{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-11-12_5_StR_477_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"5 StR 477/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Veröffentlichung ja\n\nStGB 1975 § 250 Abs. 1 Nr. 2\n\nZur Anwendung des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Scheinwaffen.","text_plain":"2\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung ja\n\nStGB 1975 § 250 Abs. 1 Nr. 2\n\nZur Anwendung des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Scheinwaffen.\n\nBGH, Urt. vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91 -\nLG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 477/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas CD aus sam.\ndort geboren am EB 19659,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nA6E\n\nFEB\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 12. November 1991 in der Sitzung vom\n13. November 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\n\nHäger\nNack\n\nals beisitzende Richter,\nRichterin am Amtsgericht Dr. >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BB ..u: zeiim\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n165\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Berlin vom 22. Mai 1991 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei für jede\nTat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wurde.\n\nDer drogenabhängige Angeklagte hat innerhalb von zwei Monaten vier Sparkassenfilialen überfallen, um sich Geld für\nden Drogenerwerb zu beschaffen. Er legte jeweils einen\nZettel vor, auf dem stand: \"Überfall, bin bewaffnet\". Dabei hielt er ein kurzes, gebogenes Plastikrohr von ca.\n3 cm Durchmesser so unter seiner Jacke, daß diese ausbeul-\n\n65\n\nte und so der von ihm gewollte Eindruck entstand, es handle sich um eine Schußwaffe. Die Kassiererinnen nahmen die\nDrohung ernst und händigten ihm jeweils ca. 5.000 bis\n7.000 DM, insgesamt 25.570 DM, aus.\n\nDas Landgericht hat eine schwere räuberische Erpressung\ngemäß S§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit der Begründung verneint, das Plastikrohr sei keine Scheinwaffe im\nSinne dieser Bestimmung, da es äußerlich keinerlei Ähnlichkeit mit einer echten Schußwaffe aufweise und aufgrund\nseiner verdeckten Verwendung nicht anders zu bewerten sei\nals der bloße Zeigefinger. Bei der Strafzumessung hat das\nLandgericht jeweils den Normalstrafrahmen der räuberischen\nErpressung gemäß SS 253, 255, 249 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fall nach S 249 Abs. 2 StGB\nverneint. Wegen der infolge Drogenkonsums erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit hat es die Strafe nach\n\ns§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie ist der Ansicht, die Verwendung des Plastikrohrs erfülle den Tatbestand einer\nschweren räuberischen Erpressung gemäß SS 253, 255, 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nes\n\nII.\n\nDer Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das\nLandgericht hat zu Recht angenommen, die Tat sei keine\nschwere räuberische Erpressung im Sinne des S 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB.\n\n1. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, daß auch Scheinwaffen die Voraussetzungen\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen können. Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage darin, daß die Neufassung\nder Vorschrift, die vom EGStGB (Art. 19 Nr. 127) an den\nWortlaut des S 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fassung durch das\n\n1. StRÄG - Art. 1 Nr. 66 -) angeglichen worden ist, den\nGesichtspunkt der objektiven besonderen Gefährlichkeit zurücktreten läßt. Die Neufassung hat den Schwerpunkt der\nTatbestandsbeschreibung zu den subjektiven Voraussetzungen\nhin verlagert. Deswegen kommt es maßgeblich darauf an, daß\nder Täter angenommen hat, er könne durch die Drohung mit\nder Scheinwaffe Widerstand ausschalten, daß er ferner den\nEinsatz im Bedarfsfalle beabsichtigt hat und daß schließlich der Angegriffene nach dem Tatplan glauben sollte, es\nhandele sich um eine echte Waffe (BGH NJW 1976, 248; BGH\nNStZ 1981, 436; vgl. ferner BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 3; BGH NJW 1989, 2549 und 1990, 2570; BGH bei\nHoltz MDR 1983, 91 und 1990, 97).\n\nACH\n\n2. Gleichwohl dürfen objektive Gesichtspunkte bei der Auslegung der Merkmale \"waffe oder sonst ein Werkzeug oder\nMittel\" nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird nicht allein durch\neine Täuschung und die Erzeugung eines Irrtums erfüllt.\nDer Tatbestand setzt vielmehr voraus, daß der Angeklagte\neinen bestimmten, als Waffe, Werkzeug oder Mittel aufzufassenden Gegenstand bei sich führt, mag dieser auch objektiv ungefährlich sein (BGH StV 1985, 456). Deswegen ist\ndie objektive Erscheinung des Gegenstandes nicht bedeutungslos. In der Entscheidung BGHSt 24, 339, die die neuere Rechtsprechung zu den Scheinwaffen begründet hat, ist\ndarauf abgestellt worden, daß sich der Gegenstand \"seiner\nArt nach ... dazu eignet, bei dem anderen den Eindruck\nhervorzurufen, er könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb für ihn gefährlich sein\" (S. 341). Diese\nEntscheidung betraf zwar den Tatbestand des S 244 Abs. 1\nNr. 2 StGB; an sie hat sich jedoch der Bundesgerichtshof\nbei der Auslegung des 5 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB unmittelbar\nangeschlossen (NJW 1976, 248). Der Bundesgerichtshof hat\nin der Folgezeit keine Veranlassung gesehen, das genannte\nKriterium aufzugeben.\n\nIn der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe\n(5 250 Abs. 1 StGB) kommt zum Ausdruck, daß der schwere\nRaub einen Unrechtsgehalt hat, der den des einfachen Raubes erheblich übersteigt. Diese Erwägung setzt der Anwendung des $S 250 Abs. 1 Satz 2 StGB auf Scheinwaffen Grenzen: Waffe, sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des\n\nS 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur ein Gegenstand, der unter\n\nAS\n\nden konkreten Umständen seiner geplanten Anwendung aus der\nSicht des Täters ohne weiteres geeignet ist, bei dem Opfer\nden Eindruck hervorzurufen, der Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich\nsein. In der Mehrzahl der Fälle wird es auf das äußere Erscheinungsbild des Gegenstandes ankommen, wie es der andere mit seinen Augen wahrnehmen kann. Vergleichbar sind die\nFälle, in denen der Täter die Wahrnehmbarkeit durch andere\nSinnesorgane zur Drohung ausnutzt oder ausnutzen will, etwa indem er einen metallischen Gegenstand, der sich wie\nder Lauf einer Schußwaffe anfühlen soll, in das Genick des\nOpfers setzt.\n\nAnders verhält es sich, wenn erst die Erklärung des Täters, er sei bewaffnet, oder ein entsprechender erklärender Hinweis die Vorstellung des Opfers auszulösen vermag,\nein Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden\nund deshalb gefährlich sein. In diesem Fall ist der Gegenstand nicht \"seiner Art nach\" (BGHSt 24, 339, 341) geeignet, vom Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden. Er\nkann dann nicht als Waffe, Werkzeug oder Mittel im Sinne\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgefaßt werden. Vielmehr\nwird die Einschüchterung hier maßgeblich durch die Äußerung des Täters bewirkt (vgl. BGH StV 1985, 456).\n\n3. So hat es sich im vorliegenden Fall verhalten: Das Plastikrohr sah einer Waffe nicht ähnlich. Der Umstand, daß\nes die Jacke \"etwas ausbeulte\", war für sich allein nicht\ngeeignet, von den Kassiererinnen als Bedrohung mit einer\nWaffe verstanden zu werden. Für dieses Verständnis bedurf-\n\n„=\n\nHZ\n\nte es vielmehr, ersichtlich auch nach der Vorstellung des\nAngeklagten, des ausdrücklichen Hinweises \"bin bewaffnet\".\nErst dieser Hinweis hat den Kassiererinnen den Eindruck\nvermittelt, daß ihnen von einer Waffe Gefahr drohe. Hätte\nder Angeklagte sich darauf beschränkt, das Mitführen einer\nWaffe zu behaupten, so wäre die Anwendung des S 250 StGB\nzweifelsfrei nicht in Betracht gekommen. Daß er hier seine\nBehauptung durch die Wölbung unter der Jacke unterstrichen\nhat, vermag den Bewertungsunterschied, wie er sich aus dem\nVergleich der Mindeststrafen für einfachen und schweren\nRaub ergibt, nicht zu begründen.\n\n4. Eine einschränkende Auslegung, wie sie hiermit zugrunde\ngelegt wird, ist auch aus folgendem Grund erforderlich:\nGegenstände, die nicht schon durch ihre äußere Erscheinung\nden Eindruck einer echten Waffe hervorrufen, aber eine\ndrohende Äußerung zu unterstreichen vermögen, kommen in\neiner unübersehbaren, die Tatbestandskonturen auflösenden\nVielfalt in Betracht. So hätte der Hinweis des Angeklagten\n\"bin bewaffnet\" auch dadurch unterstrichen werden können,\ndaß ein zusammengerolltes Taschentuch seine Jacke vorwölbte. In solchen und ähnlichen Fällen steht die täuschende\nErklärung des Täters, er sei bewaffnet, so sehr im Vordergrund, daß eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB den\nWortsinn des Gesetzes verfehlen würde. Darin entspricht\nder vorliegende Fall dem Geschehen, das der in StV 1985,\n456 abgedruckten Entscheidung des 4. Strafsenats zugrundelag. Indem die Rechtsprechung ungeladene Waffen und Gegenstände, die gefährlichen Waffen, Werkzeugen und Mitteln\nähnlich sehen, wozu unter Umständen Spielzeugpistolen ge-\n\n165\n\nhören können, in den Tatbestand des S 250 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB einbezogen hat, hat sie im wesentlichen die\nGrenzen erreicht, die der Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung des Wortsinnes gezogen sind. Für die hiernach\nnicht unter § 250 StGB fallenden Handlungen sieht das Gesetz in § 249 StGB einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor.\n\nIII.\n\nAuch im übrigen hält das Urteil sachlichrechtlicher\nNachprüfung stand.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack\n\nALS\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nstGB 1975 § 250 Abs. 1 Nr. 2\n\nZur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Scheinwaffen.\n\nBGH, Urt. vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91 -\n\nLG Berlin\n\nFormlose Berichtigung\n\nDas obige Entscheidungsdatum ist unzutreffend;\nes muß richtig lauten: 13. November 1991.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n5. (Berliner) Strafsenat\nwitzlebenstraße 4-5\n\n1000 Berlin 19, den 18. März 1992\n\nZr -\ndere\n(Ignaczak)\n\nJustizamtmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/5-str-477-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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