{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-08-13_5_StR_231_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-08-13","aktenzeichen":"5 StR 231/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„fe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 231/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Facharbeiter\n\ndort geboren am mE 1950,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nIE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. August 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD :u: m\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nPLAG\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Lüneburg vom 7. November 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er auch die Verletzung des Verfahrensrechts\nrügt, hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung\nberuht auf einer unvollständigen und widersprüchlichen Beweiswürdigung.\n\nDie Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte, der ein Liebesverhältnis mit Gabriele EB\nunterhielt, wollte sich Anfang 1989 von seiner Ehefrau Petra scheiden lassen. Petra siD stimmte der Scheidung\nzu, weil sie einsah, daß sie ihren Mann nicht mehr umstimmen konnte. Sie mietete für sich und den gemeinsamen Sohn\neine renovierungsbedürftige Wohnung in der TEE» -\nStraße 2 in RB. nur wenige hundert Meter von dem\n\nATE\n\nneu erbauten, noch nicht fertig eingerichteten Haus der\nEheleute im FW RB -Ring 35 entfernt. Bis zum Umzug,\ndessen genauen Termin sie dem Angeklagten verschwieg, lebten die Eheleute in der Weise getrennt in ihrem Haus, daß\nder Angeklagte im ehelichen Schlafzimmer und Petra Sg\nEB in Kinderzimmer schliefen. Der Sohn schlief abwech-\n\nselnd bei beiden. Petra SER wusch weiter die wäsche\ndes Angeklagten und bereitete seine Mahlzeiten.\n\nAm 13. Februar 1989 einigten sich die Eheleute durch ihre\nAnwälte im wesentlichen über die Scheidungsfolgen. Die Regelung war für den Angeklagten finanziell günstig. Am Abend\ndes 14. Februar 1989 wollte er mit seiner Frau noch über\ndie Hausratsteilung sprechen; er glaubte, daß sie am nächsten Tage ausziehen würde. Petra SB renovierte in\ndiesen Tagen mit ihrem Arbeitskollegen Leif KB ihre neue\nWohnung. Gegen 20.00 Uhr fuhr sie den Sohn Florian zum\n\nFED RED -Rins und brachte ihn im ehelichen Schlafzimmer\nins Bett. Gegen 21.00 Uhr traf der Angeklagte dort ein. Die\n\nEheleute vereinbarten, an diesem Abend noch über die Auf-\n\nteilung des Hausrats zu sprechen. Petra sun fuhr wieder zu ihrer neuen Wohnung, wo sie bis zwischen 23.00 und\n23.30 Uhr mit KB arbeitete. Nach ihrer Rückkehr zum\nFD REP ins kam es zu dem vereinbarten Gespräch zwischen den Eheleute. Es entwickelte sich zum Streit, in dessen Verlauf sich der Angeklagte entschloß, seine Frau zu\ntöten. Er erdrosselte sie mit einem unbekannt gebliebenen\nWerkzeug und fuhr die Leiche in dem seiner Schwiegermutter\ngehörenden, am Tattage von seiner Frau gefahrenen Pkw Opel\nKadett in die Tip straße. Er stellte den Kadett in\nder Tiefgarage ab und trug die Leiche in den zur wohnung\ngehörenden Keller. Hier entkleidete er sie teilweise und\nschob eine leere Bierflasche etwa 2,5 cm tief in die Schei-\n\nde, um ein Sexualdelikt vorzutäuschen.,\n\nAI\n\nII.\n\nDie Erwägungen, die dazu geführt haben, daß sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat,\nhalten rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Das Revisionsgericht hat allerdings die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die\nPrüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler\nenthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen\nund zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine\nSchlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer\nRichtigkeit nach rechtsfehlerfreier würdigung, die nicht\nwidersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist (BGHR StPO 5 261 Beweiswürdigung 2).\n\nDie richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen\nGewißheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese\nmüssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das\nfestgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit\nder Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die\nUrteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf\neiner tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als\nbloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen\nVerdacht zu begründen vermag (BGH NJW 1982, 2882, 2883 mit\nweiteren Nachweisen; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6;\nBGHR aaO Überzeugungsbildung 7).\n\nAL\n\nStützt sich - wie hier - die Überzeugung von der Täterschaft des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten auf eine Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien, die jeweils für\nsich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen\nwürden, so müssen die Tatsachen, die der Tatrichter bei\nseiner Wertung miterwogen hat, bewiesen sein. Darüber hinaus muß er sich der Umstände bewußt sein, die ein Beweiszeichen als zur Überführung ungeeignet erscheinen lassen\nkönnen.\n\n2. So wie im Urteil dargestellt, können die Gründe keine\ntragfähige Grundlage für die Verurteilung bilden.\n\na) Eines der Indizien - ob für Körperkontakt des Angeklagten mit dem Opfer oder dafür, daß der Angeklagte das Fahrzeug, den Opel Kadett gefahren hat, oder für beides, ist\nnach den Ausführungen nicht klar - besteht nach Auffassung\ndes Landgerichts darin, daß fünf schwarze Wollfasern von\nder Hose der Irma CE der Mutter der getöteten Petra DO auf dem Fahrersitz des Opel Kadett, eine Faser am Fuß der Leiche und zwei weitere an dem am Tage nach\nder Tat getragenen Pullover des Angeklagten gefunden worden\nsind. Dazu bemerkt das Landgericht, daß \"von der schwarzen\nWollhose der Irma Cl stanmende Fasern auf weiteren\nKleidungsstücken nicht sichergestellt\" worden sind\n\n(UA S. 39). Dies steht im Widerspruch zu der Beweiswürdigung (UA S. 62 ff), in welcher die Strafkammer davon ausgeht, daß schwarze Wollfasern auf dem grünen T-Shirt und\ndem weißen Unterhemd des Angeklagten, die er am Tattage und\nam Tag danach getragen hat, gefunden worden seien. Die von\nder Strafkammer erwogene Möglichkeit, daß von der Unterkleidung des Angeklagten solche Fasern auf den nicht am\nTattage getragenen Pullover übertragen worden sind, entbehrt deshalb einer gesicherten Grundlage. Zwar ist ein\n\nFT\n\nbloßes Fassungsversehen nicht auszuschließen. Die Strafkammer hat sich mit dem Umstand, daß auch andere Fasern gefunden worden sind, und mit den möglichen Übertragungswegen\nsehr eingehend auseinandergesetzt. Es spricht deshalb vieles dafür, daß ihre Gesamtwertung zutreffend ist (UA S.\n66). Bei der hohen indiziellen Bedeutung der Übertragung\nverschiedener Fasern auf Kleidungsstücke und auf das Innere\ndes Fahrzeugs für die Überführung des Angeklagten, stellt\ndie aufgezeigte Ungenauigkeit aber einen rechtlich nicht\nhinnehmbaren Fehler der Beweiswürdigung dar.\n\nb) Eine weitere Unstimmigkeit enthält das Urteil auch hinsichtlich der Sandanhaftungen, die nach Auffassung des\nLandgerichts u.a. belegen, daß der Angeklagte den Opel Kadett am Tatabend gefahren hat (UA S. 58). Dies ist aber\nnicht ohne weiteres mit den Ausführungen des Landgerichts\nzu vereinbaren. Während in den Feststellungen ausgeführt\nist, daß sich \"Ähnlichkeiten nach Farbe, Korngröße und epimikroskopischer Übereinstimmung zwischen den Bodenantragungen an den Stiefeln des Angeklagten mit Bodenanhaftungen an\nder Fußmatte des Fahrersitzes, an der Mittelkonsole und am\nGummi des Bremspedals\" (UA S. 38) finden, geht der Tatrichter bei der Beweiswürdigung davon aus, \"daß Sandanhaftungen\nvom linken Schuh des Angeklagten in der Korngröße und epimikroskopischer Übereinstimmung zeigen mit Anhaftungen an\nder Fußmatte des Fahrersitzes und ferner eine Korrespondenz\nzu den Antragungen an der Mittelkonsole und dem Bremspedal\"\n(UA S. 59). Angesichts des Umstandes, daß sowohl der Sand\nan den Schuhen der Getöteten als auch an den Stiefeln des\nAngeklagten und im Opel Kadett von verschiedenen Stellen\ndes Grundstücks stammte (UA S. 38), ist die Frage, ob die\nSandanhaftungen \"Ähnlichkeiten\" oder \"Übereinstimmung\" aufwiesen, für die Frage der Gewichtigkeit dieses Indizes von\nBedeutung.\n\nFe\n\nc) Das Argument des Tatrichters, nur der Angeklagte habe\nals Täter ein dringendes Interesse gehabt, Tatort, Anlaß\nund Motiv der Tötung zu verschleiern und dafür ein hohes\nRisiko beim Transport der Leiche auf sich zu nehmen\n\n(UA S. 58), ist deshalb unverständlich, weil jeder Täter\nein Interesse an der Verschleierung von Tatumständen hat,\ndie auf ihn als Täter hinweisen.\n\nd) Die Strafkammer setzt sich schließlich bei ihrer Beweiswürdigung nicht mit dem Umstand auseinander, daß an zwei\nvon den acht in der Tiefgarage in der Nähe des Opel Kadett\ngefundenen Zigarettenkippen der Marke Marlboro Merkmale gefunden worden sind, die nach den Ausscheidereigenschaften\nvon der getöteten Petra SB - die Nichtraucherin war\n(UA S. 25) - und Leif KW stammen können (UA S. 36). Einige im Kadett gefundene Haare können von xD. Frau ED\noder dem Angeklagten stammen (UA S. 35). Die Zigarettenkippen in die Beweiswürdigung einzubeziehen, war hier schon\ndeshalb erforderlich, weil auch im Keller am Kopf der Getöteten eine Zigarettenkippe der Marke Marlboro gefunden wurde (UA S. 25). Ohne die Feststellungen hinsichtlich der Zigarettenkippen und der Haare zu berücksichtigen, geht die\nStrafkammer davon aus, daß die Untersuchungen des Landeskriminalamtes keine den Zeugen xD belastende Tatsachen\n(UA S. 70) erbracht haben.\n\nAIG\n\n3. Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sämtliche gegen\nden Angeklagten sprechende Indizien allein betrachtet nur\nvon schwachem Beweiswert sind, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Wegfall der genannten Beweisanzeichen\noder sogar eines von ihnen dazu geführt hätten, daß der\nTatrichter die Täterschaft des Angeklagten in Zweifel gezogen hätte.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/5-str-231-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/5-str-231-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.123740+00:00"}}