{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-11-05_5_StR_490_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-11-05","aktenzeichen":"5 StR 490/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 490/91\n\nAS>8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nArmed zZ m aus Dee.\n\n. geboren am ED 1965 in Ne Be (Libanon),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n758\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts, zu 2) auf dessen An-\n\ntrag, am 5. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 26. Juni 1991 im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\n\n. mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\n+58\n\nSoweit es den Schuldspruch betrifft, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Se-\n\nnat verweist insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts,\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben,\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß \"dem\ngesamten Geschehen ... der Konflikt zwischen Vater und\nSohn zugrunde\" lag (UA S. 15), und nimmt unter anderem\ndeshalb das Vorliegen jeweils minder schwerer Fälle im\nSinne von § 250 Abs. 2 StGB an. Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht jedoch nicht in\ndem gebotenen Umfang, daß die Taten in außergewöhnlichem\nMaße von dem familiären Konflikt zwischen dem Angeklagten und seinem Vater über eine gerechte Entlohnung für\ndie im Familienbetrieb geleistete Mitarbeit geprägt\nsind. Der Vater hat inzwischen kein Interesse an der\nstrafrechtlichen Verfolgung der ihm zugefügten\nwirtschaftlichen Schädigung. Dem hieran zu messenden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten entsprechen - auch\nunter Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten\n\nASE\n\nstrafschärfenden Umstände - die Einzelstrafen und insbesondere die Gesamtstrafe nicht.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-05/5-str-490-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-05/5-str-490-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.006067+00:00"}}