{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-24_5_StR_286_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-24","aktenzeichen":"5 StR 286/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 286/91\n(alt: 3 StR 459/87)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n„BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Volkswirt Claus W il aus x,\ngeboren am ED :>32 i: CE Kreis\na .\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1991 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bonn vom 29, Januar 1991 dahin\ngeändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\nverurteilt wird.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Landeskasse zur Last.\n\nGründe\n\nWegen Taten, die er bis zum Juni 1981 begangen hat, ist\nder Angeklagte mit Urteil vom 12. Juni 1986 wegen Untreue in zehn Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und Untreue, wegen Steuerhinterziehung\nin zwei Fällen sowie wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die höchste Einzelstrafe wurde wegen des\nBankrotts festgesetzt; sie beträgt drei Jahre und acht\nMonate Freiheitsstrafe. Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen betraf die Hinterziehung\nvon Umsatz- und Lohnsteuern; für die Hinterziehung von\nUmsatzsteuern hatte das Landgericht eine Einzelstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR\n459/87 - (BGHSt 37, 168) die Verurteilung wegen Umsatz-\n\nsteuerhinterziehung sowie die Gesamtstrafe aufgehoben;\nim übrigen hat er die Revision verworfen.\n\nIn der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht das\nVerfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es\ndie Umsatzsteuerhinterziehung betrifft. Es hat nunmehr\neine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet, daß die eingetretene Verfahrensverzögerung und der Wegfall der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe durch die Herabsetzung der Gesamtstrafe um ein\nJahr nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt worden\nseien. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDer Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, daß der\nAnspruch des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 6 Abs. 1\nSatz 1 EMRK) verletzt worden ist. Richtig ist ferner,\ndaß der Strafmilderungsgrund der Verfahrensverzögerung\nneben den strafmildernden Gesichtspunkt der Belastung\ndes Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und\nAburteilung tritt (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3; BGH NStZ 1986, 217). Der Tatrichter\nhat schließlich auch nicht übersehen, daß außer der Verfahrensverzögerung und dem Zeitablauf noch weitere Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten zu beachten waren, nämlich der Wegfall der Einzelstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung und der Umstand, daß der Angeklagte\nseit dem Ende seiner Taten inzwischen ungefähr zehn Jahre lang straffrei gelebt hat (UA S. 100).\n\nRechtsfehlerhaft sind indessen die Erwägungen, mit denen\nder Tatrichter die seit dem ersten Urteil des Landge-\n\nrichts eingetretene Verzögerung strafmildernd berücksichtigt hat (UA S. 98, 99).\n\nVon der ersten Entscheidung bis zu dem jetzt angefochtenen Urteil vom 29. Januar 1991 sind mehr als viereinhalb\nJahre verstrichen. Diese Verfahrensdauer hat der Angeklagte nicht zu vertreten (UA S. 97). Gleichwohl hat der\nTatrichter \"im Rahmen der die Gesamtstrafe prägenden Gesichtspunkte\" nur eine \"geringfügige Kompensation\" vorgenommen (UA S., 98). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots nennt das Landgericht \"nicht allzu gravierend\"\n(UA S. 100). Es hat einen \"nicht von dem Angeklagten zu\nverantwortenden ... Verzögerungseffekt von einem bis zu\neineinhalb Jahren\" zugrunde gelegt (UA S. 98). Dies läßt\nbesorgen, daß das Landgericht der vom Angeklagten nicht\nzu vertretenden Gesamtdauer des Verfahrens zu geringes\nGewicht beigemessen hat.\n\nIn diesem Fall, der nicht der schwersten Stufe denkbarer\nKriminalität zugehört, ist eine weitere Verfahrensverzögerung nicht zu vertreten. Sie wäre aber die Folge einer\n\nAufhebung und Zurückverweisung. Deshalb hält der Senat\neine abschließende Entscheidung entsprechend § 354\n\nAbs. 1 StPO für angemessen (vgl. auch BGH Beschluß vom\n\n9, Juli 1991 - 4 StR 291/91 -). Er hat darum die Gesanmt-\n\nstrafe auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt. Das\n\nist die niedrigste nach SS 53, 54 StGB zu bildende Gesamtstrafe.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\n\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/5-str-286-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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