{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-10-29_5_StR_485_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-10-29","aktenzeichen":"5 StR 485/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 485/91 156\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Latif DEE aus Beilb.\n\ngeboren am EEE 1966 in TE (Türkei),\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Arbeiter\n\nKemal Be aus DaB,\ndort geboren am EEE 1969,\n\nwegen Raubes\n\nAS6\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten BEER, ihn zur Begründung der Revision durch Rechtsanwalt Fo»\nin den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird\nals unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten DEE und Bw\n@& gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n10. Januar 1991 werden nach § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur weiteren Revisionsbegründung durch seinen Wahlverteidiger in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist unzulässig. Die Revision des Angeklagten ist durch seinen Pflichtverteidiger mit der Sachrüge rechtzeitig und zulässig begründet worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzur Nachholung weiterer Verfahrensbeschwerden ist in\nsolchen Fällen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1,\n44; 31, 161). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt,\nsondern hat es lediglich unterlassen, die weiteren Verfahrensrügen rechtzeitig vorzutragen. Es liegt kein\nFall vor, in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nSE\n- 3 -\n\nhofs ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zuläßt (vgl.\nzuletzt BGH Beschlüsse vom 21. November 1989\n\n- 5 StR 522/89 - und vom 24. April 1990\n\n- 5 StR 111/90 -).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten aufgedeckt.\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-485-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-485-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.857630+00:00"}}