{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-08-13_5_StR_263_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-08-13","aktenzeichen":"5 StR 263/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5_ StR 263/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nIlija PB aus se.\ngeboren am EEE 19:2 in ve \"EB (Jusoslawien),\n\n- Sachbezeichnung: RB. -&@B ı. :. -\n\nwegen Führens einer Schußwaffe u. a.\n\n2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ii»\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB :u: EB uns\nRechtsanwalt B aus aD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n3\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Pi segen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1990\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nunerlaubten Erwerbes, Besitzes und Führens einer Schußwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Munition zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen\ngerichteten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne\nErfolg.\n\nDer Angeklagte hatte die Zeugin und Nebenklägerin Lg\n@ zur Prostitutionsausübung veranlaßt und das von der\nZeugin dabei verdiente Geld abgeliefert erhalten. Die\nZeugin hatte sich dann von dem Angeklagten gelöst und\nging in einer \"PL Nnd®\" senannten Einrichtung\n(vom Landgericht Bordell, Club und Bar genannt) in Berlin \"auf eigene Rechnung\" der Prostitution nach. Der\nAngeklagte beschloß, die Zeugin \"wieder unter seinen\n\nPoddia\n\nEinfluß zu bringen und für sich arbeiten zu lassen\", In\nder Nacht zum 11. Dezember 1988 ließ der Angeklagte der\nZeugin ausrichten, sie solle sogleich in ein bestimmtes\nLokal kommen; sonst werde er kommen und sie holen. Als\ndie Zeugin der Aufforderung keine Folge leistete, begab\nsich der Angeklagte gegen 6.00 Uhr morgens zu den Räumen von \"CB LER NM. Er trug dabei eine Pistole\nder Marke Beretta, Kaliber 7,65 mm, mit entsprechender\nMunition bei sich. Er meldete sich über die Sprechanlage und betrat das Treppenhaus. Dort wurde er aus dem\nEtablissement mittels einer an der Tür befindlichen Videoanlage gesehen. Die Inhaberin der Einrichtung, von\nder Zeugin LP informiert, wies den Angeklagten an\nder Tür ab. Auch die Zeugin IB erschien an der Tür.\nDer Angeklagte verlangte, daß die Zeugin Lg nit ihm\nkomme, und drohte an, widrigenfalls zu schießen. Darauf\nschlug die Inhaberin die Tür vor dem noch immer im\nTreppenhaus stehenden Angeklagten zu. Unmittelbar darauf schoß der Angeklagte in die Tür. Das Projektil\nblieb in der dicken Türpolsterung stecken. Der Angeklagte entfernte sich. Die Strafkammer geht zu seinen\nGunsten davon aus, daß er sich die Waffe erst kurz vor\ndem Gebrauchmachen besorgt und sich ihrer gleich danach\nwieder entledigt hat.\n\nDie Verfahrensrügen versagen. Der Erörterung bedürfen\nnur folgende zwei Beanstandungen.\n\nl. Die Besetzungsrüge ist zulässig erhoben, jedoch unbegründet.\n\nAL\n\nDie Revision meint, die Strafkammer sei mit dem Schöffen KW nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (S 338\nNr. 1 StPO). Der Schöffe stand auf der Vorschlagsliste,\ndie die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Schöneberg von Berlin am 9. März 1988 aufgestellt hatte,\nund wurde aus dieser Liste am 17. August 1988 durch den\nSchöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Schöneberg zum\nHauptschöffen gewählt.\n\na) Möglicherweise ist dem Revisionsvorbringen die Beanstandung zu entnehmen, daß die Bezirksverordnetenversammlung Schöneberg bei ihrer Entschließung vom\n\n9. März 1988 als \"Entscheidungsvorlage\" eine \"vom LAW\nnach dem Zufallsprinzip\" erstellte \"EDV-Liste\" benutzt\nhabe. In der Tat läge ein Verstoß gegen § 36 GVG vor,\nwenn die Bezirksverordnetenversammlung eine nach dem\nZufallsprinzip erstellte Liste ohne weiteres übernommen\nhätte. Jedoch würde dies die ordnungsgemäße Besetzung\ndes Gerichtes nicht in Frage stellen; denn die beschriebene Verfahrensweise wäre nicht derart fehlerhaft, daß sie als unverständlich, unhaltbar und auf\nsachfremden Erwägungen beruhend erschiene (Senatsurteil\nvom 30. Juli 1991 - 5 StR 250/91 - zur Veröffentlichung\nin BGHSt bestimmt).\n\nb) Weiter trägt die Revision vor, daß bei der Schöffenwahl durch den Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts\nSchöneberg vom 17. August 1988 sich unter den 55 gewählten Hauptschöffen neun namentlich benannte Personen\nbefunden hätten, die nicht in der von der Bezirksverordnetenversammlung am 9. März 1988 aufgestellten Vorschlagsliste enthalten gewesen seien. Diese neun Personen hätten lediglich auf der ursprünglichen \"EDV-Liste\"\ngestanden, die zusammen mit der nach S 36 Abs. 1 GVG\n\nAda\n\naufgestellten Vorschlagsliste anläßlich der Übersendung\ngemäß § 38 Abs. 1 GVG dem Richter beim Amtsgericht als\n\ndem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses zugeleitet\nworden sei.\n\nWenn es sich so zugetragen hat, dann sind die genannten\nneun Personen nicht wirksam zu Schöffen gewählt worden;\ndenn der Schöffenwahlausschuß kann Schöffen nur \"aus\nder ... Vorschlagsliste\" wählen (§ 42 Abs. 1 GVG). Eine\nWahl von Personen aus einer anderen Liste ist ungültig\n(BGHSt. 26, 393, 395; 29, 144, 148).\n\nDaraus folgt jedcech nicht, daß die gesamte Schöffenwahl\nvom 17, August 1988 unwirksam wäre.\n\nUngültig ist eine Schöffenwahl nur dann, wenn sie an\neinem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies\nbei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden\nUmstände offenkundig ist (vgl. BVerfGE 31, 181, 183;\nBGHSt 29, 283, 287; 33, 41; 33, 126, 127; 33, 261,268;\n35, 190, 193). Dagegen ist die Wahl - trotz eines Verstoßes gegen das Gesetz - als wirksam angesehen worden,\nwenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft besetzt war\n(BGHSt 26, 206, 207; 29, 283, 287; BGH Urteil vom\n\n19. März 1985 - 5 StR 210/84 - S. 5; insofern überholt\nBGHSt 20, 37, 40), wenn die Vorschlagsliste einer einzelnen Gemeinde fehlte (BGHSt 33, 290, 292) oder wenn\ndie Schöffen für die großen und kleinen Strafkammern\ngetrennt gewählt wurden (BGH GA 1976, 141).\n\nNach diesen Maßstäben bleibt die Wirksamkeit einer\n\nSchöffenwahl davon unbeeinflußt, daß im gleichen Wahltermin auch solche Personen gewählt werden, die nicht\nauf einer Vorschlagsliste im Sinne des § 42 Abs. 1 GVG\n\nM2\n\nstehen und deshalb nicht gewählt werden dürfen. Jede\nEinzelwahl eines Schöffen durch den Schöffenwahlausschuß ist eine für sich zu betrachtende Entscheidung\n(BGH Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 475/74 -\n\nS. 5 £; BGHSt 29, 144, 148, dort Ziff. 3). Danach ist\nhier die Schöffenwahl vom 17. August 1988, bei. der der\nSchöffe KB: der in der Vorschlagsliste genannt war,\ngewählt wurde, nicht deshalb unwirksam, weil zugleich\nneun Personen gewählt wurden, die nicht hätten gewählt\nwerden dürfen.\n\n2. Auch die an eine Wahrunterstellung anknüpfende Rüge\naus § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet.\n\na) Die Verteidigung hat durch Beweisamtrag einen Cousin\n\nder Zeugin LED als Zeugen für folgende Behauptung\nbenannt:\n\n\"in der Zeit (einen Monat vor Ende Dezember 1988) war\n(der Zeuge) ständig mit dem Angeklagten zusammen. Er\nweilte bei ihm zu Besuch in der Wohnung seiner Schwester in der S@@WWBsträße in EEE. Im bezeichneten\nZeitraum, Ende November bis Ende Dezember 1988, waren\nder Angeklagte und der Zeuge abends und nachts ständig\nzusammen. Den überwiegenden Teil der Abende und Nächte\nverbrachte man zu Hause. Zweimal ging man zusammen aus,\num zu essen. Man ging jedoch nicht in die Bar Br o3 N |\n\n@' in der n@Wtraße 76 in Do.\"\n\nDiesen Beweisamtrag hat die Kammer durch Beschluß mit\nder Begründung abgelehnt, die in das Wissen des Zeugen\ngestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als\nwären sie wahr (5 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\nML\n\nb) Gegen diese Wahrunterstellung hat die Kammer im Urteil nicht verstoßen.\n\nAllerdings ist, wie der Generalbundesanwalt hervorgehoben hat, nach einer erfolgten Wahrunterstellung die\nentsprechende Beweisbehauptung in ihrer aus Sinn und\nZweck des Beweisamtrages sich ergebenden Bedeutung, ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige inhaltliche Änderung als wahr zu behandeln (Herdegen in KK 2. Aufl.\n\nS 244 StPO Rdn. 91 m.N. der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs). Indes macht dies eine Auslegung der Beweisbehauptung nicht überflüssig, sondern gerade notwendig. Dabei ist vom Wortlaut der Beweisbehauptung\nauszugehen (Alsberg/Nüse/Meyer Der Beweisamtrag im\nStrafprozeß 5. Aufl. S. 750). Ablauf und Stand der\nHauptverhandlung können für die Ermittlung des Sinnes\nder Beweisbehauptung von Bedeutung sein (Herde-\n\ngen a.a.O. Rdn. 46; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O0. je\n\nm.N. der Rspr.). Dies ist hier deshalb von Bedeutung,\nweil die Beweisbehauptung in zeitlicher und örtlicher\nHinsicht völlig unbestimmt ist, soweit es um den Ausschluß der Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am\nTatort vor dem Etablissement geht:\n\nDie umfassende Behauptung, der Zeuge sei einen ganzen\nMonat lang \"ständig\" mit dem Angeklagten zusammen gewesen, erfährt schon durch die weitere Beweisbehauptung\neine erhebliche Einschränkung, wonach der Zeuge in der\nWohnung seiner Schwester oder der Schwester des Angeklagten \"weilte\", also nicht in der Wohnung des Angeklagten wohnte. Bereits dies läßt die vom Tatrichter\nvorgenommene Würdigung zu, daß unter dem behaupteten\n\"ständigen\" Zusammensein der beiden Männer \"nicht ein\n\nAL\n\npausenloses enges Beieinander zu verstehen\" sei (UA\n\nS. 26). Zudem würde ein etwaiges weitergehendes Verständnis der Beweisbehauptung derart, daß beide Männer\neinen Monat lang ununterbrochen zumindest in Sichtkontakt zueinander gelebt hätten, angesichts der Lebensfremdheit solchen Geschehens zumindest eine erläuternde\nSubstantiierung im Beweisamtrag voraussetzen. Eine solche ist auch in den weiteren Beweisbehauptungen nicht\nenthalten. Vielmehr ist die Zeitangabe \"abends und\nnachts\" angesichts der festgestellten Tatzeit \"gegen\n6.00 Uhr morgens\" (UA S. 12) völlig unbestimmt. Darüber\nhinaus geht die Beweisbehauptung, der Angeklagte sei\nnicht \"in\" die Bar \"CB 1. NW\" sesangen, daran\nvorbei, daß der Tatort vor der Bar lag. Von einer solchen Sachlage ging bereits die Anklage aus. Auch die\nfestgestellten Besonderheiten des Tatortes waren dem\nVerteidiger bekannt, als er am letzten Tag der dreimonatigen Hauptverhandlung den schriftsätzlich ausgearbeiteten Beweisamtrag stellte.\n\nEin Irrtum oder auch nur ein Zweifel über die Reichweite der Beweisbehauptung konnte danach der Formulierung\nder Beweisbehauptung nicht zugrundeliegen. Unklarheiten\noder Lückenhaftigkeit des Beweisamtrages, welche die\nKammer durch Befragung des Antragstellers zu beseitigen\ngehabt hätte (Herdegen a.a.O. Rdn. 46; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. je mit weiteren Nachweisen), waren\n\n- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts -\nnicht gegeben. Für eine Auslegung der Beweisbehauptung,\ndie sich von deren Wortlaut entfernt, war angesichts\nder sonstigen Unbestimmtheiten des Beweisamtrages kein\nRaum.\n\n- 10 -\n\nmr\n\n- 10 -\n\nII.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/5-str-263-91","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/5-str-263-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.149416+00:00"}}