{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-10-29_5_StR_421_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-10-29","aktenzeichen":"5 StR 421/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nStR 421/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Ebenezer Chuks M eEEmmEEREEEND\naus L@WB (Nigeria),\n\ngeboren am EEE 1963 in A (Nigeria),\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Gobrown Orji EB aus Hi.\ngeboren am NEED 1964 in AM (Nigeria),\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: EEMD., EB PB u. a. -\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u. a.\n\nAL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991 gemäß\n5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB und\nE® wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n19. November 1990, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ME wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und\nden Angeklagten Ef wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu\nder Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der\nSachrüge und mit Verfahrensrügen.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n+52\n\nSSL\n\nII.\n\nDie Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur\nAufhebung des Urteils zugunsten beider. Beschwerdeführer. Die Strafkammer hat der Verurteilung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nur teilweise von der Anklage erfaßt ist.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten Mei»\nvorgeworfen, er habe zusammen mit dem Angeklagten E88\nBB in der ersten Oktoberhälfte 1989 den Angeklagten\nEWB beauftragt, für mindestens 649 g Heroin, in deren\nBesitz EE> und Me waren, Abnehmer zu finden. E®& war vorgeworfen worden, für die genannte Menge\nHeroin einen Abnehmer vermittelt zu haben.\n\nDemgegenüber geht die Strafkammer von einem mehraktigen\nGeschehen aus. Nach den Feststellungen führte Mg»\nam 12. Mai 1989 200 g Heroin und im Oktober 1989 zusammen mit EB insgesamt 647,6 g Heroin in die Bundesrepublik ein. In beiden Fällen vermittelte EB den\nAbsatz.\n\nDie Vorgänge im Mai 1989 waren nur dann von der Anklage\nerfaßt und durften nur dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Urteils sein, wenn das gesamte\nGeschehen eine fortgesetzte Handlung und damit als einheitlicher Lebenssachverhalt eine Tat im prozessualen\nSinne (§ 264 StPO) war.\n\nAESR\n\nDie Feststellungen tragen die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht. Danach war MM kurz vor der\nReise im Mai mit einem Nigerianer aus Lagos \"übereingekommen, auf dem Luftweg für diesen je nach Bedarf wiederholt intestinal Heroin von Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland zu schmuggeln\" (UA S. 10), und E@®\nhatte \"die Absicht, sich durch wiederholte Beteiligung\nan der Einfuhr und dem Absatz des von on gelieferten\nHeroins eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen\" (UA S. 10).\n\nDamit ist der Gesamtvorsatz nicht dargetan. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht\nder allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger\nStraftaten zu begehen, nicht dazu aus, den Gesamtvorsatz zu begründen. Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn\nder - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Soweit es den strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln betrifft, genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (Senat\nin StV 1983, 19; Urteil vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83 -\nbei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG S 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 5). Auch ein solches System ist hier\nnicht erkennbar.\n\nAR\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß in einer erneuten\nHauptverhandlung die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung festgestellt werden können, war das Urteil\ninsgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-421-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/5-str-421-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.801133+00:00"}}