{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-10-29_5_StR_487_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-10-29","aktenzeichen":"5 StR 487/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 487/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael AED aus rei,\ndort geboren am EB 1965,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n757\n\nASF\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 2. Juli 1991 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von S 349\nAbs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.\n\nDas Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung\nzwar den beachtlichen Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung zugunsten des Angeklagten, schränkt aber die\nBedeutung dieses Umstandes ein, weil \"der Zeitablauf\nauch gerade auf der vom Angeklagten geschürten Angst\nder Geschädigten vor Repressalien beruht\" (UA S. 26).\nLetzteres steht - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nicht im Einklang mit den Feststel-\n\nASF\n\nlungen. Danach hat die Zeugin zwar Angst vor Repressalien gehabt (UA S. 9, 12) und sich auch \"bedroht gefühlt\" (UA S. 18). \"Entgegen ihren Erwartungen\" wurden\naber keine Anstalten unternommen, \"gegen sie Gewalt anzudrohen oder gar anzuwenden\" (UA S. 13, 14).\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-487-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-487-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.883956+00:00"}}