{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-10-29_5_StR_481_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-10-29","aktenzeichen":"5 StR 481/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 481/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n“ den Maler\n\nWolfgang D EEE zus Hemmuilb.\ngeboren am ED 19:5 in Sei.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nMS\n\nASS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 28. Mai 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten aufgedeckt hat, kann der Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom\n\n7, Oktober 1991 folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Der Strafausspruch (hat) keinen Bestand, weil der\nAusschluß der Voraussetzungen des § 213 StGB\n\n(UA S. 12) rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte - möglicher-\n\nIS\n\nweise - rechtswidrig vom späteren Opfer in eine 'körperliche Auseinandersetzung' verwickelt worden war\n(uA Ss. 5, 12); dafür, daß der Angeklagte das verschuldet habe, bietet sich kein Anhalt. Tatbegleitenden Beleidigungen konnte das Landgericht die Ursächlichkeit für die Vergeltungshandlung des Angeklagten\nzwar deshalb versagen, weil diese Beleidigungen dem\nAngeklagten ‘gleichgültig' waren. Daß ihm aber auch\ndie Tätlichkeiten gleichgültig waren, sie ihn nicht\nim Sinne des $S 213 StGB zum Zorn gereizt und auf der\nStelle zur Vergeltung hingerissen haben, erörtert das\nLandgericht nicht; das versteht sich auch nicht von\nselbst, eher das Gegenteil. Ebensowenig versteht sich\nvon selbst, daß diese Tätlichkeiten etwa nicht als\nMißhandlungen zu bewerten wären. Das Landgericht\nmeint insoweit lediglich, die 'erste Auseinandersetzung' sei schon 'beendet' gewesen, als die zweite vom\nAngeklagten 'selbst gesucht und gewollt' wurde\n\n(UA S. 12). Das ist aber nur für den Ausschluß einer\nNotwehrsituation von Bedeutung, nicht aber geeignet,\ndie Ursächlichkeit der Tat im sinne des S 213 StGB\nauszuschließen. Sie dauert SO lange, wie der durch\ndie Provokation verursachte psychische Zustand anhält\n(Dreher/Tröndle, StGB. 45. Aufl. § 213 Rdnr. 6 m.\nNw.). Das läßt sich hier angesichts des engen tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhangs nicht ohne\n\nweiteres verneinen.\n\nEZ\n\nÜber die Strafe muß der Tatrichter daher erneut befinden, der dabei auch Gelegenheit haben wird, den\nAusschluß der Voraussetzungen des S 21 StGB\n\n(UA S. 10/11) erneut zu prüfen; dabei kann ein Zusammenwirken der nicht unerheblichen alkoholischen Beeinflussung mit einer durch die Provokation verursachten Erregung von Bedeutung sein.\"\n\nErgänzend weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung des Blutalkoholgehalts hin\n(BGHSt 37, 231 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB S§ 21 Blutalkoholkonzentration 6, 8. 9, 11, 16).\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-481-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-481-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.838512+00:00"}}