{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-11-12_5_StR_492_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"5 StR 492/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\n5 StR 492/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHartmut Li aus caBEB.\ngeboren am EEEED 1959 in Eee.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n._ 74\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. November 1991 nach\ns 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 1991, soweit es den Angeklagten Leu» betrifft, im Ausspruch über sämtliche Strafen sowie über den\nVerfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Während die Angriffe gegen den Schuldspruch fehlge-\n-hen, dringt die Revision, soweit sie den Strafausspruch\nbetrifft, mit einer Verfahrensrüge durch. Der Verteidiger hatte zum Beweis der Behauptung, bei dem Angeklagten\nhabe zur Tatzeit ein die Schuldfähigkeit erheblich vermindernder medizinischer Befund vorgelegen, die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen beantragt\nund dabei u.a. ausgeführt: Der Angeklagte habe im Alter\nvon neun Jahren bei einem Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung erlitten; er sei damals etwa 30 Minuten lang\nohne Bewußtsein gewesen und einige Jahre später nach Tabletten- und Alkoholmißbrauch in Folge plötzlicher Bewußtlosigkeit gestürzt. Weiter wird in dem Beweisamtrag\n\nACY\n\nunter Hinweis auf die langjährige Drogenkarriere des Angeklagten darauf hingewiesen, daß er über Kopfschmerzen\nund Vergeßlichkeit klage. Diesen Beweisamtrag hat die\nStrafkammer mit der Begründung abgelehnt, es gebe für\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des S 21 StGB \"keinerlei Anhaltspunkte\"; insbesondere fehle es an Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehrsunfall zu einer dauerhaften hirnorganischen Schädigung geführt habe. Der Haschischkonsum sei im Hinblick auf die §§ 20, 21 StGB irrelevant.\n\nDiese Ablehnung des Beweisamtrages wird der Vorschrift\ndes S 244 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht gerecht. Im Hinblick\nauf diese Vorschrift hatte die Strafkammer zu prüfen, ob\nsie selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung\ndes Beweisthemas besaß. Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgeführt, daß die Sachkunde des Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie\nsich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (BGHR StGB 5 20 Sachverständiger 2, 3, 4; S 21 Sachverständiger 1, 2, 4; StPO S 244\nAbs. 4 Satz 1 Sachkunde 3; BGH Beschluß vom 19. Ju-\n\nni 1991 - 5 StR 244/91). Ausnahmslos gilt dies freilich\nnicht; liegt die Auswirkung eines weit zurückliegenden\nUnfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensgeschichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimnmtheit des Beweisvorbringens, völlig fern, so kann der\nTatrichter ausnahmsweise für sich die eigene Sachkunde\nzur Beurteilung der Schuldfähigkeitsfrage in Anspruch\nnehmen. So liegt es hier aber nicht. Auch wenn die behauptete, mit halbstündiger Bewußtlosigkeit einhergehende Gehirnerschütterung hier weit zurückliegt, so handelt es sich doch bei dem Beweisvorbringen nicht um ei-\n\nnen Sachverhalt, bei dem eine eigene Sachkunde des Tatrichters ohne weiteres anzunehmen ist. Insbesondere weisen die Gründe für die Ablehnung des Beweisamtrages eine\nsolche Sachkunde nicht aus.\n\nDer Senat hebt den Strafausspruch, nicht dagegen den\nSchuldspruch auf; aus dem Inhalt des Beweisamtrages ergibt sich eindeutig, daß sich die Beweisbehauptung nur\nauf einen Sachverhalt bezog, der das Vorliegen des\n\ns 21 StGB begründen soll. Auf die sonstigen Angriffe gegen die Strafzumessung braucht der Senat nicht einzugehen.\n\n2. Der Tatrichter hat den \"Verfall\" verschiedener mit\nerbeutetem Geld erworbener Phonogeräte angeordnet und\nhierbei auf S 74 StGB Bezug genommen. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n164\n\nACH\n\n\"Der angeordnete 'Verfall' bestimmter Gegenstände kann\nkeinen Bestand haben. Die in den Gründen (UA S. 41) genannte Bestimmung des § 74 StGB bietet dafür keine\nRechtsgrundlage. Im übrigen greift $S 73 Abs. 1 S. 2 StGB\nein (vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; Senat, Beschlüsse\nvom 9. Mai 1989 - 5 StR 174/89 - und vom 7. Januar 1986\n\n- 5 StR 789/85 -).\"\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/5-str-492-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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