{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-30_5_StR_250_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-30","aktenzeichen":"5 StR 250/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"8 36 GVG\n\nBei Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen ist es\nfehlerhaft, wenn die Gemeindevertretung eine nach dem\nzufallsprinzip erstellte Liste ohne weiteres übernimmt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja |}\nBGHSt: ja} nur zu IL, 1.\nVeröffentlichung: ja }\n\n8 36 GVG\n\nBei Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen ist es\nfehlerhaft, wenn die Gemeindevertretung eine nach dem\nzufallsprinzip erstellte Liste ohne weiteres übernimmt.\n\nBGH, Urteil vom 30. Juli 1991 = 5 StR 250/91 -\nLG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR _250/91\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger\n\nJohann R ME <eborener SC aus EHEM,\ngeboren am EEE | vv En ,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB au: CHE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte Klebba\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 29. Novenber 1990 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei -\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n' Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine:\n\nRevision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas von der Revision in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht.\nDie Anklage umgrenzt die dem Angeklagten vorgeworfene Tat\nhinreichend. Maßgebend Ist die Beschreibung des Opfers,\ndes Tatorts und der Begehungsweise, Daß die Tatzeit nur\ngrob umrissen wurde (\"Dezember 1985 oder Januar 1986\"),\nschadet nicht.\n\nII.\n\n1. Mit der Rüge, die Strafkammer sei mit der Schöffin E.-H. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (8 338\nNr. 1 StPO), vermag die Revision allerdings nicht\n\ndurchzudringen. Sie beanstandet - im Ergebnis ohne Erfolg - das Verfahren, durch das die Schöffin in die\nVorschlagsliste £für Schöffen des Bezirks Ve ı.n\nBOBMEEB aufgenommen worden ist.\n\na. Nach dem Vortrag der Revision und den ergänzenden\n\nErkundigungen des Senats verfuhr die Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Wi in EA bei der\n\nAufstellung der Vorschlagsliste, aus der die Schöf-\n\nfin E. H. gewählt wurde, nach Ausfülrungsvorschriften\n\ndes Senats von Berlin vom 1. November 1983 (Amtsblatt\nBerlin 1983, S. 1524) wie folgt:\n\nDas Landesamt für Elektronische Datenverarbeitung erstellte aus dem Einwohnerregister für den Bezirk wen-WE nach dem Zufallsprinzip eine Liste mit 1228 Einwohnern, die - soweit dies aus den Datensätzen ersichtlich war - die Voraussetzungen für das Schöffenamt erfüllten, und leitete diese Liste an das Bezirksamt Wa-\n\nGEN weiter.\n\nNach Anfragen bei den so Ermittelten strich das Bezirksamt unter Mitwirkung von Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung zunächst die Personen, die nach\nS§ 32 bis 35 GVG nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden dürfen oder aufgenommen werden sollen, und\nsodann nach dem Zufailsprinzip so viele weitere, bis\ndie nach 8 36 Abs. A Satz 1 cvc erforderliche Zahl von\n288 Personen erreicht war. Die so gewonnene Liste wurde\n\ndann von der Bezirksverordnetenversammlung insgesamt\nals Vorschlagsliste mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl ihrer gesetzlichen Mitglieder beschlossen.\n\nb. Die Revision meint, die bloße \"Bestätigung\" einer\nvom Landesamt für Elektronische Datenverarbeitung nach\ndem Zufallsprinzip erstellten Liste genüge nicht den\nAnforderungen des 8 36 GVG für die Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen.\n\ncC. Die Rüge ist zulässig (8 338 Nr. 1 Buchst. c StPO),\nim Ergebnis aber nicht begründet.\n\naa. Bedenken gegen das Verfahren bei der Aufstellung .\nder Vorschlagsliste könnten schon deshalb bestehen,\nweil die Bezirksverordnetenversammlung Ve Sabei\neiner AV des Senats von Berlin gefolgt ist, der kei-\n\nne Befugnis hat, das Wahlverfahren zu beeinflussen\n(BGHSt 30, 255, 256 mit Anm. Katholnigg SV 1982, 7).\nDaß sich die Bezirksverordnetenversammlung indes an\ndiese AV gebunden fühlte, hat die Revision nicht vorge\ntragen. Dafür spricht auch wenig, zumal Ziffer 6 der AV\nRaum für anderweitige Weisungen der Bezirksverordnetenversammlung läßt. |\n\nbb. Fehlerhaft ist es jedenfalls, daß die Bezirksveroränetenversammlung eine nach dem zufallsprinzip erstellte Liste ohne weiteres übernahm.\n\nDas Gesetz enthält keine umfassende Regelung, nach wel-\n\nchen Grundsätzen die gemeindliche Vorschlagsliste aufzustellen ist. Es bestimmt lediglich, wie viele Anwärter in die Liste aufzunehmen sind und welche Angaben\n\nzur Person der Benannten zu machen sind (S 36 Abs. 4\nSatz 1, Abs. 2 Satz 2 GVG). Alle Gruppen der Bevölkerung sollen angemessen berücksichtigt werden (S 36\n\nAbs. 2 Satz 1 GVG). \"Für die Aufnahme\" in die Liste bedarf es schließlich der Zustimmung von zwei Dritteln\nder gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (S 36 Abs. 1 Satz 2 GVG). Den Begriff \"Wahl\"\nverwendet das Gesetz, anders als in § 42 GVG, nicht.\n\nIn der Rechtsprechung ist die Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Gemeindevertretung die Vorschlagsliste aufzustellen hat, noch nicht abschließend geklärt.\nDer Bundesgerichtshof hat lediglich entschieden, daß es\nzulässig ist, diese Liste auf Grund von Vorschlägen der\nin der Gemeindevertretung vertretenen Parteien zusammenzustellen. Werde die Liste in anderer Weise gebildet, \"etwa dadurch, daß die Wahlkartei der Gemeinde\nherangezogen und aus ihr Namen herausgegriffen werden\",\nso trete \"an die Stelle des Willens der politischen.\nParteien entweder der blinde Zufall oder das Ermessen\ndes oder der damit befaßten Beamten\" (BGHSt 12, 197,\n201).\n\nDer Senat hält ein Verfahren, bei dem die zuständige\nGemeindevertretung von einer eigenständigen Entscheidung absieht, für fehlerhaft.\n\nEs mag schon fraglich sein, ob bei einem solchen Verfahren wegen der geringen Zahl vorzuschlagender Personen die von 8 36 Abs. 2 GVG verlangte angemessene Berücksichtigung aller Bevölkerungsgruppen ausreichend\ngewährleistet sein kann.\n\nDe Be\n\nDie Aufstellung einer durch das Zufallsprinzip bestimmten Vorschlagsliste wird jedenfalls der Aufgabe der Gemeindevertretung bei der Mitwirkung der Schöffenbestellung nicht gerecht. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten es, daß die Gemeindevertretung durch\n\n. eine individuelle Vorauswahl die Gewähr für die Heran-\n\nziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen als\nSchöffinnen und Schöffen bietet (BGHSt 12, 197, 200:\n\nK, Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPö 24. Aufl. Rd. 2 zu\n\n§ 36 GVG; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz 1981, Rd.2\nzu § 36 GVG). Sonst wäre es nicht erforderlich gewesen,\ndiese Aufgabe auf die Gemeindevertretung zu übertragen\nund für die Aufnahme in die Vorschlagsliste eine qualifizierte Mehrheit vorzuschreiben. Für diese Auslegung\nspricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes.\nDas Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. Septem-\n\n.ber 1950 (BGBl. I 455) hat die Urliste aller schöffenfähigen Gemeindeeinwohner, aus deren Kreis der Schöffenwahlausschuß die Schöffen zu wählen hatte, durch die\ngemeindliche Vorschlagsliste ersetzt, weil so erreicht.\nwerden könne, \"daß für das Schöffenamt besonders geeignete Bürger an der Rechtsprechung teilnehmen\" (Begründung zu dem Entwurf des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes 1950 S. 7).\n\nAuf welche Weise die Gemeindevertretung für die Heranziehung geeigneter Schöffen Sorge trägt, läßt sich\nnicht allgemein bestimmen, Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, daß auf Vorschlagslisten der Fraktionen\ndes Gemeinderats zurückgegriffen wird (wie im Fall\nBGHSt 12, 197, 200) oder zusätzlich auch Vorschläge von\nanderen Vereinigungen, wie von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, Bürgervereinen und Organisationen\n‚aus der kirchlichen und sozialen Arbeit, Berücksichti-\n\ngung finden; auch für Selbstbewerbungen ist Raum. So\nwird nach den Erkundigungen des Senats in den dem Landgerichtsbezirk Berlin vergleichbar großen Landgerichtsbezirken Hamburg und Stuttgart verfahren.\n\nIn ähnlicher Weise empfehlen auch die Bundesländer Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die Aufstellung der Vorschlagslisten (vgl. die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Ju-\n\nstiz und des Inneren v. 14. März 1980 - Bayerisches Ju-'\n\nstizministerialblatt 1980, S. 63 -; Gem. RdErlaß des\nJustizministers, des Innenministers und des Ministers\nfür Arbeit, Gesundheit und Soziales v, 11. Novem-\n\nber 1987 - JMBl. Nordrhein-Westfalen $S. 265 -; Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministers für\nSoziales und Familie v. 20. Oktober 1989 - JBl. Rheinland-Pfalz S. 220 -),\n\nDer Gefahr, daß die Parteien bei einer solchen individuellen Vorauswahl der Schöffen durch politische Entscheidungsträger ihr Benennungsrecht mißbrauchen und\neinseitig auf die Zusammenstellung der Schöffenliste\nEinfluß nehmen, wird durch das Erfordernis einer ?Zweidrittelmehrheit in § 36 Abs. i Satz 2 GVG hinreichend\nRechnung getragen (BGHSt 12, 197, 201).\n\ncc. Der aufgezeigte Fehler verhilft der Revision aber\nnicht zum Erfolg. Der Mangel des Auswahlverfahrens kann\ndie ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts grundsätzlich\nnicht in Frage stellen und die Revision nach 5 338\n\nNr. 1 StPO nicht begründen, denn er liegt außerhalb des\nBereichs, auf den die Gerichte unmittelbar einwirken\nkönnen (BGHSt 22, 122, 124). Entgegen der Auffassung\n\n- .9 Pass\n\nder Revision ist der vorliegende Fall nicht mit dem der\nEntscheidung BGHSt 33, 290 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Dort lag der Fehler bei der Zusammenstellung der Vorschlagslisten mehrerer Gemeinden\ndurch den nach § 39 GVG mit der Vorbereitung der Schöffenwahl beauftragten Richter,\n\nVerfassungsrechtliche Gesichtspunkta gebieten hier keine andere Betrachtung. Zwar gehört § 36 GVG zu den Vorschriften, die den gesetzlichon Richter bestimmen, so\ndaß willkür bei der Aufstellung der Schöffenvorschlagsliste auch die Schöffenwahl unwirksam machen und möglicherweise die Revision begründen könnte. Willkür liegt\nhier aber nicht vor. Die Bezirksverordnetenversammlung\nhat zwar die ihr vom Gesetz zugewiesene Aufgabe verkannt, sie war aber ersichtlich um eine möglichst objektive Zusammensetzung des in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personenkreises bemüht, Deshalb war ihr Verfahren nicht so fehlerhaft, daß es als unverständlich,\nunhaltbar und auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene (vgl. BGHSt 33, 290, 294).\n\nOb der nach § 39 GvG mit der Vorbereitung der Schöffenwahl beauftragte Richter in Zukunft in Kenntnis dieser\nEntscheidung Vorschlagslisten, die offensichtlich nach\ndem Zufallsprinzip zusammengestellt sind, zurückzuweisen und notfalls unter Zuhilfenahme der Aufsichtsbehörde auf eine gesetzmäßige Erstellung der Vorschlagslisten zu drängen hat, braucht hier nicht entschieden zu\nwerden. Dies liegt aber nunmehr angesichts des verfassungskräftigen Grundsatzes, daß niemand seinen gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG), nahe.\n\n10 -\n\n2. Erfolg hat die Revision aber mit einer Aufklärungsrüge (88 337, 244 Abs, 2 StPO},\n\na. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte har\nbe an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende Dezember 1985, jedoch vor dem 30. Dezember 1985, im Anschluß\nan seinen bis 22.45 Uhr dauernden Spätdienst als Krankenpfleger auf der Station 5 des . GE Krankenhauses die Schwesternschülerin Carola PD, die mit ihm\nzusammen den Spätdienst versehen habe, nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch vergewaltigt.\n\nb. Diese Feststellungen greift die Revision an. Sie\nmacht geltend, das Landgericht habe bei den Akten (im\nHefter \"Beistück\") befindliche Beweismittel, nämlich\ndie zur Ermittlung von Lohnzuschlägen im Krankenhaus\ngeführten \"Stundennachweise für Zeitzuschläge\", nicht\nberücksichtigt. Aus diesen eryebe sich, daß im Dezember 1985 der Angeklayte keinen Spätdienst verrichtet\nhat. Das vom Landgericht festgestellte Geschehen habe\nalso so nicht stattfinden können.\n\nc. Die Rüge hat Erfolg. Das Gericht hat seine Aufklärungsp£licht (8 244 Abs, 2 StPO) verletzt.\n\nDie von der Revision benannte Urkunde weist aus, daß\nder Angeklagte im Dezember 1985 an bestimmten Tagen\nzwischen 6.30 Uhr und 14.30 Uhr .und an zwei Tagen von\n7.00 Uhr bis 15.00 Uhr gearbeitet hat. Andere Arbeitszeiten oder Spätschichtzuschläge sind darauf nicht vermerkt. Diese Urkunde war nicht Gegenstand der Beweisaufnahme; die Urteilsgründe befassen sich nicht mit ih-\n\nrem Inhalt.\n\n1l -\n\n-— 11 _\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten wesentlich auf die Angaben der Geschädigten, die sie anhand des Aussage- und Nachtatverhaltens der Zeugin überprüft und für glaubhaft hält,\n\nDie Zeugin hat zur Vorgeschichte der Tat bekundet, der\nAngeklagte habe ihr am Tattag während des Spätdienstes\nden Vorschlag gemacht, nach Dienstschluß mit ihm essen\n\nzu gehen. Sie selbst habe an diesem Tag an und für sich\n\nZwischendienst bis 19.00 Uhr gehabt. Da aber die für\nden Spätdienst eingeteilte Vollschwester, die die\nStrafkammer nicht mehr ermitteln konnte, sich nicht\nwohl gefühlt habe, habe die Zeugin sich bereiterklärt,\nfür die Vollschwester den Dienst bis zum Ende des Spätdienstes zu Ende zu führen. Das sei zwar nicht unzulässig gewesen, von der Verwaltung des Krankenhauses aber\nnicht gerne gesehen worden. Deshalb seien derartige Abweichungen vom Dienstplan nicht immer in Abrechnungen\nund Dienstplänen vermerkt worden. Um der Nachtschwester\nnicht zu begegnen, die von dem Wechsel in der Spätschicht nichts erfahren sollte, habe die Zeugin die\nStation vor dem Ende der Spätschicht verlassen (UA\n\ns. 6/7). |\n\nzur Tatzeit selbst konnte die Zeugin nur noch angeben,\n\"es müsse Ende Dezember 1985, Anfang 1986, gewesen\nsein\" (UA S. 19). Da auf Grund anderer Beweismittel eine Tatzeit nach dem 29. Dezember 1985 ausgeschlossen\nwurde, stellte die Kammer fest, die Tat müsse Ende Dezember 1985, jedoch vor dem 30. Dezember dieses Jahres\nbegangen worden sein. Die Feststellung des genauen Tattages anhand schriftlicher Unterlagen sei nicht mehr\nmöglich, da die Dienstpläne bis 30. Dezember 1985 bereits vernichtet seien und die Unterlagen im übrigen\n\n12 -\n\nauch keinen sicheren Nachweis für die tatsächliche Arbeitszeit liefern könnten; Änderungen - etwa durch internen Tausch - seien nicht immer eingetragen oder gemeldet worden, zumal der Eirsatz von Schwesternschüle-\n\nrinnen im Spätdienst nicht gern sesehen worden sei.\n\nBei dieser Sachlage drängte sich die Verwertung der\nStundennachweise für die Zahlung von Zeitzuschlägen an\nden Angeklagten auf. Schon wegen der finanziellen Folgen spricht vieles dafür, daß diese Listen genau geführt wurden. Außerdem spielten die gegen die Beschäftigung von Schwesternschülerinnen im Spätdienst bestehenden Bedenken beim Angeklagten als Krankenpfleger\nkeine Rolle; sie standen also einer korrekten Führung\n\nseiner Stundennachweise nicht entgegen.\n\nAuf der unterlassenen Verwertung der Urkunden kann die\nVerurteilung des Angeklagten beruhen. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, daß das Landsericht zu einem anderen, für den Angeklagten aunstigeren Urteil gekommen\nwäre, wenn es festgestellt hätte, daß für die als Tatzeit in Betracht kommenden Tage die Stundennachweise\neine Spätschicht des Angeklagten nicht aufzeigen.\n\n13\n\nIII.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-30/5-str-250-91","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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