{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-10-29_5_StR_479_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-10-29","aktenzeichen":"5 StR 479/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+54\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 479/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Berufskraftfahrer\n\nHans-Jürgen GC Em aus Bei,\ndort geboren am Em 1552,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n154\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 27. Mai 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\n\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der\nSachrüge und mit einer Verfahrensrüge.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht im Sinne des 5 344\n\nAbs. 2 StPO ordnungsgemäß erhoben und damit unzulässig.\nDas Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Es ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des\n\nSs 349 Abs. 2 StPO, hingegen hat der Strafausspruch keinen\nBestand.\n\n54\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in\nseiner Antragsschrift vom 9. Oktober 1991 zum Strafausspruch ausgeführt hat:\n\n\"Das Landgericht geht davon aus, 'die hier abgeurteilten Taten (seien) nur sieben Monate nach der Verurteilung vom 12. Juni 1990 begangen' worden\n\n(UA S. 15). Das trifft nicht zu. Die Tatzeiten sind\nvielmehr der 13. Januar 1990 und der 27./28. Janu-\n\nar 1990 (UA S. 6/7).\n\nDaß dieser Mangel die Höhe der Einzelstrafen zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt hat, läßt sich\nvom Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschlie-Ben; es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen\nwerden, daß das Landgericht nur die Warnfunktion des\nletzten Strafverfahrens, nicht aber auch noch die der\nabschließenden Verurteilung vom 12. Juni 1990 berücksichtigt hat.\n\n754\n\nDieser Mangel deckt zugleich eine Verletzung des\ngs 55 StGB auf; mit der Strafe aus der Verurteilung\nvom 12. Juni 1990 ist eine einheitliche Gesamtstrafe\n\nzu bilden. Das wird der erneut zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beachten haben.\"\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-479-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-479-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.820609+00:00"}}