{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-10-01_5_StR_431_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-10-01","aktenzeichen":"5 StR 431/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 431/91\n\nFrank CM .\ngeboren am EEE» 1960 in zB.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.\n\nAEF\n\nA3F\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHorstkotte\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus Bgm\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte )\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nAZF\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 23. April 1991\n\na) im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls\nin Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von\nnicht mehr als 60 cm verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen schweren\nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem\nSchußwaffenbesitz\" zu einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg.\n\nAm 31. Oktober 1990 drang der Angeklagte nach Alkoholgenuß mit einem Nachschlüssel in eine fremde Wohnung\nein. Dabei führte er eine geladene scharfe Pistole und\nein weiteres Magazin mit Patronen bei sich. In der Wohnung entwendete er im wesentlichen Bargeld, das er in\nseine Hemdtasche steckte. Als die Wohnungsinhaberin erschien, floh der Angeklagte mit seiner Beute. Die Wohnungsinhaberin verfolgte ihn und veranlaßte einen Passamten, den Zeugen Meg , zur weiteren Verfolgung. Nach einer Verfolgungsstrecke von sechzig Metern\nrichtete der Angeklagte die Pistole auf den Zeugen Mg\nGEBE und forderte ihn auf \"abzuhauen\" und drohte\nan, sonst zu schießen. Er wollte damit \"sowohl unerkannt als auch mit der Beute entkommen\". Als der Zeuge\nMEER Gen Angeklagten gleichwohl weiter verfolgte, schoß dieser in Richtung des Zeugen. Das Geschoß\nschlug etwa einen Meter vor dem Zeugen im Boden ein.\nAuch hierbei handelte der Angeklagte, \"um unerkannt zu\nentkommen und sich den Besitz der Beute zu erhalten\".\nDem Zeugen MEEEEEEB schloß sich ein weiterer Verfolger an. Als beide dicht an den Angeklagten herangekommen waren, versuchte dieser weiter, seine Verfolger\ndurch Vorhalten der Pistole einzuschüchtern. Schließlich stellte der Zeuge Mein den Angeklagten und\nveranlaßte ihn, die Waffe herauszugeben.\n\nTI.\n\nDer Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei, soweit die Tat\ndes Angeklagten als schwerer räuberischer Diebstahl erfaßt ist. Jedoch stellt sich der tateinheitlich hiermit\nbegangene Verstoß gegen das Waffengesetz nicht nur als\n\"Besitz\" (Ausüben der tatsächlichen Gewalt nach § 53\n\nA3ZF\n\nAbs. 1 Nr. 3 a lit. a WaffG), sondern speziell als Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\nLänge von nicht mehr als 60 cm nach § 53 Abs. 1Nr. 3a\nlit. b WaffG dar, weil der Angeklagte im Rahmen des abgeurteilten Geschehens die tatsächliche Gewalt über die\nWaffe außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder\nseines befriedeten Besitztums ausgeübt hat (§ 4 Abs. 4\nWaffG). Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit. Gegen den Vorwurf des Führens der Waffe hätte der Angeklagte sich nicht anders verteidigen können als gegen\nden Vorwurf des \"Besitzes\" derselben.\n\nII.\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\n1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in der\nNacht vor der Tat zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 0,7 1\nPfefferminzlikör (UA S. 8). Gleichwohl geht die Strafkammer davon aus, daß bei der Tatbegehung gegen\n\n12.00 Uhr mittags kein Alkohol mehr auf den Angeklagten\neinwirkte (UA S. 9, 13 £.). Zu dieser Annahme gelangt\nder Tatrichter aufgrund einer Rechnung mit \"einem\nstündlichen Abbauwert von 0,2 0/oo sowie einem einmaligen Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 o/oo\"\n\n(UA S. 14). Dies ist rechtsfehlerhaft. Die genannte Methode zur Bestimmung des im Tatzeitpunkt auf den Angeklagten wirkenden Alkohols ist nur dann anzuwenden,\nwenn von einer nach der Tat entnommenen Blutprobe zurückgerechnet wird (Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S 20\nRdn. 9 f m.N.). Anderes gilt jedoch dann, wenn - wie\nhier - eine Nachtatblutprobe nicht vorliegt und der zur\nTatzeit auf den Angeklagten einwirkende Alkohol aufgrund des festgestellten Trunkes vor der Tat ermittelt\n\n+2F\n\nwerden muß. In diesen Fällen sind zunächst die aufgrund\ndes Trunkes maximal erreichte Blutalkoholkonzentration\nnach der sogenannten Widmark-Formel zu bestimmen und\nalsdann, ausgehend von dem so ermittelten Wert nach Abzug eines Resorptionsdefizites von 10 %, die zur Tatzeit wirksame Alkoholmenge zu errechnen. Dabei ist die\ndem Angeklagten günstigste Möglichkeit eines stündlichen Abbaus von nur 0,1 o/oo Alkohol ab Trinkbeginn zugrunde zu legen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7;\nvgl. BGHSt 34, 29, 32; 36, 286; zusammenfassend Dreher/Tröndle aaO Rdn. 9 g m.N.; zur praktischen Handhabung der sogenannten Widmark-Formel siehe Grüner/Rentschler Manual zur Blutalkohol-Berechnung 1976).\nBei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier, daß\nauf den Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration in der Größenordnung von 1,7 o/oo einwirkte,\nwenn er - wie die Strafkammer annimmt - 189-g reinen\nAlkohols konsumiert hatte. Sollten der Pfefferminzlikör\neinen Alkoholgehalt von 30 % gehabt haben (vgl. Grüner/Rentschler aaO S. 38 £f.) und der Angeklagte also\n166 g reinen Alkohols getrunken haben, so läge der Tatzeitwert der Blutalkoholkonzentration in der Größenordnung von 1,3 o0/oo. Dies kann für die Strafzumessung von\nBedeutung sein, auch wenn die Voraussetzungen des § 21\nStGB nicht vorliegen.\n\n2. Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer aus,\ndaß der Angeklagte \"bereits vielfach wegen Eigentumsdelikten und wegen Körperverletzung bestraft worden ist\"\n(UA S. 15). Entsprechend hebt die Kammer darauf ab, daß\nder Angeklagte \"bisher auch durch die Verhängung von\nlangjährigen Freiheitsstrafen nicht davon abgehalten\nwerden konnte, diese erhebliche Straftat zu begehen\"\n\n(UA S. 16). Damit wird - ohne weitere Erwägungen - auf\ndie Verurteilungen und Strafverbüßungen Bezug genommen,\ndie der Angeklagte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfahren hat (UA S. 4 bis 7).\n\nIndes können die Verhängung und die Verbüßung von Freiheitsstrafen nur dann strafschärfend ins Gewicht fallen, wenn sie die Schuld des Täters oder die Notwendigkeit, im Rahmen des Schuldangemessenen auf ihn einzuwirken, erhöhen. Hiervon kann nach dem Senatsurteil vom\n25. September 1991 - 5 StR 306/91 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) nicht ohne weiteres bei Bestrafungen ausgegangen werden, die von Gerichten der\nDDR ausgesprochen worden sind.\n\nBei Tätern, die vor dem Herbst 1989 von Gerichten der\nDDR verurteilt worden sind, ist zunächst mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die früher verhängten Strafen u. a. auch wegen solcher Taten verhängt worden\nsind, die nicht mehr mit Strafe bedroht sind. Mit Rücksicht auf $S 64 a Abs. 3 BZRG i.d.F. des Einigungsvertrages (Anl. 1, Kap. III, Sachgebiet C, Abschn. II\n\nNr. 2 a) ist ein solcher Sachverhalt aus dem Bundeszentralregister nicht ohne weiteres ersichtlich.\n\nDie neuerdings gewonnenen Erkenntnisse über die StrafzZumessungspraxis der Gerichte in der DDR legen die Besorgnis nahe, daß auch gewöhnliche kriminelle Delikte\n\n- selbst in Fällen, in denen der Schuldspruch und sein\nZustandekommen keinen rechtsstaatlichen Zweifeln ausgesetzt sind - mit Freiheitsstrafen belegt worden sind,\ndie das Maß des Schuldangemessenen in nicht hinnehmbarem Umfang überschritten haben. Wenn der Tatrichter\nnicht ausschießen kann, daß der Angeklagte in der Ver-\n\nAZ?\n\nA37F\n\ngangenheit in diesem Sinne unangemessen hoch bestraft\nworden ist, dann ist er grundsätzlich gehindert, solche\nStrafen und ihre Vollstreckung schulderhöhend zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen es naheliegt, daß die Verurteilung, insbesondere\nvon jungen Tätern, zu ungerecht hohen Freiheitsstrafen\neine schädliche Wirkung für die Entwicklung des Verurteilten gehabt hat.\n\nEine Vielzahl bekannt gewordener Informationen spricht\ndafür, daß der Vollzug von Freiheitsstrafen in der DDR\nhärter gewesen ist als der Vollzug von Strafen im westlichen Teil Deutschlands. Ist zu besorgen, daß der\nVollzug, insbesondere langer Freiheitsstrafen, den Verurteilten unangemessen belastet und überdies seine Resozialisierung beeinträchtigt hat, so kann dies eher\nstrafmildernd als strafschärfend wirken.\n\n3. Wenngleich die Strafkammer sich bei der Strafzumessung - zu Recht - in erster Linie von dem Umstand hat\nleiten lassen, daß der Angeklagte mit seinem Schuß aus\neiner scharfen Waffe in Richtung des Zeugen MER»\ndiesen \"in ganz erhebliche Lebensgefahr gebracht\" hat\n\nAR\n\n(UA S. 15), kann der Senat nicht völlig ausschließen,\ndaß der Tatrichter bei Berücksichtigung der zu 1.\n\nund 2. genannten Gesichtspunkte auf eine mildere Strafe\nerkannt hätte.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-01/5-str-431-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-01/5-str-431-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.709075+00:00"}}