur durch schwere körperliche und seelische Mängel\nausgeschlossen (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25 m.w.N.). Das\nVorliegen dieser Voraussetzungen behauptet der Angeklagte selbst nicht. Er hat sich, wie dem Protokoll zu entnehmen ist, vor dem Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger beraten. Der Verteidiger hat bei dieser Rücksprache ersichtlich keine Beeinträchtigungen festgestellt. Aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft\nergibt sich, daß zu keiner Zeit Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Der\nAngeklagte hat danach zu jeder Zeit aktiv am Prozeßgeschehen teilgenommen. Nach der Verhandlungspause, in\nwelcher er die Tabletten genommen haben will, hat er\nsich, wie das Protokoll ergibt, zu seinen Zukunftsabsichten geäußert.\n\nDas sonstige Vorbringen des Angeklagten ist für die Behauptung der Unfreiwilligkeit unergiebig. Angesichts des\nUmstandes, daß der Haftbefehl vor dem Rechtsmittelverzicht aufgehoben worden ist, kommt es nicht darauf an,\nob, wie der Angeklagte behauptet, \"in der Hauptverhandlung nur für den Fall des Rechtsmittelverzichts angedeutet war, den Haftbefehl zunächst aufzuheben\". Der Umstand, daß die Ehefrau des Angeklagten vor Abschluß der\nHauptverhandlung ein Scheidungsverfahren eingeleitet\n\nACH\n\nhatte, und daß es ihm deshalb nicht gelungen ist \"persönliche Gegenstände ... herauszuerhalten\", besagt\nnichts zur Frage der Freiwilligkeit seines Rechtsmittelverzichts. Daß der Angeklagte seine Bestrafung inzwischen im Vergleich zu der des Mitangeklagten als zu hart\nempfindet, belegt lediglich einen nachträglich eingetretenen Sinneswandel.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-26/5-str-591-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-26/5-str-591-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.984613+00:00"}}