{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-10-16_5_StR_444_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-10-16","aktenzeichen":"5 StR 444/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 444/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Facharbeiter Armin R em ,\ngeboren am Bm 1951 in Age,\nzur Zeit in Haft,\n\n- wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nAdd\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 16. Oktober 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 8. April 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\n\nwährend die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler aufdeckt, können die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nDer 1951 geborene Angeklagte hat sich stets in der ehemaligen DDR aufgehalten. Im Alter von 15 bis 18 Jahren befand er sich in Haft und später in einem Jugendwerkhof,\nnachdem er versucht hatte, in den Westen zu flüchten. Bald\nnach der Entlassung aus dem Jugendwerkhof wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Rowdytums zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In den\nJahren 1971, 1973 und 1975 folgten weitere Verurteilungen\nzu Freiheitsstrafen wegen Diebstahls, Betruges, Urkundenfälschung und Verletzung der Unterhaltspflicht; die letzte\ndieser Freiheitsstrafen betrug drei Jahre. Der Angeklagte\nhat sie in Bautzen verbüßt. Im Anschluß daran durfte er\nnicht nach Berlin zurückkehren; er mußte sich in dem ihm\nzugewiesenen Dorf u.a. täglich bei der Polizei melden. Der\nAngeklagte ist sodann im Jahre 1980 wegen Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. In den folgenden Jahren hat sich der Angeklagte, nach\nBerlin zurückgekehrt, zum Lehrfacharbeiter fortgebildet;\ner war Lehrausbilder. Einen Studienplatz für die Meisterausbildung, der ihm angeboten wurde, lehnte er ab, weil er\nnicht die damit verbundene Bedingung eines Beitritts zur\nSED erfüllen wollte (UA S. 6). Im März 1989 wurde gegen\nden Angeklagten eine Geldstrafe von 800 Mark verhängt,\nweil er im Streit mit einer Wirtin die Einrichtung ihres\nLokals demoliert hatte.\n\nALM\n\nII.\n\nDie Strafkammer hat die Verfolgung wegen versuchter Republikflucht strafmildernd berücksichtigt, \"weil hierdurch\ndas spätere Abgleiten des Angeklagten in die Kriminalität\nmitverursacht wurde\" (UA S. 15, 17). Im übrigen hat sie\naber strafschärfend bewertet, daß sich der Angeklagte von\nseinen jetzt abgeurteilten Taten \"nicht durch die vorangegangenen Verurteilungen und Strafverbüßungen hat abhalten\nlassen\" (UA S. 15, vgl. auch UA S. 16). Diese Strafzumes-\n\nsungserwägung ist nicht frei von sachlichrechtlichen Mängeln.\n\nZwischen der letzten Verurteilung wegen Diebstahls und Betruges vom 17. Januar 1975 und den jetzt abgeurteilten Taten lag ein Zeitraum von mehr als 15 Jahren; auch die\n\n- nicht näher erläuterte - Verurteilung wegen Körperverletzung aus dem Jahre 1980 lag um zehn Jahre zurück. Bei\neinem so großen zeitlichen Abstand rechtfertigen frühere\nTaten geringer oder mittlerer Schwere allenfalls dann eine\nStrafschärfung, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa\nsolche, die besorgen lassen, daß der Angeklagte zu eingeübter strafbarer Betätigung zurückgekehrt ist (vgl. BGH\nwistra 1988, 64; G.Schäfer Praxis der Strafzumessung,\n1990, Rdn. 280; Dreher/Tröndle, 45. Aufl. S 46 Rdn. 24 a).\nDie aus einem Wirtshauskonflikt hervorgegangene, im Jahre\n1988 (acht Jahre nach der letzten Verurteilung) mit einer\nGeldstrafe geahndete Straftat stellt keinen besonderen Umstand dar, der eine Strafschärfung rechtfertigen könnte.\nHier kommt hinzu, daß sich der Angeklagte während der\nachtziger Jahre trotz ungünstiger, mit den politischen\nVerhältnissen in der ehemaligen DDR zusammenhängender Bedingungen eine berufliche Existenz aufbauen konnte, wäh-\n\nAL\n\nrend die jetzt abgeurteilten Straftaten damit zusammenhängen, daß er \"mit der radikalen Änderung der politischen\nVerhältnisse und damit seiner Lebensumstände nicht mehr\nfertig\" wurde und in erheblichem Maße trank (UA S. 8). Bei\ndiesem Lebensweg ist der allgemeine Rückgriff auf lange\nzurückliegende und in einen anderen Lebensabschnitt fallende frühere Verurteilungen nicht gerechtfertigt.\n\nDer Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob die\nStrafschärfung wegen früher in der DDR verhängter Vorstrafen den Grundsätzen gerecht wird, die der Senat in seinem\nUrteil vom 25. September 1991 - 5 StR 306/91 - (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entwickelt hat. Der Senat weist\njedoch darauf hin, daß es bedenklich ist, eine frühere\nVerurteilung strafschärfend zu berücksichtigen, die sich\nu.a. auf den Tatbestand des Rowdytums bezieht (vgl.\n\nUA S. 4).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-16/5-str-444-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-16/5-str-444-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.393482+00:00"}}