{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-08-26_5_StR_576_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-08-26","aktenzeichen":"5 StR 576/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 576/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Fleischer\n\nHans-Ulrich M gl .\ngeboren am EEENED 1917 in zes,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nACT\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. No-\n\nvember 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 26. August 1991, soweit es den Angeklagten MP betrifft, im Straf-\n\nausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von\n5 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nrichtet. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.\n\n6F\n\nDer Angeklagte ist heroinabhängig, seit er 1976 während\nder Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit Betäubungsmitteln\nin Berührung gekommen war. Er ist danach zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden, zuletzt zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren, die er bis Juni 1990\nverbüßte. Seiner Sucht wegen faßte er nach seiner Entlassung den Entschluß, Heroin zum Eigenverbrauch und zum Weiterverkauf zu erwerben. Von Oktober 1990 bis zu seiner\nFestnahme am 23. November 1990 kaufte er insgesamt rund\n180 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt rd. 79 Gramm), wovon 35\nGramm für seinen Eigenbedarf und der Rest zum Weiterverkauf bestimmt waren. Der Angeklagte ist therapiewillig und\nbemüht sich seit seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren um einen Therapieplatz.\n\nDie Strafkammer hat nicht geprüft, ob - was hier nahelag -\nnach $S 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer\n\n69\n\nEntziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel hätte möglicherweise zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe und, wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen\nwird ($S 67 Abs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer geführt (vgl. die Senatsbeschlüsse vom\n\n18. Juni 1991 - 5 StR 223/91 - und vom 25. September 1991\n- 5 StR 438/91 -). Unter diesen Umständen wird der Rechtsfolgenausspruch dem materiellen Recht nicht gerecht.\n\nDaß die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von vornherein aussichtslos ist (S 64 Abs. 2 StGB), hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Urteilsausführungen zur\nPersönlichkeit des therapiebereiten Angeklagten sprechen\ngegen eine derartige Annahme.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-26/5-str-576-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-26/5-str-576-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.470014+00:00"}}