{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-09-25_5_StR_438_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-09-25","aktenzeichen":"5 StR 438/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PS\n\n5 StR 438/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Karl-Edzard K euiiiiiEED\naus Hu.\ngeboren am guiiiie 1964 in xD.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n25. September 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 26. Juni 1991 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.\n\nDer 1964 geborene Angeklagte ist heroinabhängig, seitdem\ner während der Verbüßung einer im Jahre 1981 verhängten\nJugendstrafe begonnen hatte, Heroin zu spritzen (UA\n\ns. 2). Er ist seitdem zehnmal wegen Diebstahls zu Jugend- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Straftaten hat er ersichtlich durchweg zur \"Finanzierung\"\nseines Drogenbedarfs begangen (vgl. UA SS. 2). Die jetzt\nabgeurteilte Tat hängt ebenfalls mit der \"schweren\n\nAZS\n\nRauschgiftsucht\" (UA S. 7) des Angeklagten zusammen; er\nlebt in \"dauernder Angst vor ... dem Auftreten von\nschmerzhaften Entzugserscheinungen, wodurch er sich gezwungen sieht, gegen seine Einsicht Straftaten zu begehen, um den Nachschub sicherzustellen\" (UA S. 7).\n\nDie Strafkammer hat nicht geprüft, ob - was hier nahelag - nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel hätte möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe und, wenn die Maßregel vor der\nStrafe vollzogen wird (S 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer geführt (BGH Beschluß vom\n18. Juni 1991 - 5 StR 223/91 -). Unter diesen Umständen\nwird der Rechtsfolgenausspruch dem materiellen Recht\nnicht gerecht.\n\nDer Senat vermag dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nnicht zu entnehmen, daß die Strafkammer eine Behandlung\nin der Entziehungsanstalt von vornherein für aussichtslos (8 64 Abs. 2 StGB) gehalten hat. Allerdings ist eine\nsolche Maßregel bereits in den Jahren 1987 und 1989 angeordnet worden. Als der Angeklagte die jetzt abgeurteilte Tat beging, lag die letzte Entlassung aus der\nEntziehungsanstalt noch keine zwei Monate zurück. Auch\nsonst sind stationäre Behandlungsversuche erfolglos geblieben (UA S. 8). Gleichwohl kann diesen Umständen\n\nA3S\n\nnicht ohne weiteres entnommen werden, daß ein erneuter\nBehandlungsversuch bei dem noch recht jungen Angeklagten, der nach den Urteilsausführungen (UA S. 3, vgl.\nauch UA S. 8) nicht therapieunwillig ist, aussichtslos\nim Sinne des § 64 Abs. 2 StGB erscheint.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-25/5-str-438-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-25/5-str-438-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.529906+00:00"}}