{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-10-22_5_StR_449_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-10-22","aktenzeichen":"5 StR 449/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 449/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSven Me „aus ie ru.\ngeboren am EB 1973 in Dessiiime,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1991 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. April 1991 in den vorigen Stand\nzu versetzen, wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist am 22. April 1991 durch das Landgericht\nStade wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nund Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. x. mit Schriftsatz vom\n26. April 1991, bei Gericht eingegangen am 29. April 1991,\nRevision eingelegt und die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Das Urteil wurde daraufhin am\n\n23. Juli 1991 auf Anordnung des Vorsitzenden beiden Verteidigern des Angeklagten, dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt FW und Rechtsanwalt Dr. KM. zugestellt.\nFür Rechtsanwalt Dr. KW, dessen schriftliche Wahlverteidigervollmacht von den Eltern des zunächst noch minderjährigen, vor Urteilszustellung aber volljährig gewordenen\nAngeklagten erteilt worden ist, unterzeichnete das Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt Og@ß. der auch am\n\n1. März 1991 vom Vater des Angeklagten als Verteidiger bevollmächtigt worden ist. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1991\nsetzte Rechtsanwalt O@® den Angeklagten von der Urteilszustellung in Kenntnis. Weiter heißt es in diesem mit dem\nBriefkopf von Rechtsanwalt Dr. xD versehenen Schreiben\n\nu.a.: \"In der nächsten Zeit wird von mir nunmehr eine Begründung der Revision zu erfolgen haben, Leider hat es\nmeine Zeit bisher nicht zugelassen, Sie in der Justizvollzugsanstalt in Uelzen aufzusuchen. Auch für das Revisionsverfahren bleibe ich weiterhin Ihr Verteidiger.\"\n\nEine weitere Revisionsbegründung erfolgte nicht. Auch auf\nden Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Septem-\n\nber 1991, die Revision nach S$S 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen, der den Verteidigern\nFEED und Dr. xD am 17. September 1991 zugestellt\nwurde, ging keine Gegenerklärung ein. Daraufhin verwarf\nder Senat durch Beschluß vom 15. Oktober 1991 die Revision\ndes Angeklagten nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO. mit der Maßgabe, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.\n\nMit Telefax vom 18. Oktober 1991, beim Landgericht Stade\neingegangen am Freitag, dem 18. Oktober um 22.22 Uhr,\nstellte der Wahlverteidiger Dr. x den Antrag, den Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und erhob eine Verfahrensrüge. Er habe die Revision nicht eher\nbegründet, weil er von der Zustellung des Urteils erst am\n11. Oktober 1991 bei einem Telefongespräch mit dem Angeklagten erfahren habe. Das Verschulden der Verteidigung\nsei dem Angeklagten nicht zuzurechnen.\n\nII.\n\n1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hier ausgeschlossen. Der Antrag ist erst am 21. Oktober 1991 bei\ndem Senat eingegangen, nachdem dieser das Verfahren am\n\n15. Oktober 1991 durch eine Sachentscheidung zum Abschluß\n\ngebracht hat. Dazu gehört auch ein Beschluß nach\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, mit dem die Revision hier im wesentlichen als unbegründet verworfen und nur der Schuldspruch des angefochtenen Urteils geringfügig geändert worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit\nder es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt. 17, 94,\n95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGH Beschluß vom 21. November 1989 - 5 StR 522/89 -).\n\n2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nist auch deshalb unzulässig, weil die Frist zur Revisionsbegründung nicht versäumt worden ist.\n\na) Das Urteil ist wirksam zugestellt und die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt worden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt Op das Empfangsbekenntnis für den Wahlverteidiger Dr. xD unterzeichnen\nkonnte. Für eine wirksame Unterbevollmächtigung des\nRechtsanwalts Ogg sprechen hier verschiedene Umstände,\netwa daß dieser auch als Verteidiger bevollmächtigt war,\nGespräche und Korrespondenz mit dem Angeklagten geführt\nhat, in der er sich als Verteidiger bezeichnet hat, und\ndaß er auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am\n1. März 1991 als Verteidiger aufgetreten ist. Auf diese\nFrage kommt es aber nicht an, weil die Revisionsbegründungsfrist durch die Zustellung an den Pflichtverteidiger\nFischer in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BGHSt. 22, 221,\n222; 34, 371).\n\nb) Die Frist ist aber nicht versäumt worden. Rechtsanwalt\nDr. KEEB Hat bereits gleichzeitig mit der Revisionseinlegung die Revision zulässig mit der allgemeinen Sachrüge\nbegründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in\nder Regel ausgeschlossen (BGHSt. 1, 44; 14, 330, 332; 31,\n161). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen, die er nun nachholen will. Daß er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die Rechtspre-\n\nchung ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zuläßt.\n\n3. Die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1991 nachgeholte\nVerfahrensrüge würde dem Senat im übrigen auch keinen Anlaß zur Änderung seines Beschlusses vom 15. Oktober 1991\ngeben. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. und\n21. Mai 1990 die Tat wie im schriftlichen Protokoll festgehalten gestanden hat, in zulässiger Weise aus den Aussa-\n\ngen der Vernehmungsbeanten KEB, MB uni EB se-\n\nwonnen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-22/5-str-449-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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