{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-09-25_5_StR_429_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-09-25","aktenzeichen":"5 StR 429/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 429/91 AZYL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJeen KO aus Beim.\ndort geboren am Emm 1965,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1991 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die\n\nRevision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer\nVerfahrensrüge.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf\ndie Revisionsbegründung hat insoweit keine Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nIII.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB\nnicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nEs hat zum Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat\nfestgestellt, er habe etwa zwischen 19.00 Uhr und\n\n22.10 Uhr (der Tatzeit) fünf Büchsen Bier zu je 0,33 1\ngetrunken. Vor 19.00 Uhr, \"am frühen Abend\", habe er\nnur \"eine geringe Menge\" Bier zu sich genommen (UA\n\n$S. 3). Im letzten Punkt ist es den Angaben des Angeklagten nicht gefolgt, der in der Hauptverhandlung von\nvier bis sechs Büchsen und im Ermittlungsverfahren von\n\"einigen Bieren\" gesprochen hatte. Die Strafkammer\nsieht zwischen diesen Mengenangaben einen widerspruch\nund hält die Verbrauchsmenge von vier bis sechs Büchsen\nBier am frühen Abend nach dem Erscheinungsbild und dem\nVerhalten des Angeklagten während und nach der Tat für\nwiderlegt. Dieser habe sich bei der Tat \"zielgerecht\nverhalten\", \"sinnvolle Forderungen\" an das Tatopfer gestellt und sich auch nach der Tat (durch Wegwerfen der\nTatwaffe) \"folgerichtig verhalten\". Auch der Umstand,\ndaß dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat keine\n\nBlutprobe entnommen worden sei, zeige, \"daß keinerlei\n\nALS\n\nTrunkenheitssymptome\" vorlagen. Angesichts dessen habe\n\"auch das durch den Zeugen bemerkte leichte Lallen und\nSchwanken eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit\nnicht zu begründen\" vermocht.\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Das\nLandgericht widerlegt die Trinkmengenangaben des Angeklagten unter Hinweis auf dessen Leistungsverhalten.\nDabei verkennt es, daß planmäßiges, zielstrebiges und\nfolgerichtiges Verhalten, von dem hier ohnehin nur\nschwerlich gesprochen werden kann, einer erheblichen\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegensteht (st. Rechtspr.; vgl. nur BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11). Das Landgericht durfte also\ndie Angaben des Angeklagten zu seinem Bierkonsum aus\ndiesen Gründen nicht für unglaubwürdig halten. Es hätte\nanhand der zugunsten des Angeklagten (vgl. dazu BGHR\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22) anzunehmenden\nTrinkmengen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentra-\n\ntion zur Tatzeit anstellen können und müssen. Mögli-\n\ncherweise hätte diese Berechnung (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 2;\n\ns 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ 1989,\n174) Werte erbracht, die für eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit sprechen.\n\nDem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des\nTäters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB S 21\nBlutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 [= BGHSt 35,\n308], 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer\nBetracht bleiben durfte (siehe dazu auch Weider StV\n1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung\n\n724\n\ndes Bundesgerichtshofs). So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten\nvon 2 o/oo an aufwärts erheblich verminderte Schuld \"in\nBetracht zu ziehen sei\" (BGH NStZ 1984, 408), \"naheliege\" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder\ndaß einer solchen Blutalkoholkonzentration \"beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des\nHemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann\" (BGHR\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12, 23). Ist eine\nsolche Blutalkoholkonzentration alleiniges Bestimmungskriterium, hat der Richter nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs vom Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB auszugehen (BGHSt 37, 231).\n\nDer Strafausspruch hat aus diesen Gründen keinen Be-\n\nstand. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht.\nDer Senat kann nach Sachlage ausschließen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen\n\nATLH\n\n4134\n\ngelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten im\nSinne des S 20 StGB in Frage stellen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-25/5-str-429-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-25/5-str-429-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.503639+00:00"}}