{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-29_5_StR_278_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-29","aktenzeichen":"5 StR 278/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 278/91 Aa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer\n\nKarl-Heinz 5 WE aus sm.\ngeboren am EEE 1944 in sD.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nW7ZG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Juli 1991 - einstimmig - beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Januar 1991 nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge Er£olg.\n\nBZZG\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Zeugin CB etwa 20 Sekunden lang gewürgt; sie bekam dadurch keine Luft mehr, und es wurde\nihr schwarz vor den Augen. In ihrer Todesangst ließ sie\nes zum Geschlechtsverkehr kommen, den der Angeklagte\nbis zum Samenerguß durchführte (UA S. 10).\n\nDer Angeklagte hat bestritten, die Zeugin vergewaltigt\nzu haben. Es habe einvernehmlicher Geschlechtsverkehr\nstattgefunden.\n\nDie Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt.\nSie folgt bei ihren Feststellungen zum Tatgeschehen der\nAussage der Zeugin. Zwar sprächen viele Indizien - die\nim Urteil im einzelnen dargelegt werden und teilweise\nauf Wahrunterstellungen beruhen - dafür, daß die Angaben der Zeugin \"insgesamt unglaubhaft\" seien (UA\n\nS. 47). Die Überführung des Angeklagten stütze sich\naber nicht allein auf diese Aussage, \"sondern entscheidend\" seien \"die bei der Zeugin CB kurz nach der\nTat festgestellten Verletzungen und die Ausführungen\ndes Sachverständigen dazu\" (UA S. 47). Bei diesen Verletzungen handelte es sich um Stauungsblutungen. Diese\nließen sich nach Auffassung der Strafkammer \"unter Berücksichtigung auch der von der Zeugin geschilderten\nsubjektiven Befunde ... zwangslos mit Würgen in Einklang bringen\" (UA S. 48).\n\nAuch die Tatsache, daß weder bei der Zeugin noch beim\nAngeklagten Spuren eines Samenergusses festgestellt\nwerden konnten, obwohl beide wenige Stunden nach der\nTat körperlich untersucht wurden, spreche nicht gegen\ndie Richtigkeit der Aussage der Zeugin. \"Unterstelle\n\nman\" Zeugungsunfähigkeit des Angeklagten, wie dies die\nZeugin dem Sachverständigen bei der Untersuchung mitgeteilt habe, dann stehe der Befund vorangegangenem Geschlechtsverkehr nicht im Wege (UA S. 49).\n\nDiese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\nDie richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen Gewißheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das\nist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen,\ndaß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und daß\ndie vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur\neine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist,\ndie letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGHR StPO § 261 Identifizierung 6;\n\nBGHR a.a.O. Vermutung 1, 7; BGH NJW 1982, 2882, 2883\nmit weiteren Nachweisen; BGH Beschluß vom 18. Juni 1991\n- 5 StR 216/91 -).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht.\n\nWenn die am Körper der Zeugin gefundenen Spuren \"sich\nzwangslos\" mit der Tatschilderung der Zeugin \"in Einklang\" bringen lassen, so folgt daraus zunächst nur,\ndaß dieser Geschehensablauf nach den Indizien möglich\nwar. Andere Ursachen für die Spuren sind damit noch\n\nnicht ausgeschlossen und konnten von der Strafkammer\n\nAM\n\nWa\n\nauch nicht ausgeschlossen werden (UA S. 48/49). Ob dieses Indiz zusammen mit der Aussage der Zeugin angesichts der Zweifel der Strafkammer an deren Glaubwürdigkeit für die Überzeugungsbildung ausreichen kann,\nerscheint zumindest fraglich. Insbesondere fehlt eine\nAuseinandersetzung mit der naheliegenden Möglichkeit,\ndaß es zwischen der Zeugin und dem Angeklagten zu einer\nkörperlichen Auseinandersetzung ohne Beischlaf gekommen\nist,\n\nEntscheidend ist letztlich folgendes: Gegen die Richtigkeit des festgestellten Geschehensablaufs könnten\nBedenken deshalb bestehen, weil Spuren eines Samenergusses fehlen. Dies sieht die Strafkammer auch. Sie\nräumt aber diese Bedenken mit dem Hinweis auf eine mögliche Zeugungsunfähigkeit des Angeklagten aus. Damit\nverwertet sie eine nicht sicher festgestellte Tatsache\nzum Nachteil des Angeklagten. Dies ist rechtsfehler-\n\nAA\n\nhaft. Die Verurteilung darf nur auf bewiesene Indiztatsachen gestützt werden (BGH NJW 1980, 2423, 2424;\n\nNJW 1974, 655; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPo\n\nRdn. 4; vgl. auch Herdegen NStZ 1984, 337, 342).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-29/5-str-278-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-29/5-str-278-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.579098+00:00"}}