{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-10-01_5_StR_439_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-10-01","aktenzeichen":"5 StR 439/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 439/91 AZE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Maurer\n\nPeter-Michael E giuzuHim\ndort geboren am EEE 15:5.\n\nzur Zeit in Haft,\n\naus RB,\n\n2. den Maschinenschlosser und Krankenpfleger\n\nGerd Be „aus 1 u.\ndort geboren am EEEEB1961,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n38\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\nam 1. Oktober 1991 nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten ER und\nBER wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n11. Februar 1991 in den Strafaussprüchen gegen\ndiese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen. j\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Egb uni BD\njeweils wegen schweren Raubes schuldig gesprochen und\nden Angeklagten ER zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren sowie den Angeklagten Bm zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit die\n\n#38\n\nRechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richten. Die\nvon beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge führt\n\njedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen beide\nAngeklagte.\n\nDie Angeklagten entwendeten unter drohendem Einsatz eines Messers dem auf einer Parkbank übernachtenden Opfer\nseine geringe Barschaft und seine gesamte, in Plastiktüten verstaute Habe.\n\n1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Egg»\nkann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die\nStrafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des S 21\nStGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Hierzu\nhat der Generalbundesanwalt u. a. ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht geht von einer tatzeitbezogenen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 2,25 0/oo\naus, meint aber gleichwohl, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB habe\nnicht vorgelegen (UA S. 19). Das steht nicht in Einklang mit den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung\n(BGHSt 37, 231 = NJW 1991, 852 = MDR 1991, 264 =\n\nStV 1991, 60), wonach bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 o/oo und höher in aller Regel vom Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen sei\n(BGHSt, aa0, S. 239) ...\".\n\nDem stimmt der Senat zu. Er weist ergänzend auf seinen\nBeschluß vom 25. September 1991 - 5 StR 429/91 - hin.\n\n2. Zudem sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer mit einem Rechtsfehler behaftet, der beide Angeklagte betrifft.\n\n138\n\na) Zur Bemessung der gegen den Angeklagten Egg» verhängten Strafe hat die Kammer zur Begründung der Verneinung eines minder schweren Falles im Sinne des S 250\nAbs. 2 StGB u. a. ausgeführt: \"Der Angeklagte wurde bereits mehrfach und auch einmal wegen Raubes bestraft.\nSeine letzte Haftentlassung lag noch nicht einmal drei\nwochen zurück\" (UA S. 22). Im Rahmen der konkreten\nStrafzumessung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten\nberücksichtigt, \"daß er sich durch die zuvor verbüßten\nHaftstrafen nicht von der Tatbegehung hat abhalten lassen\" (UA S. 22). Damit wird - ohne weitere Erwägungen -\nauf die Verurteilungen und Strafverbüßungen Bezug genommen, die der Angeklagte in der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik erfahren hat. Er hat dort acht\nMonate Jugendstrafe und insgesamt über sechs Jahre\nFreiheitsstrafe verbüßt und wurde drei Wochen vor Begehung der hiesigen Tat aus der Strafhaft in der DDR entlassen (UA S. 4 £.).\n\nBei der Strafzumessung gegen den Angeklagten BB hat\nder Tatrichter zur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2\n\nStGB u. a. darauf abgestellt, daß der Angeklagte \"bereits mehrfach bestraft\" ist. Ferner ist berücksichtigt\nworden, daß der Angeklagte die Tat nur elf Tage nach\nseiner letzten (in Berlin-West erfolgten) Verurteilung\nund damit verbundenen Haftentlassung begangen hat. Zur\nkonkreten Strafzumessung hat die Kammer u. a. ausge\nführt: \"Zudem sind die Vorstrafen und die nur elf Tage\nzurückliegende Verurteilung und Haftentlassung erschwerend zu werten. Diese Umstände zeigen auch bei dem Angeklagten BER, daß er bisher durch Strafen nicht zu\nbeeindrucken war\" (UA S. 23 £f.). Damit wird - ohne wei-\n\n38\n\ntere Ausführungen - auch auf diejenigen Verurteilungen\nund Strafverbüßungen Bezug genommen, die der Angeklagte\nin der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfahren hat (UA S. 6 £.). Daneben steht die elf Tage vor\nder hiesigen Tat erfolgte Verurteilung des Angeklagten\ndurch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu\neiner Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,-- DM. In\ndiesem Verfahren wurde der Angeklagte nach der Urteilsverkündung aus maximal zweimonatiger Untersuchungshaft\nentlassen.\n\nb) Indes können die Verhängung und die Verbüßung von\nFreiheitsstrafen nur dann strafschärfend ins Gewicht\nfallen, wenn sie die Schuld des Täters oder die Notwendigkeit, im Rahmen des Schuldangemessenen auf ihn einzuwirken, erhöhen. Hiervon kann nach dem Senatsurteil\nvom 25. September 1991 - 5 StR 306/91 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) nicht ohne weiteres bei Bestrafungen ausgegangen werden, die von Gerichten der\nDDR ausgesprochen worden sind.\n\nBei Tätern, die vor dem Herbst 1989 von Gerichten der\nDDR verurteilt worden sind, ist zunächst mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die früher verhängten Strafen u. a. auch wegen solcher Taten verhängt worden\nsind, die nicht mehr mit Strafe bedroht sind. Mit Rücksicht auf S 64 a Abs. 3 BZRG i.d.F. des Einigungsvertrages (Anl. 1, Kap. III, Sachgebiet C, Abschn. II\n\nNr. 2 a) ist ein solcher Sachverhalt aus dem Bundeszentralregister nicht ohne weiteres ersichtlich.\n\n38\n\nDie neuerdings gewonnenen Erkenntnisse über die Strafzumessungspraxis der Gerichte in der DDR legen die Besorgnis nahe, daß auch gewöhnliche kriminelle Delikte\n\n- selbst in Fällen, in denen der Schuldspruch und sein\nZustandekommen keinen rechtsstaatlichen Zweifeln ausgesetzt sind - mit Freiheitsstrafen belegt worden sind,\ndie das Maß des Schuldangemessenen in nicht hinnehmbarem Umfang überschritten haben. Wenn der Tatrichter\nnicht ausschließen kann, daß der Angeklagte in der Vergangenheit in diesem Sinne unangemessen hoch bestraft\nworden ist, dann ist er grundsätzlich gehindert, solche\nStrafen und ihre Vollstreckung schulderhöhend zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen es naheliegt, daß die Verurteilung, insbesondere\nvon jungen Tätern, zu ungerecht hohen Freiheitsstrafen\neine schädliche Wirkung für die Entwicklung des Verurteilten gehabt hat.\n\nEine Vielzahl bekannt gewordener Informationen spricht\ndafür, daß der Vollzug von Freiheitsstrafen in der DDR\nhärter gewesen ist als der Vollzug von Strafen im westlichen Teil Deutschlands. Ist zu besorgen, daß der\nVollzug, insbesondere langer Freiheitsstrafen, den Verurteilten unangemessen belastet und überdies seine Resozialisierung beeinträchtigt hat, so kann dies eher\nstrafmildernd als strafschärfend wirken.\n\nc) Zwar hat hier der Tatrichter im Rahmen der Feststellungen zur jeweiligen Person zu einigen in der DDR erfolgten Verurteilungen der Angeklagten mitgeteilt, daß\ndie Verurteilung auch wegen \"eines weiteren nicht eintragungsfähigen Teils des Schuldspruchs\" erfolgt ist\n(UA S. 4, 6, 7). Auch beziehen sich die Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten BEP in den\n\n138\n\nentsprechenden Teilen auf das in Berlin-West gegen diesen Angeklagten geführte Verfahren; die dort verhängte\nGeldstrafe und die in diesem Zusammenhang erlittene Untersuchungshaft wiegen jedoch gering im Vergleich mit\nden in der DDR verhängten und verbüßten Freiheitsstrafen. Danach kann der Senat - insbesondere im Hinblick\nauf die Zahl und die Höhe der gegen die Angeklagten in\nder DDR verhängten Strafen und die entsprechende Gesamtverbüßungsdauer - bei keinem der beiden Angeklagten\nausschließen, daß der Tatrichter zu einer milderen Beurteilung gelangt wäre, wenn er sich mit den genannten\nGesichtspunkten auseinandergesetzt hätte.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-01/5-str-439-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-01/5-str-439-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.745578+00:00"}}